Scheck

Der Scheck ist ein uraltes Zahlungsmittel, er wurde zumindest in Italien bereits im 13. und 14. Jahrhundert verwendet. Er ist ein Wertpapier und enthält eine Zahlungsanweisung des Kunden an seine Bank. Diese muss zu Lasten seines Kontos einen bestimmten Betrag demjenigen ausbezahlen, der entweder im Scheck bezeichnet ist oder der den Scheck vorlegt. Ein Scheck kann auch übertragen werden, so dass die Forderung aus dem Scheck dann demjenigen zusteht, dem der Scheck übergeben worden ist. Ein Scheck ist also eine ganz spezielle Form der Bankanweisung, die bei der Post im Rahmen der sogenannten Postscheckordnung eine zusätzliche eigene Regelung erfahren hat. Wer ein Konto bei einer Bank oder bei einem Postscheckamthat und von diesen das Recht zur Ausstellung von Schecks durch entsprechende Ausgabe erhalten hat, kann statt durch Bargeld auch mittels eines Schecks bezahlen, der die Bank oder die Post verpflichtet, den im Scheck festgelegten Betrag auszuzahlen, soweit das Konto gedeckt oder dem Kunden ein entsprechender Kreditrahmen eingeräumt ist. Eine vertragliche Einlösungsgarantie besteht nur, soweit Scheckkarten ausgegeben worden sind> jeweils in Höhe des von den Banken zugesicherten Zahlungsbetrags pro Scheck.
Wer einen Scheck ausstellt, muss sich darüber im klaren sein, dass er im Rahmen der sogenannten Scheckklage in einem vereinfachten Verfahren zur Zahlung in Anspruch genommen werden kann.
Ein Scheck sollte möglichst rasch zur Bank gegeben werden, weil er nach Ablauf von acht Tagen seinen Wert als Zahlungsmittel verlieren kann. Wenn er von den Banken gleichwohl auch später noch angenommen wird, so ist darin nur ein besonderes Entgegenkommen zu sehen. Ein Scheck kann auch widerrufen werden, so dass die Bank nicht berechtigt ist, den Betrag aus dem Scheck auszuzahlen - eine Möglichkeit, die allerdings der Euroscheck im Rahmen seiner Zahlungsgarantie nicht zulässt.

Eine Art der Anweisung: Wer ein Bank- oder Postgirokonto hat, erhält Scheckvordrucke. Schuldet er jemand Geld, und hat er genug «Deckung» auf seinem Konto, so kann er seinem Gläubiger, wenn dieser damit einverstanden ist, statt Bargeld auch einen Scheck über die geschuldete Summe geben. Er muß dazu nur die geschuldete Summe, den Ausstel-lungsort, das Datum und seine bei der Bank hinterlegte Unterschrift in das Formular eintragen, zweckmäßigerweise auch noch den Namen des Gläubigers. Der Gläubiger hat dann einen Barscheck in der Hand, eine Anweisung seines Schuldners an dessen Bank, den im Scheck genannten Betrag an den Gläubiger auszuzahlen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, oben links auf dem Scheck zu vermerken «Nur zur Verrechnung». In diesem Falle handelt es sich um einen Verrechnungsscheck. Der darin genannte Betrag wird dem Gläubiger nicht bar ausgezahlt, sondern lediglich dem Bank- oder Postgirokonto des Gläubigers (das nicht notwendigerweise bei derselben Bank bestehen muß) gutgeschrieben. Die angewiesene Bank, das heißt die Bank des Schuldners, die das Scheckformular ausgegeben hat, belastet dafür das Konto des Schuldners mit dem im Scheck angegebenen Betrag. Ist der Scheck nicht gedeckt, das heißt hat der Schuldner nicht den darin genannten Betrag auf seinem Bank oder Postgirokonto, lehnt die Bank oder das Postgiroamt die Einlösung des Schecks ab und vermerkt dies auf dem Scheck. Für den Gläubiger ist der Scheck aber auch dann noch von Nutzen, weil er nunmehr «aus dem Scheck» gegen den Schuldner klagen kann, und zwar in einem besonders schnellen Verfahren, dem Scheckprozeß. Neuerdings geben die Banken Scheckkarten aus. Wenn der Schuldner dem Gläubiger bei Übergabe des Schecks eine solche vorlegt, ist die Bank verpflichtet, den Scheck einzulösen, allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag von 400,-DM je Scheck. Eine weitere Erleichterung ist der «eurocheque», der in allen Ländern Europas in die Landeswährung eingewechselt wird, so daß es kaum noch erforderlich ist, Bargeld mit sich zu führen. Die Einzelheiten regelt das Scheckgesetz aus dem Jahre 1933, ferner haben die Banken einheitliche Bedingungen für den Scheckverkehr.

Während der Wechsel hauptsächlich dem Kreditverkehr dient, ist der S. eines der wichtigsten Mittel des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Der Inhaber eines Girokontos schliesst mit seiner Bank regelmässig einen S.vertrag ab. Die Bank verpflichtet sich darin ihrem Kunden gegenüber, alle S.s (solange das Guthaben reicht! Scheckkarte) einzulösen, die dieser auf sie zieht, d. h. alle S.s den Inhabern, die sie vorlegen, auszubezahlen. Der Kunde kann also zur Bezahlung einer Schuld seinem Gläubiger einen Scheck übergeben. Der S. ist eine abstrakte, unbedingte, in bestimmter Form ausgestellte Anweisung auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme. Der S. ist ein Wertpapier. Um den S. möglichst sicher zu machen, sind strenge Formvorschriften zu beachten; über das Gesetz hinausgehend wird i. d. R. vereinbart, dass nur die von der Bank ausgegebenen S.formulare benutzt werden dürfen (zur Vermeidung von Fälschungen!). Nach Art. 1 ScheckG sind die entsprechenden Angaben wie beim Wechsel nötig. Wechsel: lediglich d) und f) fallen beim S. fort; ein "S.nehmer" braucht nicht angegeben zu werden, da der S. auf den Inhaber lauten kann (Überbringerscheck). Er lautet i.d. R. auf eine bestimmte Person "oder Überbringer" (Überbringerklausel). Alle S.formulare der Banken enthalten den Satz: "S.s, in denen der Zusatz ,oder Überbringer1 gestrichen ist, werden nicht bezahlt." (Grund: die Banken entlasten sich so hinsichtlich der Identitätsprüfung.) Daher ist der S. (anders als der Wechsel!) i.d.R. echtes Inhaberpapier. - Im Gegensatzzum Wechsel kann beim S. nur eine Bank Bezogener sein, Art. 3 ScheckG. Eine Annahme wie beim Wechsel ist beim Scheck nicht zulässig, Art. 4 ScheckG (um zu verhindern, dass der S. banknotenähnliche Wirkung erhält oder zum Kreditpapier wird). Als reines Zahlungsmittel ist der S. stets bei Sicht fällig, auch der vordatierte S. Um eine zu lange Laufzeit des S.s zu verhindern, beträgt die Vorlegungsfrist 8 Tage. Wird der fristgemäss vorgelegte S. von der Bank nicht eingelöst, kann der S.inhaber insbes. gegen den Aussteller, und, wenn der S. indossiert wurde, auch gegen die Indossanten Rückgriff (Scheckregress) nehmen. Hier gelten ähnliche Regeln wie beim Wechsel, ebenso auch für das Indossament, für Scheckbürgschaft, Aufgebot, Scheckprotest und Umfang des Rückgriffs. Blankoscheck, Verrechnungsscheck, gekreuzter S., Travellerscheck, Kraftloserklärung.

ist ein Wertpapier (Wertpapierrecht), das den Inhaber berechtigt, die verbriefte Forderung geltend zu machen. Er enthalt die Anweisung des Ausstellers an die bezogene Bank, dem Schecknehmer - das kann auch der Aussteller selbst sein - eine bestimmte Geldsumme zu zahlen. Zu seiner Rechtsgültigkeit muss der S. die in Art. 1 Scheckgesetz vorgeschriebenen Bestandteile aufweisen. Der S. kann, anders als der Wechsel, von der bezogenen Bank nicht angenommen werden (Art. 4 ScheckG); daher ist sie dem Schecknehmer gegenüber nicht zur Einlösung verpflichtet (anders aber, wenn der S. unter Verwendung einer Scheckkarte begeben wurde) Wie der Wechsel wird auch der S. grundsätzlich nur erfüllungshalber, nicht an Erfüllungs Statt (Schuldverhältnis) hingegeben. Die zugrunde liegende Forderung (z. B. aus einem Kautver trag) erlischt also erst dann, wenn er tatsächlich eingelöst wird. An sich ist der S. Orderpapier (Wertpapierrecht). Da die in der Bundesrepublik verwendeten Scheckvordrucke jedoch die Klausel "Zahlen Sie an ... oder Überbringer aufweisen, hat er die Eigenschaft eines Inhaberpapiers u. wird daher wie eine bewegliche Sache durch Einigung u. Übergabe übertragen, ohne dass es eines Übertragungsvermerks in Form des Indossaments bedürfte. Dem Erwerber stehen damit zugleich alle Rechte aus dem S. zu. Der S. ist "bei Sicht" zahlbar; der Inhaber kann daher jederzeit, also auch bei einem vordatierten S., Zahlung gegen Aushändigung des quittierten Wertpapiers verlangen (Art. 28, 34 ScheckG). Daran zeigt sich, dass der S. im Gegensatz zum Wechsel kein Kreditmittel ist, sondern ausschliesslich dem bargeldlosen Zahlungsverkehr dient. Um seinen Missbrauch als Kreditmittel zu verhindern, schreibt das ScheckG vor, dass ein im Inland ausgestellter u. zahlbarer S. binnen 8 Tagen seit Ausstellung vorgelegt werden muss (Art. 29 I). Wird ein rechtzeitig vorgelegter S. nicht eingelöst (z. B. mangels ausreichenden Kontoguthabens), kann der Inhaber gegen den Aussteller Rückgriff nehmen. Das setzt entweder, wie beim Wechsel, einen Protest oder einen von der bezogenen Bank auf dem Wertpapier angebrachten Vorlegungsvermerk, durch den die Nichteinlösung bestätigt wird, voraus (Art. 40, 45 ScheckG). Der Scheckinhaber kann die Rückgriffsforderung im Scheckprozess, der dem Wechselprozess entspricht, beschleunigt durchsetzen (§§ 592 ff., 605 a ZPO).
Wer mit ungedeckten S. zahlt, begeht einen Betrug. Das soll nach Auffassung des BGH auch bei Euroschecks unter Vorlage der Scheckkarte gelten; dem ist entgegenzuhalten, dass sich der Schecknehmer in diesen Fällen keine Gedanken über die Kreditwürdigkeit des Scheckausstellers machen dürfte u. somit die für die Erfüllung des Betrugstatbestands erforderliche Irrtumserregung entfällt. Im übrigen erfasst § 266 b StGB den Missbrauch von Scheck- oder Kreditkarten, der zu einer Vermögensschädigung der ausstellenden Bank oder Kreditkartenorganisation führt. Danach macht sich ein Karteninhaber strafbar, der unter Verwendung der Karte Waren oder Dienstleistungen kauft, obwohl er - z. B. wegen Vermögensverfalls - nicht imstande sein wird, der Bank bzw. Kreditkartenorganisation die entstandenen Auslagen zurückzuerstatten. Darüber hinaus stellt § 152 a StGB die Fälschung von Vordrucken für Euroschecks u. Euroscheckkarten unter Strafe.

ist die der Erleichterung des Zahlungsverkehrs dienende bestimmte Anweisung auf ein Bankguthaben. Der S. ist geregelt im Scheckgesetz. Er ist eine abstrakt zu ermittelnde Anweisung des Ausstellers an seine Bank (Angewiesene) und ein geborenes Orderpapier. Er kann nicht vom Angewiesenen angenommen werden (Akzeptverbot, Art. 4 ScheckG). Fällig ist der S. bei Vorlage (Sicht) (Art. 28 ScheckG) seitens des Anweisungsempfängers oder eines anderen Berechtigten. Er kann zum (infolge der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken praktisch weithin üblichen) Inhaberpapier oder Namenspapier gemacht werden. Sonderformen sind Verrechnungsscheck und gekreuzter S., bei denen die Barzahlung ausgeschlossen bzw. eingeschränkt ist. Bezahlt der Angewiesene nicht, so haften Aussteller und Übertrager. Lit.: Engels, U., Der Scheck, 20. A. 2003

Geschichte: Bereits 300 v. Chr. wurde in Ägypten mithilfe scheckähnlicher Anweisungen an die Speicherstellen das Eigentum an Getreidebeständen buchmäßig von einer Person auf die andere übertragen. In neuerer Zeit fand der Scheck seine eigentliche Bedeutung zuerst in England. Dort richteten die englischen Könige an die Schatzkammer (= exchequer) eine „Säckelanweisung”, die sie den Gläubigern aushändigten. In Deutschland wurde mit dem Scheckgesetz von 1908 erstmals eine allgemein gültige rechtliche Grundlage für den Scheckverkehr geschaffen. Rechtsgrundlagen: Wichtigste Rechtsquelle ist das Scheckgesetz vom ersten April 1934 in der aktuellen Änderung. Daneben regelt das Abkommen über den Einzug von Schecks (Scheckabkommen) den Einzug von Scheckgegenwerten und die Rückgabe nicht eingelöster Schecks zwischen Kreditinstituten. Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Kreditinstitut und seinem Kunden enthalten die Bedingungen für den Scheckverkehr und die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute detaillierte Regelungen. Rechtsnatur: Der Scheck ist ein Wertpapier, d. h., das verbriefte Recht kann nicht ohne Vorlage der Urkunde geltend gemacht werden. Er ist ein streng förmliches Wertpapier. Eine Urkunde ist nur dann ein Scheck, wenn sie die in Art.1 bzw. 2 ScheckG genannten Bestandteile enthält. Gem. Art. 14 Abs. 1 ScheckG ist der Scheck ein geborenes Orderpapier. Durch die negative Orderklausel „nicht an Order” wird er zum Rektapapier. Die so genannte Uberbringerklausel macht ihn zum Inhaberpapier. Der Scheck ist die unbedingte, schriftliche, in einer bestimmten Form ausgestellte Anweisung des Schuldners (Scheckausstellers) an sein Kreditinstitut, aus seinem Guthaben oder der eingeräumten Überziehung den benannten Betrag an den Schecknehmer oder dessen Indossatar zu zahlen. Diese Anweisung ist eine einseitige Anweisung im Sinne einer auftragsrechtlichen Weisung gern. § 665 BGB. Bei den Rechtsbeziehungen zwischen den Scheckbeteiligten ist zu unterscheiden: Einerseits besteht zwischen dem Aussteller und dem Kreditinstitut das Deckungsverhältnis. Es wird gebildet von dem Scheckvertrag, einem Geschäftsbesorgungsvertrag i. S. v. § 675 BGB, der das Recht des Ausstellers, das bezogene Kreditinstitut zur Zahlung anzuweisen und die Pflicht des Kreditinstitutes, die Anweisung auszuführen, beinhaltet. Darüber hinaus besteht zwischen dem Scheckaussteller und dem bezogenen Kreditinstitut ein Girovertrag gern. §§675, 676 f. BGB, aus dem sich die Verpflichtung des Kreditinstitutes zur Führung eines laufenden Kontos ergibt. Demgegenüber enthält das Valutaverhältnis zwischen Scheckaussteller und Schecknehmer den Grund, warum der Aussteller den Scheck zur Zahlung übereignet. Der Scheck enthält eine doppelte Ermächtigung. Zum einen wird der Schecknehmer durch den Begebungsvertrag mit dem Scheckaussteller ermächtigt, die Leistung gegenüber der Bank zu fordern. Diese Rechtsstellung kann der Schecknehmer auf einen Zweiterwerber übertragen. Zum anderen wird das Kreditinstitut ermächtigt, die Leistung an den Anweisungsempfänger bzw. dessen Indossatar zu erbringen. Diese Ermächtigung entsteht aufgrund der einseitigen Willenserklärung des Ausstellers, welche mit der Ausstellung des Schecks abgegeben und wirksam wird, wenn sie dem Angewiesenen durch Vorlage des Schecks zugeht. Daraus ergibt sich folgendes Schema der Rechtsbeziehungen beim Scheck:
Im Gegensatz zum Wechsel ist der Scheck kein Kreditmittel, sondern reines Zahlungsmittel. Daher ist der Scheck gern. Art. 28 Abs. 1 ScheckG zwingend hei Sicht zahlbar. Jede gegenteilige Angabe gilt als nicht geschrieben. Auch vordatierte Schecks sind am Tage der Vorlegung zahlbar. Das Akzeptverbot gern. Art.4 ScheckG verhindert die Verwendung des Schecks als Kreditmittel. Die Eingehung einer eigenen Zahlungsverpflichtung des Bezogenen ist nur in den engen Grenzen der Scheckbestätigung möglich. Aus dem Scheck gibt es also keinen Wertpapieranspruch gegen die bezogene Bank, der Schecknehmer hat lediglich eine „rechtlich umrahmte” Chance, bei der Bank als Angewiesenem die Leistung zu erlangen. Die Hingabe eines Schecks zur Tilgung einer Schuld bedeutet im kaufmännischen Verkehr grundsätzlich eine Leistung erfullungshalber, nicht an Erfüllungs statt. Getilgt ist die Schuld daher erst, wenn der Gläubiger aus dem Scheck endgültig Befriedigung erlangt, d. h., wenn die bezogene Bank den Scheck eingelöst hat. Reicht der Schecknehmer einen Verrechungsscheck bei seiner Inkassobank ein, so wird ihm der Gegenwert E. v.” — Eingang vorbehalten — gutgeschrieben. Verfügt er vor der Einlösung des Schecks über den Betrag, so nimmt er ein Darlehen der Inkassobank in Anspruch. Der Gläubiger, der statt Barzahlung einen Scheck angenommen hat, ist verpflichtet, zunächst Befriedigung aus dem Scheck zu suchen. So lange gilt die Grundforderung als gestundet. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung — und damit auch für den Zeitpunkt des Verzugsbeginns oder der Verzugsbeendigung — kommt es dagegen auf den Tag an, wann der Scheck gegeben wird, da es sich gern. § 270 Abs. 1 BGB um eine Schickschuld handelt. Die Zahlung gilt demnach als rechtzeitig erbracht, wenn der Schuldner den Scheck am letzten Tag einer ihm eingeräumten Zahlungsfrist auf den Weg bringt. Der Schuldner muss im Zweifelsfall die rechtzeitige Absendung beweisen. Bis zum Eingang beim Zahlungsempfänger trägt er das Verlustrisiko. Der Scheck soll
gern. Art. 3 S.1 ScheckG auf einen Bankier gezogen
werden. Das Prinzip der Scheckstrenge zeigt sich u. a. in den zwingenden gesetzlichen Bestandteilen des
Schecks, in den Vorschriften über die Vorlegungsfristen und in den Besonderheiten des Scheckprozesses. Schecks lassen sich nach der Art der Einlösung in Barund Verrechungsschecks unterteilen. Nach der Art der Übertragung ist zwischen Order-, Inhaber- und Rektaschecks zu differenzieren.
Sofern hier zum Vertreter ohne Vertretungsmacht gern. Art. 11 ScheckG, zur Selbstständigkeit der Erklärungen gem. Art. 10 ScheckG, zur formellen Legitimation gem. Art. 19 ScheckG und zum gutgläubigen Erwerb gern. Art. 21 ScheckG nichts Spezielles
erwähnt wird, so gilt das für den Wechsel Gesagte.
Bedeutung des Schecks: Als Element des Zahlungsverkehrs, auch bedingt durch die Abschaffung der
Euroschekgarantie zum 1.1. 2002, hat die Bedeutung
des Schecks abgenommen. Während im Jahre 1994 in Deutschland 7,9% des bargeldlosen Zahlungsverkehrs
in Schecks abgewickelt wurden, sank dieser Anteil bis
1998 kontinuierlich auf 4,8%. Seit der Abschaffung der Euroscheckgarantie zum 1. 1. 2002 ist die Bedeutung des Schecks weiter zurückgegangen. Der
Scheck steht in Konkurrenz zu anderen bargeldlosen Zahlungsmitteln wie der Überweisung und der Lastschrift. Kredit- und Geldkarten haben sich im Privatkundengeschäft weiter verbreitet. Demgegenüber bieten Schecks im Firmenkundengeschäft dann Vorteile,
wenn der Schuldner die Bankverbindung des Gläubigers nicht kennt oder wenn er sich durch die Scheckbegebung wegen der späteren Kontobelastung einen Zins- und Liquiditätsvorteil verschaffen möchte. Formerfordernisse
Die gesetzlichen Bestandteile des Schecks ergeben sich aus Art. 1 ScheckG. Erforderlich ist demnach,
1) die Bezeichnung als Scheck im Text der Urkunde,
die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen. Eine Verknüpfung durch Bedingungen mit dem zugrunde liegenden Kausalgeschäft ist unzulässig. Wird der Betrag in Ziffern und Worten angegeben, so gilt der in Buchstaben geschriebene Betrag,
2) der Name des Bezogenen. Die erforderliche passive Scheckfähigkeit haben nur Kreditinstitute,
3) die Angabe des Zahlungsortes,
4) die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung. Diese Angaben müssen nicht stimmen, aber möglich sein,
5) die Unterschrift des Ausstellers. Erforderlich ist gern. § 126 BGB eine eigenhändig vollzogene
Unterschrift. Faksimilestempel sind nicht zulässig. Lässt sich der Aussteller vertreten, so muss der Vertreter eigenhändig unterschreiben. Gefälschte Unterschriften haben gern. Art. 10 ScheckG keine Auswirkung auf die Gültigkeit des Schecks im Übrigen.
Sofern Art.2 ScheckG keine abweichenden Regelungen enthält, handelt es sich bei den obigen Bestandteilen um unentbehrliche Formerfordernisse. Ersetzbare Bestandteile gem. Art. 2 ScheckG: der Zahlungsort. Fehlt diese Angabe, so ist der Scheck an dem bei dem Namen des Bezogenen angegebenen Ort zahlbar. Fehlt der Ausstellungsort, so gilt er als an dem Ort ausgestellt, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist. Der Scheck ist formnichtig, wenn eines der gesetzlichen Bestandteile des Art. 1 ScheckG fehlt, ohne gern. Art.2 ScheckG ersetzbar zu sein.
Des Weiteren haben sich in der Praxis weitere, so genannte kaufmännische Bestandteile des Schecks etabliert, die die Abwicklung des Scheckverkehrs erleichtern sollen. Dazu zählen:
1) die Schecksumme in Ziffern,
2) die Angabe des Zahlungsempfängers,
3) die Überbringerklausel,
4) der Verwendungszweck,
5) die Schecknummer zur Ermöglichung der Schecksperre oder des Scheckwiderrufs,
6) die Kontonummer des Ausstellers zur Ermöglichung der Belastungsbuchung auf seinem Konto,
7) die Bankleitzahl des bezogenen Kreditinstitutes zur Ermöglichung des Scheckeinzuges.
Entstehung der Scheckverpflichtung: Formell kann eine Scheckverpflichtung nur vorliegen, wenn ein formgültiger Scheck vorliegt. Materiell ist Voraussetzung zur Begründung einer Scheckverpflichtung der Skripturakt und der Begebungsvertrag. Ausnahmsweise genügt statt des Begebungsvertrages der zurechenbar veranlasste Rechtsschein des Begebungsvertrages. Geschützt wird der Zweiterwerber des Schecks, also nicht der erste Schecknehmer, der ihn direkt vom Aussteller erhält. Der Erwerber muss hinsichtlich des Bestehens einer gültigen Scheckverpflichtung gutgläubig sein. Den Maßstab für den guten Glauben entnimmt die h. M. grundsätzlich in analoger Anwendung den Art. 13, 21 ScheckG. Danach verhindert schon grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Nichtexistenz des verbrieften Rechts einen gutgläubigen Erwerb. Nur im Falle der Scheckreiterei muss sich der Aussteller an dem von ihm absichtlich gesetzten Rechtsschein eines wirksamen Begebungsvertrages festhalten lassen, solange der Zweiterwerber nicht positive Kenntnis von der Scheckreiterei hat oder bewusst die Augen davor verschließt.
Übertragung des Schecks: Auf welche Art der Scheck übertragen wird, richtet sich danach, ob es sich um einen Inhaberscheck, Orderscheck oder Rektascheck handelt. Wichtig ist, dass für den gutgläubigen Erwerb des Inhaber- und Orderschecks Art. 21 ScheckG eine Sondervorschrift gegenüber den §§ 932 ff. BGB darstellt. Es werden in viel weiterem Umfang als nach dem bürgerlichen Recht Mängel der Übereignung überwunden. So kann z. B. nach der h. M. auch die fehlende Geschäftsfähigkeit bei der Übereignung eines Schecks überwunden werden.
Die :Einlösung des Schecks: Erforderlich zur Einlösung des Schecks durch die bezogene Bank ist zunächst, dass der Scheck innerhalb der Vorlegungsfristen des Art. 29 ScheckG vorgelegt wird. Die Vorlegungsfrist für im Inland ausgestellte Schecks beträgt 8 Kalendertage, für in Europa und den Mittelmeerländern ausgestellte Schecks 20 Kalendertage und 70 Kalendertage für in der übrigen Welt ausgestellte Schecks. Wird der Scheck fristgerecht vorgelegt, werden die scheckrechtlichen Rückgriffsansprüche gegen den Aussteller und — bei Orderschecks — gegen die Indossanten gewahrt. Ein Scheckprozess ist möglich. Das Kreditinstitut muss einen ordnungsgemäßen, nicht widerrufenen Scheck bei Kontodeckung einlösen. Wird der Scheck verspätet vorgelegt, tritt der Verlust der scheckrechtlichen Rückgriffsansprüche ein. Es ist kein Scheckprozess, sondern nur die normale Zivilklage möglich. Das Kreditinstitut ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, einen nicht widerrufenen Scheck bei Konto deckung einzulösen.
Das Scheckinkasso: In der Praxis wird der Scheck der bezogenen Bank von der ersten Inkassostelle — der Bank des Scheckeinreichers — vorgelegt. Dem geht der Inkassoauftrag des Scheckeinreichers an die Inkassostelle voraus. In der Regel liegt dem Inkassoauftrag eine Sicherungstreuhand zugrunde. Der Einreicher überträgt die Rechte aus dem Scheck auf die beauftragte Bank. Die Bank nimmt also den zum Einzug übergebenen Scheck als Mittel für ihre eigene Sicherung entgegen. Seltener ist die Legitimationszession, bei der der Bank lediglich ein Einziehungsauftrag erteilt wird. Die Rechte aus dem Scheck verbleiben bei dem Auftraggeber. Der BGH stellt erhöhte Anforderungen an die erste Inkassostelle, die materielle Berechtigung des Scheckeinreichers zu prüfen. Die Prüfpflicht ergibt sich aus der heutigen Unüblichkeit, Schecks zahlungshalber weiterzugeben. Dies gilt in jedem Fall für Inhaberschecks, aber wohl auch für blanko indossierte Orderschecks.
Der Scheckaussteller kann dem bezogenen Kreditinstitut gegenüber erklären, dass er die Einlösung des Schecks zulasten seines Kontos nicht mehr wünscht, so genannte Schecksperre. Nach Art. 32 Abs. 1 ScheckG ist ein Widerruf des Schecks erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam. Nach der Rechtsprechung des BGH kann sich die Bank aber vertraglich verpflichten, den Widerruf schon vor Ablauf der Vorlegungsfrist zu beachten. Dies ist auch in der Praxis üblich. Die h. M. geht daher davon aus, dass der Girovertrag dahin auszulegen ist, das Kreditinstitut sei zur Beachtung einer Schecksperre als konkludente Nebenpflicht verpflichtet. Nach den Scheckbedingungen der Kreditinstitute muss der Widerruf allerdings so rechtzeitig eingehen, dass seine Bearbeitung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Arbeitsablaufs noch möglich ist.
Die Scheckbedingungen regeln Haftungsfragen bei der Scheckeinlösung durch Nichtberechtigte. Danach richtet sich die Schadensverteilung grundsätzlich nach dem Grad des Verschuldens zwischen Kunde und bezogener Bank. Bei dem Verlust von Scheck-Vordrucken und deren anschließender Ausstellung mit gefälschten Unterschriften trägt grundsätzlich die bezogene Bank den Schaden. Nur wenn die Fälschungen nicht zu erkennen waren und dem Kunden darüber hinaus ein konkreter Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten nachzuweisen ist, kann er für den Schaden herangezogen werden. Vollkaufleute haben allerdings auch dann den Schaden zu tragen, wenn die Vordrucke ohne ihr Verschulden aus dem von ihnen beherrschbaren Verantwortungsbereich abhanden gekommen sind.
Materielle Voraussetzung für den Rückgriff ist gem. Art.40 ScheckG, dass der Scheck rechtzeitig vorgelegt und nicht eingelöst wurde. Wird der Scheck nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen vorgelegt, verliert der Inhaber seine Rückgriffsrechte, er kann dann allenfalls noch den Scheckbereicherungsanspruch gern. Art. 58 ScheckG geltend machen.
Formelle Voraussetzung für den Rückgriff ist die förmliche Feststellung der Zahlungsverweigerung. Außer durch Protest gern. Art. 40 Nr. 1 ScheckG kann die Zahlungsverweigerung durch eine schriftliche, datierte und unterschriebene Erklärung über die Vorlegung und Nichtbezahlung durch den Bezogenen gern. Art.40 Nr.2 ScheckG oder eine Abrechnungsstelle gern. Art. 40 Nr. 3 ScheckG erfolgen. Sind die formellen Voraussetzungen des Art. 40 ScheckG nicht erfüllt, so kann die rechtzeitige Vorlage auch nicht durch andere Beweismittel bewiesen werden. Rückgriffsschuldner sind gern. Art. 12 der Aussteller, gem. Art.18 ScheckG der Indossant und gern. Art.27 ScheckG der Scheckbürge. Sie haften gem. Art. 44 ScheckG als Gesamtschuldner. Der Rückgriffsanspruch verjährt in sechs Monaten.
Die Einwendungen des Bezogenen gegen seine Inanspruchnahme richten sich nach Art. 22 ScheckG.
Da dieser Artikel vollinhaltlich mit Art.17 WG übereinstimmt, wird insoweit auf die Ausführungen zum Wechsel, Einwendungen gegen den wechselrechtlichen Anspruch, verwiesen.

ist ein schuldrechtliches Wertpapier, das in bestimmter Form ausgestellt, als S. bezeichnet werden und auf die Zahlung einer bestimmten Geldsumme (Schecksumme) lauten muss. Der S. ist eine besondere Form der Anweisung; er darf nur auf eine Bank, Sparkasse oder bestimmte öffentliche Anstalten gezogen werden (Art. 3, 54 SchG). Die Bestandteile eines S. sind in Art. 1 SchG vorgeschrieben. Ein S. lautet z. B.: „Scheck-Nr. . . ., EUR 1000, X-Bank München. Zahlen Sie gegen diesen Scheck aus meinem Guthaben in Worten eintausend Euro an (Name) oder Überbringer. München, 1. 4. 2004. Unterschrift des Ausstellers“. Im Gegensatz zum Wechsel kann ein S. nicht angenommen werden (Art. 4 SchG). Auch ein Indossament des Bezogenen ist nichtig (Art. 15 III SchG). Außerdem ist der S. zwingend bei Sicht zahlbar (Art. 28 I SchG); dadurch soll vermieden werden, dass der S., der lediglich dem Zahlungsverkehr dienen soll, als Kreditmittel benutzt wird. Der S. ist ein Orderpapier, kommt aber praktisch nur als Inhaberpapier vor, weil die Banken auf Grund ihrer Bedingungen nur solche S. einlösen, auf denen die Überbringerklausel (Art. 5 II SchG) nicht gestrichen ist. Die Scheckverbindlichkeit ist abstrakt, d. h. sie besteht unabhängig und neben dem Rechtsgeschäft, das der Scheckgebung zugrunde liegt (Kausalgeschäft). Wer einen S. ausstellt, haftet für dessen Zahlung (Art. 12 SchG). Ferner können aus einem S. noch der Indossant und der Scheckbürge haften (Art. 18, 27 SchG). Das Recht aus dem S. wird wie eine Sache durch Übereignung übertragen (Begebungsvertrag), außerdem durch Indossament (Art. 17 I SchG).

Der Inhaber eines S. ist ohne weiteres legitimiert, das Recht aus dem S. geltend zu machen; da praktisch nur Inhaberschecks vorkommen, ist das Indossament für die Legitimation des Inhabers als Indossator (Art. 19 SchG) unnötig. Ein S., der im Land der Ausstellung zahlbar ist, muss binnen 8 Tagen nach Ausstellung zur Zahlung vorgelegt werden (Art. 29 I SchG). Diese Vorlegungsfrist ist länger, wenn der S. nicht in demselben Land oder Erdteil ausgestellt und zahlbar ist (Art. 29 II, III SchG). Wird die Vorlegungsfrist versäumt, so beschränkt sich die Haftung des Ausstellers auf den Scheckbereicherungsanspruch. Die bezogene Bank braucht nur gegen Aushändigung des quittierten S. zu zahlen (Art. 34 SchG). Zahlt sie nicht, insbes. weil der S. widerrufen, nicht rechtzeitig vorgelegt oder nicht gedeckt ist, so kann der Scheckinhaber Rückgriff nehmen (Scheckregress); das setzt einen Scheckprotest voraus. Ansprüche aus dem S. können durch Scheckmahnbescheid oder im Scheckprozess besonders schnell eingeklagt werden. Die wirtschaftliche Bedeutung des S. für den bargeldlosen Zahlungsverkehr ist in Folge der Verbreitung der Kreditkarte und der Abschaffung des Euroschecks (Eurocheque) erheblich zurückgegangen. S. ferner Travellerscheck, Verrechnungsscheck, Barscheck.




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