Kauf

ein gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Kaufsache zu übergeben und das Eigentum daran zu übertragen. Der Käufer hat den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Er hat daneben die Pflicht, die Sache abzunehmen. Auch Rechte können ge- und verkauft werden.

schuldrechtlicher Vertrag (§§ 433 ff. BGB), durch den sich der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die verkaufte Sache zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen; der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen (Sachkauf). Wird ein Recht verkauft (Rechtskauf), so hat der Verkäufer dem Käufer das Recht zu verschaffen und, wenn das Recht zum Besitz einer Sache berechtigt, die Sache zu übergeben. 1) Gegenstand des K.es können bewegliche und unbewegliche Sachen, Rechte, Vermögensinbegriffe (z.B. Warenlager) sein. 2) Eine bestimmte Form (Formvorschriften) ist z.B. für den Grundstückskaufvertrag und den Erbschaftskauf vorgeschrieben. 3) Haftung des Verkäufers wegen Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes: Gewährleistung. 4) Gefahrtragung. 5) Besondere Arten des K.es: K. unter Eigentumsvorbehalt, Viehkauf, Probekauf, Wiederkauf, Handelskauf, Versendungskauf, Umtauschvorbehalt, Vorkaufsrecht. Vergl. auch Tausch.

(§§ 433 ff. BGB) ist ein gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag, durch den sich der Verkäufer zur Übergabe und Übereignung der Sache an den Käufer, der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises an den Verkäufer verpflichtet. Beim Verkauf eines Rechts zielt die Verpflichtung des Verkäufers dahin, dem Käufer das Recht zu verschaffen (z. B. Abtretung der verkauften Forderung) und, wenn das Recht zum Besitz einer Sache berechtigt, die Sache zu übergeben (z. B. Besitzeinräumung an einer Wohnung aufgrund verkauften Wohnungsrechts). Der K. ist grundsätzlich formfrei (wichtigste Ausnahme: notarielle Beurkundung des Grundstückskaufvertrags, § 313 BGB). Als schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft ist der K. strikt vom Erfüllungsgeschäft zu trennen. Der Käufer einer Sache wird also nicht schon durch den K., sondern erst durch den Akt der Übereignung Eigentümer, wobei zu berücksichtigen ist, dass bei dem im Alltag vorherrschenden Handkauf Verpflichtungs- u. Erfüllungsgeschäft in einen Vorgang zusammenfallen.
1. Arten des Kaufs. Es kann sich um einen Gattungskauf handeln, bei dem die Sache nur nach Gattungsmerkmalen bestimmt ist (z.B. 1 kg Zucker), oder um einen Stückkauf, der auf einen nach individuellen Merkmalen gekennzeichneten Gegenstand gerichtet ist (z. B. Grundstück in Stadt S., Parkstrasse 11 a). Der K. ist entweder Barkauf- dann Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Lieferung, so bei den Geschäften des täglichen Lebens - oder Kreditkauf- dann Zahlung des Kaufpreises erst nach Lieferung der Kaufsache, so beim Abzahlungsgeschäft. Dem bürgerlich-rechtlichen K. steht der den besonderen Regeln des HGB unterworfene Handelskauf gegenüber. K. auf Probe (§ 495 BGB) ist ein K., der unter der aufschiebenden Bedingung der ins Belieben des Käufers gestellten Billigung des Kaufgegenstands geschlossen wird (Ansichtssendung), K. nach Probe (§ 494 BGB) ein K., bei dem die Eigenschaften der Probe oder des Musters als zugesichert gelten. Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über (§ 446 BGB). Das bedeutet, dass der Käufer den Kaufpreis
auch dann zu entrichten hat, wenn die Sache hernach durch ein von keiner Vertragspartei zu verantwortendes Ereignis zerstört oder beschädigt wird. Beim Versendungskauf ist die Auslieferung der Sache an die Beförderungsperson (z. B. Spediteur) der für den Gefahrübergang massgebliche Zeitpunkt (§ 447 BGB), auch Gefahrtragung.
2. Gewährleistung für Rechtsmängel (§§ 434 ff. BGB). Der Verkäufer ist - mangels anderweitiger Vereinbarungen - verpflichtet, den verkauften Gegenstand frei von Rechten zu verschaffen, die von Dritten gegen den Käufer geltend gemacht werden können (z. B. Pfandrecht, Hypothek). Der Verkäufer einer Forderung oder eines sonstigen Rechts haftet für den rechtlichen Bestand des Rechts ("Verität"), nicht aber für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners ("Bonität"). Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers nach §§ 434 ff. BGB entfällt, wenn der Käufer den Rechtsmangel kennt oder wenn die Haftung vertraglich ausgeschlossen ist. Liegt ein haftungsbegründender Rechtsmangel vor, kann der Käufer Ansprüche nach den Vorschriften über den gegenseitigen Vertrag (§§ 320 ff. BGB) erheben. Er kann also auf einwandfreier Erfüllung beharren, die Einrede des nichterfüllten Vertrages geltend machen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern oder vom Vertrag zurücktreten.
3. Gewährleistung für Sachmängel (§§ 459 ff. BGB). Der Verkäufer haftet dafür, dass die Sache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mehr als nur unerheblich mindern. Das Vorhandensein eines Fehlers bemisst sich in erster Linie danach, ob die tatsächliche Beschaffenheit der Sache von der von den Vertragsparteien gemeinsam vorausgesetzten Beschaffenheit abweicht (subjektiver Fehlerbegriff); erst wenn sich solche subjektiven Voraussetzungen nicht ermitteln lassen, kommt es auf die Abweichung vom Normalzustand an (objektiver Fehlerbegriff).
Ein Fehler kann sich auf die wertbildenden Faktoren beziehen (z. B. Unechtheit eines Kunstwerkes) oder die Gebrauchstauglichkeit betreffen (z. B. schlechte Bildqualität eines Fernsehgerätes), er kann tatsächlicher Art sein (z. B. Hausschwamm) oder auf rechtlichen Beschränkungen beruhen (z. B. fehlende Baureife eines als Baugeländes verkauften Grundstücks). Verkauft der Verkäufer eine andere als die vertraglich vereinbarte Sache (sog. aliud), handelt es sich nicht um einen Fehler, sondern um Nichterfüllung; dem Käufer bleibt in diesem Fall der Anspruch auf Lieferung der Kaufsache erhalten. Der Verkäufer haftet auch dafür, dass die Sache z. Z. des Gefahrübergangs die zugesicherten Eigenschaften hat. Zugesichert ist eine Eigenschaft, wenn der Verkäufer dem Käufer durch eine zum Vertragsbestandteil gemachte Erklärung zu erkennen gibt, dass er für den Bestand der Eigenschaft einstehen will (z.B. er "garantiert" die Nichtbebaubarkeit des Nachbargrundstücks). Eine Zusicherung liegt nicht schon in einer Warenbezeichnung, etwa unter Hinweis auf DIN-Normen. Angaben in der Werbung sind nur ausnahmsweise als vertragliche Zusicherungen anzusehen. U. U. kann aber die Zusicherung auch stillschweigend geäussert werden; so liegt z. B. im Verkauf eines "Ozeandampfers" die Zusicherung seiner Hochseetauglichkeit. Ist die Sache mit einem Fehler behaftet, hat der Käufer die Wahl zwischen Wandelung und Minderung; beim Gattungskauf kann er statt dessen auch Lieferung einer anderen (einwandfreien) Sache verlangen. Wandelung bedeutet, dass der Käufer den K. nach den entsprechend anzuwendenden Vorschriften über den Rücktritt vom Vertrag rückgängig macht. Minderung heisst, dass der Kaufpreis in Höhe der durch den Mangel bedingten Werteinbusse herabgesetzt wird. Fehlt der Sache schon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine zugesicherte Eigenschaft, kann der Käufer an Stelle von Wandelung oder Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern, ohne dass es auf ein Verschulden des Verkäufers ankäme. Ein Schadensersatzanspruch steht dem Käufer auch dann zu, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Der Käufer ist in diesem Fall so zu stellen, als ob der Vertrag ordnungsgemäss erfüllt worden wäre. Demnach hat er die Wahl: Entweder behält er die Sache u. beansprucht Ersatz der Differenz zwischen mangelfreier u. mangelhafter Beschaffenheit, oder er gibt die Sache zurück u. lässt sich den durch Nichterfüllung des ganzen Vertrages entstandenen Schaden ersetzen (Kaufpreis plus Vertragskosten, ggf. Kosten eines Sachverständigengutachtens u.ä.). - Die Gewährleistungsansprüche nach §§ 459 ff. BGB sind ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel bei Vertragsabschluss kennt. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis haftet der Verkäufer nur dann, wenn er den Fehler arglistig verschwiegen oder seine Abwesenheit zugesichert hat. Im übrigen können Gewährleistungsansprüche aufgrund vertraglicher Abrede entfallen (so z. B. Haftungsausschluss beim Verkauf eines gebrauchten Kfz. durch die Klausel "gekauft wie besichtigt u. unter Ausschluss jeder Gewährleistung"); doch ist der vertragliche Haftungsausschluss nichtig, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschweigt. - Die Gewährleistungsrechte verjähren beim K. beweglicher Sachen in 6 Monaten seit Ablieferung, beim K. von Grundstücken in 1 Jahr von der Übergabe an. Vertragliche Verlängerung der Verjährungsfrist ist zulässig; insoweit besteht eine Ausnahme vom Erschwerungsverbot des §225 BGB. Die §§459 ff. BGB sind Sonderbestimmungen, die in ihrem Bereich, soweit es also um Sachmängel geht, die allgemeinen Vorschriften verdrängen. Daher kommen die Regeln über Verschulden bei Vertragsschluss, Wegfall der Geschäftsgrundlage u. Anfechtung wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft nicht zur Anwendung. Die Vorschriften hinsichtlich der Rechtsfolgen der Unmöglichkeit der Leistung u. des Verzugs sind ab Gefahrübergang ohnehin nicht anwendbar, da die Lieferung einer mangelhaften Sache Erfüllung - wenn auch Schlechterfüllung - des Vertrages ist. Dagegen bleiben die Haftungsregeln der positiven Vertragsverletzung - soweit sie weiterreichende Schäden verursacht hat -, der unerlaubten Handlung u. die Vorschriften über Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung von den Bestimmungen über die Sachmängelhaftung unberührt. Beispiel; Der Verkäufer verdorbener Lebensmittel muss aufgrund seiner Gewährleistungspflicht dem Käufer den Kaufpreis zurückzahlen, darüber hinaus bei schuldhafter Handlungweise unter dem Gesichtspunkt positiver Vertragsverletzung für die ärztliche Behandlung wegen der Lebensmittelvergiftung aufkommen.

(§§433ff. BGB) ist der gegenseitige, grundsätzlich formlose (anders § 311 b II BGB für Grundstücke) Vertrag, durch den sich der eine Teil (Verkäufer) zur endgültigen Übertragung eines Gegenstands (z.B. Übergabe einer Sache und Verschaffung des Eigentums an der Sache, Verschaffung der Inhaberschaft oder Berechtigung an Rechten oder sonstigen Gegenständen, Verschaffung der Berechtigung an einem zum Besitz einer Sache berechtigenden Recht und Übergabe der Sache), der andere Teil (Käufer) sich zur Zahlung (Übertragung) des vereinbarten Kaufpreises verpflichtet. Der K. kann sich auf ein Recht {Rechtskauf § 453 BGB) oder eine Sache (Sachkauf § 433 BGB) beziehen, wobei es genügt, dass eine Sache mit rechtlicher Selbständigkeit erst künftig entsteht (z.B. Ausstellungshalle mit Abbau vom Grundstück). Die Kaufsache kann der Gattung nach (Gattungskauf, Genuskauf) oder nach individuellen Merkmalen (Stückkauf Spezieskauf) bestimmt sein. Beim Verbraucherkreditkauf (Darlehensvertrag § 488 BGB) ist der Kaufpreis in Raten zu entrichten, beim Eigentumsvorbehaltskauf (§ 449 BGB) behält sich der Verkäufer das Eigentum an der Kaufsache bis zur Bezahlung des Kaufpreises vor (bedingte Übereignung, unbedingter K.). Beim Verbrauchs güterkauf kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (§§474ff. BGB). Handelskauf (§ 373 HGB) ist der K., der ein Handelsgeschäft ist. K. auf Probe (§454 BGB) ist der - bedingte - K., bei dem die Billigung des gekauften Gegenstands (innerhalb einer vereinbarten oder angemessenen Frist) im Belieben des Käufers steht. Besonders geregelt sind beim K. die Fälle, dass der Kaufgegenstand einen Sachmangel (§434 BGB) (Gewährleistung) oder einen Rechtsmangel (§ 435 BGB) hat (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz, § 437 BGB). Die Mängelansprüche verjähren in 30 Jahren (dingliches Recht, im Grundbuch eingetragenes Recht), fünf Jahren (Bauwerk) oder zwei Jahren ab Übergabe bzw. Ablieferung (§ 438 BGB). Neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann das am 1. 1. 1991 in Kraft getretene, auf dem Wiener CISG-Übereinkommen beruhende (, bis 2005 von 65 Staaten ratifizierte) Einheitliche UN- Kaufrecht Anwendung finden. Lit.: Reinicke, D./Tiedtke, K., Kaufrecht, 7. A. 2004; Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, hg. v. Schlechtriem, P./Schwenzer, /., 4. A. 2004; Reinking, K./Eggert, C., Der Autokauf, 9. A. 2005; International Sales Law under CISG, hg. v. Will, M., 8. A. 1999; Schlechtriem, P., Internationales UN-Kaufrecht, 3. A. 2005; Haedicke, M., Rechtskauf und Rechtsmängelhaftung, 2003; Piltz, B., Neue Entwicklungen im UN- Kaufrecht, NJW 2003, 2056; Alpmann-Pieper, A., Kaufrecht, , 14. A. 2006; Piltz, B., Neue Entwicklungen im UN-Kaufrecht, NJW 2005, 2126; Derleder, P., Der Kauf aus privater Hand nach neuem Schuldrecht, NJW 2005,2481

Kaufvertrag.

Der K. ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den eine Verpflichtung zum Austausch einer (beweglichen oder unbeweglichen) Sache (Sachkauf, §§ 433 ff.) oder eines sonstigen Gegenstandes, insbes. eines Rechts (Rechtskauf, § 453 BGB), oder einer Sach- oder Rechtsgesamtheit (Sache, Unternehmen) gegen Geld (sonst Tausch) begründet wird.

1.
Durch den K.vertrag wird der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben, ihm also den Besitz einzuräumen, und das Eigentum an der Sache bzw. das verkaufte Recht zu verschaffen (§ 433 I 1 BGB; s. a. Kommission, Konditionsgeschäft); anders beim K. unter Eigentumsvorbehalt. Infolge des unser Recht beherrschenden Abstraktionsprinzips, also der Trennung zwischen schuldrechtlichem Grundgeschäft und dinglichem Erfüllungsgeschäft tritt durch den K. allein noch keine Änderung der Rechtslage ein; der Verkäufer ist vielmehr auf Grund des K.vertrags nur verpflichtet, diese herbeizuführen (Veräußerung, Eigentumsübertragung, Verfügung, Handkauf).
Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache oder das Recht frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen (§ 433 I 2 BGB, Gewährleistung). Der K. kann auch unter einer Bedingung abgeschlossen werden, z. B. dass es dem Verkäufer gelingt, die verkaufte Sache erst zu beschaffen (Selbstbelieferungsvorbehalt; s. a. Kauf auf Probe). Der Verkäufer hat ferner regelmäßig die Pflicht zur Auskunft über die den verkauften Gegenstand betreffenden rechtlichen Verhältnisse und zur Herausgabe der zum Beweis dienenden Urkunden; er hat die Kosten der Übergabe der Sache (§ 448 I BGB), der Verpackung und der Verbringung (Transport) der verkauften Sache bis zum Erfüllungsort (anders Versendungskauf; s. a. die Klauseln cif, fob, franko, frachtfrei) sowie u. U. der Verwahrung bis zur Lieferung zu tragen. Mangels abweichender Vereinbarung treffen den Verkäufer auch Erschließungs- und sonstige Anliegerbeiträge (Erschließung) für bis zum K. begonnene Maßnahmen (auch bei erst späterem Beitragsbescheid). Der Verkäufer haftet aber im Übrigen nicht für die Freiheit des Grundstücks von öffentlichen Abgaben und anderen nicht im Grundbuch eintragungsfähigen öffentlichen Lasten (§ 436 BGB). Ist der Verkäufer verpflichtet, die verkaufte bewegliche Sache selbst erst herzustellen oder zu erzeugen, so liegt ein Werklieferungsvertrag vor, auf den gleichfalls die Vorschriften über den K. Anwendung finden (§ 651 S. 1 BGB). Das K.objekt kann sich auf einen ganz bestimmten Gegenstand beziehen (Spezieskauf), aber auch nur der Gattung nach bestimmt sein (Gattungskauf).

2.
Die Hauptpflicht des Käufers ist die Zahlung des vereinbarten K.preises (§ 433 II BGB, Barkauf). Die Höhe des K.preises kann grdsätzl. frei bestimmt werden, sofern keine öffentlich-rechtlichen Preisvorschriften bestehen (Vertrag, 2). Die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) ist hierin mangels besonderer Absprache oder anderweitiger Hinweise aus den gesamten Umständen i. d. R. bereits enthalten. S. ferner die Klauseln brutto für netto, Kasse gegen Dokumente, Kasse gegen Faktura, Netto Kasse, Preis freibleibend; s. ferner Kassenskonto. Die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises ist eine Geldschuld, die regelmäßig auch durch Aufrechnung oder Leistung an Erfüllungs Statt erbracht werden kann (anders bei Leistung nur erfüllungshalber, z. B. Hingabe eines Wechsels). Die Angabe einer Kontonummer auf einer Rechnung ist die Ermächtigung an den Käufer, die K.preisschuld durch Überweisung (Überweisungsvertrag) zu tilgen.
Daneben trifft den Käufer die Pflicht, die gekaufte Sache abzunehmen (§ 433 II BGB), z. B. bei Kauf auf Abruf innerhalb angemessener Frist. Die Abnahme ist eine echte Schuldverpflichtung des Käufers, deren Verletzung nicht nur zum Annahmeverzug (Gläubigerverzug) sondern zum Schuldnerverzug führt. Der Käufer hat ferner i. d. R. die Kosten der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort (Versendungskauf) sowie bei einem Grundstückskauf die Kosten der Beurkundung des K.vertrags, der Auflassung und der Eintragung im Grundbuch (§ 448 II BGB) zu tragen. Zur Verzinsung des K.preises Schuldnerverzug. Ob die Verpackung zurückzugeben ist, hängt von den Umständen (Bezahlung, Art der Verpackung) ab. Das sog. Flaschenpfand, das der Käufer darlehensähnlich entrichten musste, verpflichtet den Hersteller/Vertreiber, die leere individualisierte, d. h. von den Produkten anderer unterscheidbare Flasche gegen Erstattung des Pfandbetrags von jedermann zurückzunehmen; sonst besteht diese Pflicht nur im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnisses. Zur Pfanderhebung aus Gründen des Umweltschutzes s. Abfälle.

3.
Der K. ist grdsätzl. formfrei und genehmigungsfrei. Ausnahmen gelten insbes. für den Grundstückskaufvertrag, für den Erbschaftskauf, für den K. eines Vermögens (Vermögensübernahme) sowie beim Verkauf landwirtschaftlicher Grundstücke (Grundstücksverkehr, landwirtschaftlicher). Für den K. eingetragener Schiffe gelten die Vorschriften über den Grundstückskauf entsprechend (§ 452 BGB).
Bei Nichterfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen aus dem K. gelten zunächst die Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts über Leistungsstörungen (Pflichtverletzung, insbes. Unmöglichkeit der Leistung, Schuldnerverzug, positive Vertragsverletzung) mit den Besonderheiten des gegenseitigen Vertrags. Soweit jedoch die verkaufte Sache mangelhaft, d. h. mit einem Sach- oder Rechtsmangel behaftet ist, gelten umfangreiche Sondervorschriften (s. i. e. Gewährleistung).
Mit der Übergabe der Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung auf den Käufer über, d. h. er bleibt dessen ungeachtet zur K.preiszahlung verpflichtet (§ 446 BGB). Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache (Steuern, Versicherungsprämien usw.). Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme (Gläubigerverzug) ist. Besonderheiten gelten für den Verbrauchsgüterkauf, für den Erbschaftskauf, für den Versendungskauf (§ 447 BGB), ferner für den Handelskauf, d. h. den K. zwischen Kaufleuten (§§ 343 ff. HGB), der in seiner näheren Ausgestaltung weitgehend von Handelsbräuchen beeinflusst wird. S. a. Kauf auf Probe, Kauf nach Probe Umtauschvorbehalt, Wiederkauf, Vorkaufsrecht, Spezifikationskauf, Sukzessivlieferungsvertrag, Wiederkehrschuldverhältnis.

4.
Die Grundsätze des K. finden auf andere Verträge, die auf Veräußerung oder Belastung eines Gegenstands gegen Entgelt gerichtet sind, entsprechende Anwendung (vgl. § 453 BGB), z. B. auf die Verpflichtung zur Bestellung einer Hypothek. Der wichtigste Fall ist die Verpflichtung zur Lieferung erst herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen (Werklieferungsvertrag, § 651 BGB). Auch der Erwerb im Wege der Zwangsvollstreckung, bei einer Versteigerung, bei Pfand- oder Selbsthilfeverkauf ist K. (vgl. § 450 BGB). In der Praxis häufig ist der K. unter Eigentumsvorbehalt (Einzelheiten über Voraussetzungen und Rechtsfolgen, insbes. auch bei Verzug mit der K.preiszahlung s. dort).

5.
Besonderheiten gelten für den internationalen K. von Waren; s. hierzu CISG.




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