Eigentum

Eigentum ist eine unerlässliche Voraussetzung für die Verwirklichung persönlicher Freiheit. Vom Grundsatz der Privatautonomie geprägt, definiert das BGB Eigentum als das umfassendste und grundsätzlich unbeschränkte Herrschaftsrecht über eine Sache. Dadurch unterscheidet es sich vom Besitz, der nur ein tatsächliches Herrschaftsrecht darstellt. Die Person, der ein bestimmtes Eigentum zusteht, hat die Berechtigung, beliebig darüber zu verfügen.
Gleichwohl darf der Eigentümer nicht willkürlich mit der Sache verfahren: Er unterliegt gewissen zivilrechtlichen Beschränkungen und muss die Rechte Dritter achten. So darf er als Grundeigentümer z. B. nicht seine Mieter schikanieren und unterliegt verschiedenen Duldungspflichten im Nachbarrecht. Eigentum kann durch dingliche Rechte wie Grundschulden oder Pfandrechte belastet oder eingeschränkt werden. Darüber hinaus ist es sozial gebunden, d.h., sein Gebrauch soll dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Von daher darf z. B. niemand ein Grundstück nach Gutdünken bebauen, sondern muss sich an die Vorgaben des Baurechts halten.
Art. 14 GG; § 903 BGB
Siehe auch Besitz
Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Eine Person kann ihr Eigentum an beweglichen Sachen auf eine andere übertragen. Dazu müssen sich die beiden über den Eigentumsübergang und die Übergab der Sache einigen. Die Einigung kann vor, während oder nach der Übergabe erfolgen. Eine bloße Einigung genügt, falls der Erwerber die Sache bereits besitzt. Ferner ist es möglich, dass der Veräußerer mit dem Erwerber vereinbart, eine Sache für gewisse Zeit weiter für sich zu verwenden. So kann ein Ladeninhaber eine bezahlte Ware mit Zustimmung des Käufers noch eine Weile in seinem Schaufenster ausstellen.
Eigentumserwerb an Grundstücken
Um ein Grundstück zu übertragen, bedarf es einer formgebundenen Einigung. Dazu ist es erforderlich, dass sich der Eigentümer und der Erwerber zusammen vor einem Notar einfinden, der dann die so genannte Auflassung vornimmt. Anschließend muss die Rechtsänderung ins Grundbuch eingetragen werden. Die Einzelheiten sind in der Grundbuchordnung festgehalten.

§§ 873, 925 BGB
Siehe auch Grundbuch, Immobilienkauf
Andere Arten des Eigentumserwerbs
Ist eine bewegliche Sache wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes oder eines Gebäudes, so erstreckt sich das Eigentum auch auf sie. Das trifft insbesondere auf Bodenbestandteile wie Humus, Sand, Kies und Pflanzen zu. Man spricht hierbei von Grundstücksverbindung.

Werden mehrere bewegliche Sachen verschiedener Eigentümer untrennbar miteinander verbunden, also etwa Flüssigkeiten vermischt, so entsteht den Einzeleigentümern Miteigentum an der Gesamteinheit. Ihre jeweiligen Anteile beruhen auf dem Wert der Einzelsachen zum Zeitpunkt der so genannten Fahrnisverbindung. Ist dagegen eine der Sachen als Hauptbestandteil anzusehen, so erwirbt ihr Eigentümer das Alleineigentum am Ganzen. Eine Person, die aus einem fremden Stoff eine neue Sache herstellt, gilt als ihr Eigentümer, solange der Wert der Verarbeitung nicht erheblich geringer ist als der Stoffwert.
Neben solchen Arten des Eigentumserwerbs kraft Gesetzes gibt es den durch Hoheitsakt, z. B. durch ein Gerichtsurteil oder die Entscheidung einer Verwaltungsstelle. So kann der Richter in einem Scheidungsverfahren einem Ehepartner bestimmte Haushaltsgegenstände zuweisen. Auch der Zuschlag in einem Zwangs-versteigerungsverfahren stellt einen Hoheitsakt dar.

§§ 94, 946 f, 950 BGB; 90 ZVG
Schutz des Eigentums
Der Eigentümer einer Sache kann von deren Besitzer die Herausgabe verlangen, falls kein Recht zum Besitz besteht. Ein Hauseigentümer darf also gestohlene Einrichtungsgegenstände zurück-
verlangen, nicht jedoch einen Mieter zur sofortigen Wohnungsübergabe zwingen: Der Mieter ist rechtmäßiger Besitzer der Wohnung. Gegenüber Personen, die sein Eigentum verletzt oder zerstört haben, hat der Eigentümer einen Schadenersatzanspruch.
§§ 873, 929 ff, 925, 985 f
BGB
Besitz, Diebstahl, Eigentumsgarantie


Bewegliche und unbewegliche Sachen
In der Rechtsprechung unterscheidet man wie folgt:
* Zu den unbeweglichen Sachen zählen Grundstücke sowie deren wesentliche Bestandteile, d. h. sämtliche Komponenten, ohne die die Immobilien zerstört oder zumindest in ihrem Wesen verändert würden, etwa Heizungsanlagen.
* Alle sonstigen Sachen gelten als beweglich. Man spricht von Mobilien oder auch von Fahrnis.

Während der Besitz, der sich grundlegend vom Eigentum unterscheidet, nur die tatsächliche Sachherrschaft bezeichnet, gehen die Eigentumsrechte wesentlich weiter, auch wenn der Laie nicht zwischen Besitz und Eigentum unterscheidet.
Der Besitzer kann - ohne dass er sich strafbar macht und, auch ohne die von ihm gewünschte Rechtsfolge herbeizuführen, einen Gegenstand nicht verkaufen. Das Eigentum an diesem Gegenstand kann ausschliesslich der Eigentümer selbst weitergeben, es sei denn, er gestattet dem Besitzer die Veräusserung. Der Eigentümer hat auch das Recht, den Gegenstand nach seinen Vorstellungen zu verändern, wobei allerdings nach den heutigen Vorstellungen über die Sozialbindung des Eigentums fraglich ist, ob damit auch das Recht auf Zerstörung des Gegenstandes verbunden ist.

Das umfassendste Sachenrecht. Es gibt dem Eigentümer die Befugnis, «soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben (zu) verfahren und andere von jeder Einwirkung aus(zu)schließen» (§903 BGB). Seine Befugnisse lassen sich in zwei Gruppen einteilen: Er darf die Sache besitzen und nutzen (zum Beispiel sie gebrauchen, verbrauchen, verarbeiten, wegwerfen), und er darf die Sache verwerten (zum Beispiel sie verkaufen oder verpfänden). Das Eigentum ist ein Grundrecht und wird im Grundgesetz garantiert (Art. 14 Abs. 1GG). Das Grundgesetz sieht aber auch vor, daß «Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen» (Art. 14 Abs.2GG: Sozialbindung des Eigentums). Das Grundgesetz sieht weiterhin vor, daß (Privat-)Eigentümer zum Wohle der Allgemeinheit durch Gesetz (im formellen Sinne) und gegen Entschädigung enteignet werden können (Art. 14 Abs. 3GG), ferner, daß Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel durch Gesetz und gegen Entschädigung aus Privat-in Gemeineigentum überführt werden können (Art. 15 GG). Die in §903 BGB erwähnten gesetzlichen Grenzen des Eigentums beschränken sich im wesentlichen auf das Eigentum an Grundstücken. Insofern können öffentlich-rechtliche Beschränkungen (zum Beispiel Baubeschränkungen) bestehen. Aus dem Privatrecht sind zu erwähnen das Recht anderer, im Falle eines Notstandes in das Eigentum einzugreifen (§904BGB), ferner die Beschränkungen aus dem Nachbarrecht (§§906-924 BGB, Immissionen). Die in § 903 BGB weiterhin erwähnten «Rechte Dritter» sind die vom Eigentümer auf andere übertragenen einzelnen Befugnisse. Der Eigentümer darf nämlich die einzelnen ihm zustehenden Befugnisse auf andere übertragen. Er kann zum Beispiel die Befugnis, die Sache zu besitzen und zu benutzen, auf einen anderen übertragen (Miete, Pacht, Leihe, Erbbaurecht, Nießbrauch, Dienstbarkeiten). Er kann aber auch die Befugnis, die Sache zu verwerten, auf einen anderen übertragen (Pfandrecht, ~»Hypothek, Grundschuld). Das in § 903 BGB schließlich erwähnte Recht des Eigentümers, andere von jeder Einwirkung auf die Sache auszuschließen, äußert sich einmal darin, daß er die Sache von jedem, der sie unrechtmäßig in Besitz hat, herausverlangen kann (§985 BGB), ferner darin, daß er von jedem, der ihn in seinem Eigentum stört, die Beseitigung der vorhandenen und die Unterlassung künftiger Störungen verlangen kann (§ 1004 BGB). Wird er dennoch in seinem Eigentum verletzt und entsteht ihm hieraus ein Schaden, so hat er einen Anspruch auf Schadensersatz (§ 823 BGB). Eigentum wird erworben durch Erbfall, durch Übereignung, durch Aneignung, Ersitzung, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Daneben gibt es noch den gutgläubigen Erwerb. Eigentum wird verloren dadurch, daß es ein anderer auf die vorstehend beschriebene Art erwirbt, durch Untergang der Sache (zum Beispiel durch Verbrauch oder Zerstörung) oder dadurch, daß der Eigentümer auf sein Recht verzichtet (Dereliktion). Zu beachten ist der Unterschied zwischen Eigentum und Besitz, die in der Umgangssprache oft verwechselt werden, und ferner, daß es Eigentum nur an Sachen gibt, nicht etwa auch an Rechten.

ist das Recht, mit einer Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen (§ 903 BGB). Das Privateigentum als Rechtsinstitut ist durch Art. 14 Abs. 1 S.1 GG verfassungsrechtlich gewährleistet. Es soll allerdings keine bestimmte Wirtschaftsordnung garantieren, sondern lediglich die Möglichkeit, das Leben eigenverantwortlich zu gestalten. Das E. i.d.S. ist daher das umfassendste dingliche Herrschaftsrecht an körperlichen Gegenständen (beweglichen und unbeweglichen Sachen).

Umfassendes, ausschliessliches und verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht, im Rahmen der Rechtsordnung, insbes. ihrer sozialen Bindungen, mit einer Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschliessen, Art. 14 GG, § 903 BGB. Eigentumsprivileg, Eigentumserwerb, Vermutung des Eigentums, Eigentumsherausgabeanspruch, Eigentumsstörung, Eigentumsvorbehalt, Nachbarrecht, Eigentumsbeschränkungen, Miteigentum, Sondereigentum, Übereignung.

i. S. des Sachenrechts ist das umfassende Herrschaftsrecht über eine Sache. Das vom liberal-individualistischen Grundsatz der Privatautonomie geprägte BGB räumt dem Eigentümer die Befugnis ein, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschliessen; doch ist die absolute Herrschaftsmacht insoweit eingegrenzt, als Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen (§ 903 BGB). So unterliegt etwa der Grundeigentümer den sich aus dem Nachbarrecht ergebenden Beschränkungen. Das E., das vom Besitz streng zu unterscheiden ist, kann auf verschiedene Weise erworben werden, z. B. durch Erbfolge, Zuschlag in der Zwangsversteigerung, Ersitzung, Enteignung. Am geläufigsten ist der rechtsgeschäftliche Erwerb durch Übereignung. Neben dem Alleineigentum gibt es Miteigentum u. Gesamthandseigentum (Gemeinschaft).
Durch Art. 14 GG ist das Privateigentum verfassungsrechtlich garantiert. Der Eigentumsbegriff des GG geht allerdings über den des Sachenrechts hinaus. Er umfasst nicht nur das Sacheigentum, sondern jedes Vermögenswerte Recht (z.B. Forderungen, Wertpapiere, Gesellschaftsanteile). Im modernen Sozialstaat schliesst die Eigentumsgarantie grundsätzlich auch subjektive öfftl. Rechte ein. Diese sind insoweit geschützt, als sie dem Inhaber eine der Eigentümerposition entsprechende Rechtsstellung verschaffen, insbes. dann, wenn sie auf eigener Leistung beruhen (z. B. Gehaltsanspruch des Beamten, Renten, Arbeitslosengeld). Art. 14 I 1 GG gewährleistet das E. als Grundrecht. Es sichert dem Eigentümer dadurch einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich. Darüber hinaus schützt es das E. durch eine Institutsgarantie als tragenden Bestandteil der Rechtsordnung vor Beseitigung und Aushöhlung. Zugleich unterwirft aber die Verfassung das E. der Sozialbindung; sein Gebrauch soll auch dem Wohl der Allgemeinheit dienen (Art. 14 II GG). Dabei kommt dem Gesetzgeber die Aufgabe zu, Inhalt und Schranken des E. zu bestimmen (Art. 1412 GG). Seiner Gestaltungsfreiheit sind um so engere Grenzen gezogen, je mehr Eigentumsnutzung u. -Verfügung innerhalb der
Eigentümersphäre verbleiben. Steht das Eigentumsobjekt hingegen in einem sozialen Bezug u. einer sozialen Funktion, ist der Spielraum des Gesetzgebers verhältnismässig weit. Daher verstossen z. B. Vorschriften des Baurechts, des Natur-, Landschafts- u. Umweltschutzes ( Umweltrecht) oder des sozialen Mietrechts (Miete), die den Grundeigentümer in seiner Verfügungsgewalt beschränken, nicht gegen die Eigentumsgarantie. Auch die Begrenzung des Unternehmereigentums durch die Mitbestimmung nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976 hält sich im Rahmen zulässiger Inhalts- u. Schrankenbestimmung.

ist im Verfassungsrecht (Art. 14 GG) jede Vermögenswerte privatrechtliche Rechtsposition (also auch Rechte [Forderungen]) sowie jede öffentlich-rechtliche Rechtsposition, die überwiegend das Äquivalent eigener Leistung d.h. des Einsatzes eigener Arbeit oder eigenen Kapitals ist (u. a. auch das Besitzrecht des Mieters an einer Mietwohnung oder der Auskunftsanspruch des Aktionärs gegen den Vorstand der Aktiengesellschaft in der Hauptversammlung). E. ist seit der Verfassungsgebung durch die Verfassung garantiert, allerdings nur innerhalb bestimmter Schranken (z.B. baurechtliche Gesetze, die ihrerseits zumutbar sein müssen und z.B. bei Denkmalsschutz nicht die Nutzung gänzlich ausschließen dürfen). Der obrigkeitliche Entzug von E. ist nur zum Wohl der Allgemeinheit, auf Grund eines Gesetzes und gegen Entschädigung zulässig (Enteignung). Im Sachenrecht ist E. das Recht, mit einer Sache - grundsätzlich - nach Belieben zu verfahren (z.B. benutzen, verbrauchen, belasten, veräußern, Schranken ergeben sich aus § 903 BGB, der Verfassung, sonstigem öffentlichem Recht [z. B. Pflicht zur Duldung der Pflanzung eines Baums an einer öffentlichen Straße], Treu und Glauben, Nachbarrecht und den beschränkten dinglichen Rechten) und andere von jeder Einwirkung auszuschließen (§ 903 BGB). Das E. ist gegen Störungen geschützt (§ 1004 BGB Beseitigungsanspruch, Unterlassungsanspruch, vgl. §§ 242ff. StGB). Seine Verletzung (z.B. Beschädigung eines Kraftfahrzeugs, Verbindung einwandfreier Teile eines Herstellers mit mangelhaften Teilen eines Zulieferers zu einer neuen Sache) begründet Schadensersatzansprüche nach den §§ 823 ff. BGB. Der Eigentümer kann auf Grund des Eigentums grundsätzlich die betreffende Sache herausverlangen (§§ 985 ff. BGB). E. in diesem Sinn steht dem Besitz und den beschränkten dinglichen Rechten (z.B. Pfand) gegenüber. Erwerb, Schutz und Verlust des Eigentums sind in den §§ 873 ff. BGB (getrennt nach unbeweglichen Sachen und beweglichen Sachen) geregelt. Arten des Eigentums sind neben dem Alleineigentum das -*Gesamt- handseigentum und das Miteigentum (Bruchteilseigentum) sowie das Sicherungseigentum. Losgelöst vom körpergebundenen Sachenrechtsbegriff des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird auch von geistigem E. gesprochen. Lit.: Armbrüster, C., Eigentumsschutz, NJW 2003, 3087; Lehmann, J., Sachherrschaft und Sozialbindung? 2004; Jochum, H. u.a., Grundfälle zu Art. 14 GG, JuS 2005, 220; Berg, W., Entwicklung und Grundstrukturen der Eigentumsgarantie, JuS 2005, 961

, Sachenrecht: umfassende rechtliche Herrschaft über eine Sache.Der Eigentümer kann mit der Sache gem. § 903 S. 1 BGB grds. nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Man spricht daher auch vom dinglichen Vollrecht. Dieses ist abzugrenzen von den sog. beschränkt dinglichen Rechten (z. B. §§ 1018 ff., 1030 ff., 1113 ff.,
1191 ff., 1199ff., 1204 ff. BGB), die dem Rechtsinhaber lediglich eine begrenzte Rechtsmacht in Bezug
auf die jeweilige Sache gewähren.
Einen allgemeingültigen Eigentumsbegriff gibt es nicht. Zu unterscheiden sind insbesondere der allgemein zivilrechtliche und der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff. Eigentum i. S. d. BGB kann nur an Sachen bestehen. Unkörperliche Gegenstände wie beispielsweise geistiges oder gewerbliches Eigentum sind vorn Eigentumsbegriff des § 903 BGB nicht erfasst und spezialgesetzlichen Ausgestaltungen (z. B. im
Urheberrecht oder Patentrecht) vorbehalten.
Ebenso wenig kennt das BGB Eigentum an Sachgesamtheiten. Der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff des Art.14 GG ist dagegen wesentlich weiter; er umfasst alle vermögenswerten Rechte unabhängig von ihrer Verkörperung in einer Sache.
Eigentum existiert in folgenden Formen:
— Beim Alleineigentum ist Rechtsinhaber nur eine natürliche oder juristische Person. Es handelt sich hierbei um die Grundform des (zivilrechtlichen) Eigentums, von dem § 903 BGB ausgeht.
Miteigentum nach Bruchteilen (§ 1008 BGB) besteht, wenn jedem Miteigentümer ein ideeller Anteil an der ganzen Sache zusteht, über den cr frei verfügen kann. In diesem Fall gelten die §§ 741 ff. BGB, ergänzt durch die Spezialnormen der §§ 1009 bis 1011 BGB. Der Bruchteil ist selbst Eigentum im Rechtssinne. Er kann nach den Vorschriften über das Vollrecht selbständig übertragen oder belastet werden. Über die ganze Sache können die Miteigentümer gem. § 747 S. 2 BGB hingegen nur geineinsam verfügen.
— Gesamthandeigentum besteht an Sachen, die zum Vermögen einer Gesamthandsgemeinschaft gehören.
Beispiele für Gesamthandsgemeinschaften: Nicht rechtsfähiger Verein (§54 BGB), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§718 BGB), eheliche Gesamtgütergemeinschaft (§§1416, 1485 BGB), Erbengemeinschaft (§2032 BGB), offene Handelgesellschaft und Kommanditgesellschaft (§§105, 161 HGB).
Die Gesamthänder haben kein ideelles Bruchteilsrecht an den einzelnen Gegenständen, über das sie verfügen könnten. Das Eigentum der Gesamthand steht den Mitgliedern der Gemeinschaft vielmehr ungeteilt zu mit der Folge, dass diese grundsätzlich nur gemeinsam darüber verfügen können. Diese gesamthänderische Bindung (§ 719 BGB) des Gesellschaftsvermögens unterscheidet die Gesamthandsgemeinschaft wesentlich von der Bruchteilsgemeinschaft i. S. d. §§ 741 ff. BGB.
— Darüber hinaus gibt es zahlreiche Sonderformen des Eigentums, zu denen insbesondere das Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zählt.
Die Befugnisse des Eigentümers lassen sich im Wesentlichen in zwei Kategorien einteilen: Die positive Wirkung besteht darin, dass der Eigentümer mit der Sache nach Belieben verfahren darf (§ 903 BGB). Er darf die Sache zerstören, übereignen, belasten, umgestalten etc. Die negative Wirkung besteht darin, dass der Eigentümer Einwirkungen Fremder auf die Sache
ausschließen darf. Er kann sich Störungen seines Herrschaftsrechts beispielsweise durch Wegnahme, Zerstörung, Beschädigung oder Benutzung durch Notwehr (§ 227 BGB) oder Geltendmachung von Schutzansprüchen (z. B. §§ 985, 1004 BGB) erwehren. Da das Eigentum als dingliches Vollrecht jedoch nicht schrankenlos gewährt wird, sind dem Eigentümer bei der Ausübung seines Herrschaftsrechts jedoch auch Grenzen gesetzt. Grenzen des Eigentums finden sich ebenso in öffentlich-rechtlichen (z. B. BlmSchG) wie in privatrechtlichen (z. B. §§226, 228, 242, 906 ff. BGB) Regelungen.

. 1. E. ist das umfassendste dingliche Recht an einer Sache (Sachenrecht). Während demnach im Privatrecht E. nur an einzelnen körperlichen, beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen möglich ist (nicht an Sachgesamtheiten, z. B. an einem Betrieb), geht der öffentlich-rechtliche Begriff des E. und sein grundrechtlich gewährleisteter Schutz (Art. 14 I GG: „Das Eigentum . . . wird gewährleistet“) darüber hinaus und umfasst z. B. auch Forderungen und Rechte („geistiges Eigentum“), vermögenswerte öffentlich-rechtliche Rechtspositionen (z. B. unwiderrufliche Konzessionen) usw., die damit gleichfalls den einschränkenden Vorschriften über die Möglichkeit einer Enteignung unterliegen. S. Eigentumsgarantie.

2. Das (privatrechtliche) E. als das grundsätzlich unbeschränkte Herrschaftsrecht über eine Sache berechtigt den Eigentümer regelmäßig, mit der Sache nach Belieben zu verfahren (z. B. durch Übereignung, Belastung von Grundstücken u. a.) und andere (Unberechtigte) von jeder Einwirkung auszuschließen (§ 903 BGB, Eigentumsstörungen, Eigentumsherausgabeanspruch). Das E. an einem Grundstück erstreckt sich auch auf den Raum über und unter der Oberfläche; der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht untersagen, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein schutzwürdiges Interesse hat (§ 905 BGB; z. B. Überfliegen mit einem Flugzeug, Grundwasserstrom; anders U-Bahnbau unter einem Haus). Das E. räumt jedoch kein schrankenloses Herrschaftsrecht ein. Schon § 903 BGB gewährt die genannte umfassende Befugnis dem Eigentümer nur, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Als zivilrechtliche Beschränkungen des Eigentums kommen demnach das Verbot der missbräuchlichen Ausübung (Treu und Glauben) und der Schikane in Betracht, ferner der (zivilrechtliche) Notstand, das Nachbarrecht sowie sämtliche beschränkten dinglichen Rechte, die das E. belasten und seinen Inhalt einschränken (z. B. Dienstbarkeit, Hypothek, Pfandrecht u. a.; Sachenrecht). Darüber hinaus betont das Grundgesetz die Sozialgebundenheit des Eigentums („Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt“). Im öffentlichen Interesse ist das E. daher heute weitgehend pflichtgebunden. Die wichtigsten öffentlich-rechtlichen Beschränkungen des E. enthalten das Bau- und (öffentliche) Nachbarrecht (Aufstellung von Flächennutzungsplänen, Regelung der Baugestaltung, der Grenzabstände, Genehmigungsbedürftigkeit usw.), das Verkehrsrecht (Einschränkung von Anliegerbauten an Straßen), die Regelung des landwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs, der Naturschutz und das Immissionsschutzrecht, das Wasser-(haushalts-)recht, die im Interesse der Landesverteidigung erlassenen Vorschriften (z. B. Bundesleistungsgesetz, Sicherstellungsgesetze) sowie die Beschränkungen beim Wohnraummietvertrag und im Rahmen des Gemeingebrauchs an öffentlichen Wegen und Gewässern. Über diese inhaltliche Beschränkung des Eigentums hinaus, die regelmäßig vom Eigentümer entschädigungslos hingenommen werden muss, sehen verschiedene Gesetze zum Wohle der Allgemeinheit die Möglichkeit einer - nur gegen angemessene Entschädigung möglichen - Enteignung vor (s. dort auch über die Abgrenzung zur bloßen Eigentumsbindung). S. ferner enteignungsgleicher Eingriff, Aufopferungsanspruch.

3. Als Arten des E. kommen neben dem Alleineigentum in Betracht: das Miteigentum nach Bruchteilen, das Gesamthandseigentum (Gesamthandsgemeinschaft), das Sicherungs (Treuhand-)eigentum, das vorbehaltene E. (Eigentumsvorbehalt) und das Wohnungseigentum; ein Über- und Untereigentum (wie beim Besitz) ist nicht möglich. Auch das sog. öffentliche Eigentum, d. h. das E. an einer dem Staat, einer Gemeinde oder einer sonstigen öffentlichen Körperschaft gehörenden Sache, ist grundsätzlich wie das privatrechtliche E. zu behandeln; es ist aber, soweit die Sache nicht zum Finanzvermögen gehört (z. B. die Gemeinde hat einen Wald), als sog. Verwaltungsvermögen (öffentliche Wege und Gebäude) nur beschränkt für Verwaltungszwecke u. a. verkehrsfähig (Sache). S. Eigentumserwerb, Eigentumsverlust, Eigentumsübertragung; zum E. an Kernbrennstoffen Europ. Atomgemeinschaft.

4. Für das im Gebiet der ehem. DDR begründete persönliche und sog. sozialistische E. (insbes. das E. sozialistischer Genossenschaften und das sog. Volkseigentum als Grundlage der sozialistischen Produktionsverhältnisse, §§ 18 ff. ZGB) gelten hinsichtlich Voraussetzungen, Inhalt und Umfang seit 3. 10. 1990 grundsätzlich die Vorschriften des BGB (Art. 233 § 2 EGBGB). Besonderheiten gelten für Gebäudeeigentum und dingliche Nutzungsrechte (Nutzungsberechtigungen). Wem bisheriges Volkseigentum zufällt oder wer die Verfügungsbefugnis hierüber erhält, richtet sich allerdings nach besonderen Vorschriften, insbes. nach dem Investitionsvorranggesetz sowie nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Anlage II Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt I Nrn. 1 und 2 des Einigungsvertrags).




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