Gesellschaft

Die Gesellschaft im Rechtssinne setzt voraus, dass sich Personen zusammenschliessen, um gemeinsam einen bestimmten Zweck zu erreichen. Handelt es sich bei dem gemeinschaftlichen Zweck um ein Handelsgeschäft, dann spricht man von der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft. Zu unterscheiden ist die Gesellschaft auch vom Verein oder von Kapitalgesellschaften, bei denen sogenannte Körperschaften entstehen mit einem Sondervermögen dieser Körperschaft, wie z.B. dem Vereinsvermögen. Das Vermögen der Gesellschaft ist Gesamthandsvermögen. Die Rechte und Pflichten der Gesamthänder stehen den Gesellschaftern »in ihrer Verbundenheit« zu.
Haben sich die Gesellschafter über die besondere Organisation ihrer Gesellschaft nicht geeinigt, dann kann auf die besonderen gesetzlichen Bestimmungen zurückgegriffen werden. Eine Gesellschaft hat auch nicht einen bestimmten Namen. Dieser ergibt sich vielmehr aus den Namen der Gesellschafter.
Üblicherweise werden auch Beiträge geleistet, wobei vereinbart werden kann, ob alle Gesellschafter die gleiche Einlage erbringen oder in unterschiedlicher Höhe. Gesellschafter können auch vereinbaren, dass sie die gemeinschaftliche Gesellschaft auch gemeinsam vertreten oder dass einer der Gesellschafter berechtigt sein soll, für sie gegenüber anderen Personen zu handeln. Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft kontrollieren und alle aus den Geschäften herrührenden Papiere einsehen. Die Gesellschafter erwerben das Gesellschaftsvermögen als Gesamthandsvermögen.
Will ein Gesellschafter aus der mit anderen bestehenden Gesellschaft herauskommen, dann muss er die Gesellschaft kündigen. Er kann also nicht einfach austreten. Die Gesellschaft muss sich nicht einmal durch den Tod eines Gesellschafters auflösen, wenn im Gesellschaftsvertrag z. B. bestimmt ist, dass dann die übrigen Gesellschafter die Gesellschaft fortführen.
Eventuell kann auch ein Gesellschafter ausgeschlossen werden. Da das aber das äusserste Mittel ist, um sich gegen einen Gesellschafter zur Wehr zu setzen, verlangt die Rechtsprechung hierfür strengste Anforderungen.

im Privatrecht ein vertraglicher Zusammenschluß mehrerer Personen, um die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes zu fördern. Die wichtigsten G. sind die G. des bürgerlichen Rechts, die offene Handels-G. (OHG), die Kommandit-G. (KG), die G. mit beschränkter Haftung (GmbH), die Aktien-G. (AG) und die Genossenschaft. Man unterscheidet Personen-G. (bei denen die persönliche Beteiligung im Vordergrund steht, z.B. OHG, KG), die nicht rechtsfähig sind, und Kapital-G. (z.B. AG, GmbH), die Rechtsfähigkeit besitzen. Die Grundform der Personen-G. ist die G. des bürgerlichen Rechts. Der Abschluß des G.-Vertrages ist formfrei (sogar durch schlüssiges Verhalten) möglich. Das G.-Vermögen steht den Gesellschaftern zur gesamten Hand (Eigentum) zu; für G.Schulden haften sie auch mit ihrem persönlichen Vermögen. Geschäftsführung und Vertretung stehen im Zweifel allen Gesellschaftern gemeinsam zu.

ist im Privatrecht die Vereinigung mehrerer Personen durch Rechtsgeschäft (Gesellschaftsvertrag) zur Erreichung eines gemeinsamen Ziels. Man unterscheidet rechtsfähige (z.B. Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und nichtrechtsfähige G. ^nichtrechtsfähiger Verein, GbR). Ferner ist zwischen Per-sonengesellschaften (oHG; KG) und Kapital-gesellschaften (GmbH; AG) zu differenzieren.

• Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft, die als juristische Person über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt (§1 I S.1 AktG). Die A. hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital, § 1 II AktG. Für ihre Verbindlichkeit haftet den Gläubigern gem. § 1 I S.2 AktG lediglich das Gesellschaftsvermögen. Sie ist eine Kapitalgesellschaft und gilt gemäß § 3 AktG stets als Handelsgesellschaft im Sinne von § 6 I HGB. Das Grundkapital muß gemäß § 7 AktG mindestens 50.000 Euro betragen. Die A. entsteht mit ihrer Eintragung in das Handelsregister, wodurch eventuelle Gründungsmängel grundsätzlich geheilt werden, § 36 AktG. Vertreten wird die AG gem. § 781 AktG durch ihren Vorstand. Dabei ist grundsätzlich von gemeinschaftlicher Vertretungsmacht auszugehen, § 78 II S.1 AktG. Der Vorstand ist neben der Hauptversammlung und dem Aufsichtsrat das dritte Organ der AG. Ihm obliegt gem. §§ 76 ff. AktG die Leitung, Geschäftsführung bzw. Vertretung der AG. Der Aufsichtsrat hingegen überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes (§§ 90, 111 I AktG), er wird durch die Hauptversammlung gewählt (§§101 I; 119 I Nr. 1 AktG) und ist dieser zur Rechenschaft verpflichtet (vgl. § 120 I; II AktG).

• Gesellschaft mit beschränkter Haftung

(GmbH) ist eine rechtsfähige Kapitalgesellschaft (juristische Person) mit beschränkter Haftung der Gesellschafter. Sie erfordert mindestens einen Gesellschafter (§ 1; 35 IV GmbHG). ein Stammkapital von 25.000 Euro (§ 5 GmbHG) und entsteht mit der Eintragung ins Handelsregister (§111 GmbHG). Sie gilt stets als Handelsgesellschaft (§13 III GmbHG) i.S.d. § 6 I HGB. Die GmbH ist damit eine juristische Person tnd damit rechtsfähig. Ihre Organe sind Geschäftsführer und Gesellschafterversammlung. Die Geschäftsführung und Vertretung der GmbH obliegt den Geschäftsführern, § 35 GmbHG. Diese brauchen nach dem Grundsatz der Fremdbzw. Drittorganschaft selbst nicht Gesellschafter zu sein. Der größte Vorteil der GmbH ist, daß ihren Gläubigem nur das Gesellschaftsvermögen als Haftungsmasse zur Verfügung steht, während grundsätzlich ein Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter nicht stattfindet.

• Handelsgesellschaft ist die Bezeichnung für Personen- oder Kapitalgesellschaften, die gemäß § 6 I HGB entweder aufgrund ihrer Tätigkeit oder kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung den Vorschriften des HGB über Handelsstand, Handelsbücher und Handelsgeschäft unterworfen sind. Kraft ausdrücklicher Verweisung gelten z.B. die GmbH (§ 13III GmbHG), die AG (§ 3 AktG) und die KGaA (§§ 3; 278 III AktG) als Handelsgesellschaften.

• Kapitalgesellschaft ist eine Gesellschaft, bei der die reine Kapitalbeteiligung im Vordergrund steht und es nicht wesentlich auf die Persönlichkeit der einzelnen Gesellschafter ankommt. Die K. hat eine eigene Rechtspersönlichkeit, ihre Anteile sind veräußerbar und den Gläubigern haftet nur das Gesellschaftsvermögen {§§112; 278 I AktG; § 13 GmbHG). Die wichtigsten K. sind die Aktiengesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Kommanditgesellschaft auf Aktien.

• stille Gesellschaft (§§ 230 ff. HGB) ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts i.S.d. § 705 BGB, bei der sich der stille Gesellschafter mit einer Einlage am Handelsgewerbe eines anderen beteiligt. Die Einlage geht in das Vermögen des Hauptgesellschafters über. Es handelt sich dabei um eine reine lnnengesellschaft, weswegen auch zwingend in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden muß, daß die Gesellschaft als solche nicht am Rechtsverkehr teilnimmt. Vom Wesen her bleibt damit eine Gesellschaft, die einen stillen Gesellschafter hat, in ihrem Bestand unverändert, da dieser nur in schuldrechtlicher Beziehung zur Gesellschaft steht. Die anderen Gesellschafter erleiden durch ihn lediglich eine Schmälerung ihres Gewinns. Grundsätzlich gelten die Vorschriften der §§ 705 ff. BGB, die jedoch durch die Spezialregeln der §§ 230 ff. HGB modifiziert werden. Abzugrenzen ist die stille Gesellschaft vom partiarischen Darlehen. Dabei handelt es sich um ein Darlehen für eine Gesellschaft, bei dem statt Zinsen eine Gewinnbeteiligung geschuldet ist. Die §§ 230 ff. HGB gelten hier nicht.

Vereinigung von Personen (mindestens zwei), die sich zur Erreichung eines gemeinschaftlichen Zwecks zusammengeschlossen haben. a. (Familieng.). Man unterscheidet a) Personengesellschaften. Dazu gehören die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die Offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft und die stille Gesellschaft; b) Kapitalgesellschaften. Hierzu rechnen die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien und der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. a. Gesellschaftsvertrag, Innengesellschaft, Leoninischer Vertrag, Mindestmitgliederzahl, Partiarischer Vertrag, Scheingesellschaft, faktische Gesellschaft, Dachgesellschaft.

des bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) ist eine durch Vertrag begründete nichtrechtsfähige Personenvereinigung zur Förderung eines von den Gesellschaftern gemeinsam verfolgten Zwecks. Es kann sich um einen beliebigen Zweck handeln, gleichgültig ob er dauerhaft oder nur vorübergehend ist. So gibt es G. der unterschiedlichsten Art: Anwaltssozietäten ebenso wie Tippgemeinschaften im Lotto, Kartelle oder auch Fahrgemeinschaften. Ist der Zweck der G. dagegen auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma gerichtet, kommt nur die Sonderform der offenen Handelsgesellschaft, ggf. auch der Kommanditgesellschaft in Betracht (Gesellschaftsrecht). Der Gesellschaftsvertrag ist ein gemeinschaftsbegründender schuldrechtlicher Vertrag, auf den die Regeln über den gegenseitigen Vertrag nur sehr eingeschränkt angewendet werden können. Der Vertrag bedarf grundsätzlich keiner Form; Ausnahmen gelten für formbedürftige Leistungsversprechen (z.B. bei Einbringung eines Grundstücks, §313 BGB). Mängel des Vertragsabschlusses, die sonst bei einem Rechtsgeschäft Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit zur Folge haben (z.B. Geschäftsunfähigkeit, Sittenwidrigkeit, Formverstoss, Irrtum), lassen die Wirksamkeit eines schon zur Ausführung gelangten Gesellschaftsvertrages unberührt. In diesem Fall ist nur eine Kündigung mit Wirkung für die Zukunft möglich. Die Gesellschafter sind verpflichtet, ihre Beiträge zu leisten, brauchen jedoch nachträglich weder ihren Beitrag zu erhöhen noch Verluste auszugleichen. Aufgrund der ihnen obliegenden Treuepflicht haben sie die Interessen der G. wahrzunehmen
u. alles zu unterlassen, was diese Interessen schädigt. Bei der Erfüllung der Pflichten gegenüber der G. braucht jeder Gesellschafter nur für die Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Die wichtigsten Rechte der Gesellschafter sind der Anspruch auf den Gewinn u. auf das Auseinandersetzungsguthaben.
Die Geschäftsführung (Innenverhältnis) steht grundsätzlich allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu, so dass für jedes Geschäft die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter erforderlich ist. Doch können durch Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen getroffen werden; z.B. Beschlussfassung durch Stimmenmehrheit, Übertragung der Geschäftsführung auf einen oder mehrere Gesellschafter unter Ausschluss der übrigen Mitglieder. Die Vertretungsmacht (Aussenverhältnis) deckt sich im Zweifel mit der Geschäftsführungsbefugnis ; mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarung besteht also Gesamtvertretung.
Das Gesellschaftsvermögen steht allen Gesellschaftern zur gesamten Hand zu (Gemeinschaft). Es ist somit ein Sondervermögen, was zur Folge hat, dass für den Übergang eines Vermögensgegenstandes aus dem Privatvermögen eines Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen oder umgekehrt eine Übereignung notwendig ist (bei einem Grundstück also Auflassung u. Eintragung ins Grundbuch). Für Gesellschaftsschulden, die auf Rechtsgeschäft beruhen, haften alle Gesellschafter als Gesamtschuldner, und zwar mit dem ganzen - also auch dem privaten - Vermögen. Doch kann, anders als bei der OHG, mit dem Gläubiger vereinbart werden, dass die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt bleiben soll. Will ein Gläubiger in das Gesellschaftsvermögen vollstrecken, bedarf er eines Vollstreckungstitels gegen alle Gesellschafter. Für unerlaubte Handlungen eines geschäftsführenden Gesellschafters haften die übrigen Mitglieder nach § 831 BGB mit der Möglichkeit des Entlastungsbeweises.
Das Ausscheiden eines Gesellschafters - insbesondere durch dessen Kündigung, Tod oder Konkurs - führt grundsätzlich zur Auflösung der G. Es kann aber im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, dass die G. unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt werden soll; in diesem Fall wächst der Gesellschaftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters den übrigen Mitgliedern zu. Ein freiwilliges Ausscheiden eines Gesellschafters ist im übrigen nur möglich, wenn es im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist oder wenn die übrigen Mitglieder ihr Einverständnis erklären. Durch Beschluss aller anderen Gesellschafter kann ein Mitglied bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch zwangsweise ausgeschlossen werden, sofern der Gesellschaftsvertrag für den Fall der Kündigung das Fortbestehen der G. anordnet. Die Übertragung des Gesellschaftsanteils an einen anderen - auch im Wege der Erbfolge - ist nur mit Zustimmung der anderen Gesellschafter, die bereits im Gesellschäftsvertrag erklärt sein kann, zulässig. Für die Aufnahme eines zusätzlichen Gesellschafters bedarf es eines Aufnahmevertrages zwischen ihm u. sämtlichen alten Gesellschaftern.
Die Auflösung der G. kann aus verschiedenen Gründen eintreten: so insbesondere Kündigung (auch durch den Gläubiger eines Gesellschafters, wenn dieser dessen Anteil am Gesellschaftsvermö- gen aufgrund eines nicht nur vorläufig vollstreckbaren Titels gepfändet hat), ferner Tod u. Konkurs eines Gesellschafters, Beschluss der Gesellschafter, Zeitablauf, Erreichen oder Unmöglichwerden des Gesellschaftszwecks. Die aufgelöste G. besteht als Abwicklungsgesellschaft zum Zweck ihrer Auseinandersetzung (Liquidation) weiter. Soweit die Gesellschafter nichts anderes vereinbart haben, wird die Liquidation schrittweise wie folgt durchgeführt: Rückgabe der nur zum Gebrauch überlassenen Gegenstände an die Gesellschafter, Tilgung der Schulden, Rückerstattung der Einlagen, Aufteilung des Restes unter die Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Gewinnanteile. Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Schuldenbegleichung u. zur Rückerstattung der Einlagen nicht aus, müssen die Gesellschafter den Fehlbetrag nach dem Verhältnis ihrer Verlustanteile aufbringen. Erst mit dem Abschluss der Liquidation ist die G. erloschen.

ist im Privatrecht die Vereinigung mehrerer Personen und bei Kapitalgesellschaften mindestens einer Person ( Einmanngesellschaft) durch Rechtsgeschäft zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes. Sie kann rechtsfähig sein (Verein, z.B. Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder nichtrechtsfähig (G. des bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft). Bei ihr kann die persönliche Beteiligung (Personengesellschaft) oder der kapitalmäßige Anteil (Kapitalgesellschaft) im Vordergrund stehen. Geregelt ist die G. im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Handelsgesetzbuch und in Sondergesetzen. Die wichtigsten Gesellschaften sind die G. des bürgerlichen Rechts (einschließlich der stillen Gesellschaft), die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die G. mit beschränkter Haftung, die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien, die Genossenschaft, die Reederei, und der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Fehlerhafte G. ist die G., die fehlerhaft entstanden, geändert oder aufgelöst worden ist. Für sie gelten die allgemeinen Vorschriften über die Folgen von Vertragsmängeln grundsätzlich nur für die Zukunft (ex nunc, anders aber bei Mängeln der Willenserklärungen einer nicht unbeschränkt geschäftsfähigen Person). Die bloß faktische G., bei der ein Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen worden ist, ist keine G. (2006 gab es rund 30000 in Deutschland nach dem Recht der englischen Limited gegründete Gesellschaften). Lit.: Klunzinger, E., Grundzüge des Gesellschaftsrechts, H. A. 2006; Untemehmenshandbuch Familiengesellschaften, hg. v. Hennerkes, B. u.a., 2. A. 1998; Neue Wege in die europäische Privatgesellschaft, hg. v. Hommelhoff, P. u.a., 2001; Lingl, M., Haftung von Gesellschaft und Gesellschaftern, JuS 2005, 595; Beuthien, V., Zur Grundlagenungewissheit des deutschen Gesellschaftsrechts, NJW 2005, 855; Just, C., Die englische Limited in der Praxis, 2. A. 2006; Schwarz, G., SE-VO, 2005; Römermann, V., Die Limited in Deutschland, NJW 2006, 2065

Zusammenschlüsse mehrerer Personen zur Erreichung gemeinsamer, meist wirtschaftlicher Zwecke (§705 BGB). Dabei unterscheidet man: 1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), den Grundtyp der Gesellschaft überhaupt, deren Regelungen auch auf alle anderen Gesellschaften anzuwenden sind, soweit bei diesen keine Sonderregelungen getroffen werden. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist in der Regel ein Zusammenschluß von Nichtkaufleuten, zum Beispiel Rechtsanwälten (Anwaltssozietät), Ärzten (Praxisgemeinschaft) oder Architekten (gemeinsames Büro), ausnahmsweise aber auch von Kaufleuten, wenn diese einen einmaligen Zweck erreichen wollen (zum Beispiel Durchführung eines Großbauvorhabens durch eine «Arbeitsgemeinschaft»). Zu Beginn dieser Gesellschaft wird ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen, der bestimmt, welche Beiträge (Einlagen) die einzelnen Gesellschafter leisten sollen (Geld, Sachwerte oder einfach Mitarbeit). Aus diesen Beiträgen und den (stehengelassenen) Gewinnen entsteht ein Gesellschaftsvermögen, das allen gemeinsam gehört (Gesamthandsgemeinschaft, Gemeinschaft). Alle zusammen führen auch die Geschäfte der Gesellschaft und vertreten diese gegenüber anderen. Können sie sich nicht einigen, kann nichts geschehen. Will einer von ihnen ausscheiden, wird die Gesellschaft damit aufgelöst, und jeder erhält seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen ausgezahlt. Schulden muß jeder aus eigener Tasche bezahlen. 2. Handelsgesellschaft. Sie ist entweder ein Zusammenschluß mehrerer Kaufleute (Personengesellschaft) oder juristische Person (Kapitalgesellschaft). a) Personengesellschaft. Zu ihr gehören die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft. Sie ähneln noch sehr stark der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nur mit dem Unterschied, daß ihre Gesellschafter (mit Ausnahme der Kommanditisten) immer Kaufleute sein müssen und daß sie eine gemeinsame Firma haben, unter der sie nach außen hin auftreten. Auch bei ihnen werden Beiträge geleistet, die auch in bloßer Mitarbeit bestehen können. Auch bei ihnen entsteht ein gemeinschaftliches Vermögen. Jeder Gesellschafter kann die Geschäfte allein führen und die Gesellschaft allein nach außen vertreten (wieder mit Ausnahme der Kommanditisten). Gewinne und Verluste werden nach Kopfteilen verteilt. Scheidet einer aus, ist die Gesellschaft grundsätzlich aufgelöst. Für Schulden haftet auch das Privatvermögen der Gesellschafter (wieder mit Ausnahme der Kommanditisten). Die Personengesellschaft ist die typische Organisationsform kleinerer und mittlerer Unternehmen. Im Zuge der europäischen Einigung ist im Jahre 1988 auch bei uns eine neue Form der Personengesellschaft eingeführt worden, die, etwas umständlich, als «Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung» (EWIV) bezeichnet wird. Sie soll Unternehmen des Handels, aber auch Angehörigen freier Berufe, z. B. Rechtsanwälten, eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit erleichtern. Sie ähnelt in ihrem Aufbau der offenen Handelsgesellschaft, hat aber Geschäftsführer wie eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese neue Gesellschaftsform in Europa durchsetzen wird. b) Kapitalgesellschaft. Zu ihr gehören die Aktiengesellschaft, die Genossenschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie sind alle juristische Personen und selbst Kaufleute, ihre Gesellschafter brauchen das nicht mehr zu sein. Ihre Beiträge gehen in das eigene Vermögen der Gesellschaft über, den Gläubigern der Gesellschaft haftet nur noch dieses, nicht mehr das Privatvermögen der Gesellschafter. An der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft sind die Gesellschafter nicht mehr unmittelbar beteiligt. Diese liegen vielmehr in der Hand gewählter Organe (Vorstand, Aufsichtsrat). Die Gesellschafter kommen nur noch selten (meist einmal jährlich) zu Versammlungen (Hauptversammlung) zusammen, um grundsätzliche Beschlüsse zu fassen. Dabei hat nicht mehr jeder gleiches Stimmrecht, sondern dieses bestimmt sich nach der Höhe der geleisteten Einlagen (Ausnahme: die Genossenschaft). Ebenso wird der Gewinn nach den geleisteten Einlagen verteilt. Scheidet ein Gesellschafter aus, besteht die Gesellschaft dennoch weiter: Neue Gesellschafter können jederzeit hinzukommen (Kauf von Aktien an der Börse). Die Kapitalgesellschaft ist die typische Organisationsform größerer Unternehmen. 3. Ein Sonderfall ist die stille Gesellschaft. Bei ihr beteiligt sich jemand mit einer Kapitaleinlage an dem ~# Handelsgewerbe eines anderen, ohne daß dies nach außen in Erscheinung tritt. Nach außen hin bleibt der ursprüngliche Inhaber auch weiterhin Alleininhaber. Der stille Gesellschafter hat lediglich einen Anspruch auf Beteiligung am Gewinn und ein Kontrollrecht (§§335ffHGB).

Privatrechtliche Personenvereinigungen, die zur Erreichung eines bestimmten Zwecks durch Rechtsgeschäft begründet werden.
Dabei besteht Einigkeit darüber, dass die Bezeichnung Personenvereinigung insoweit ungenau ist, als dass es auch Einpersonengesellschaften gibt.
Die Gesellschaften lassen sich aufteilen in Personengesellschaften und Körperschaften.
Personengesellschaften sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG),
die stille Gesellschaft, die Reederei, die EWIV und die Partnerschaft.
Körperschaften sind der Verein, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Aktiengesellschaft (AG), die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), die Genossenschaft (eG) und der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG). Kapitalgesellschaften im Sinne der §§ 264 ff. HGB sind die GmbH, die AG und die KGaA.
Aus Gründen der Rechtssicherheit besteht ein numerus clausus der Gesellschaftsformen. Andere als die oben genannten Gesellschaften sind im deutschen Recht nicht anerkannt. Dies schließt allerdings die Zulässigkeit von Mischformen wie der GmbH & Co. KG oder der GmbH & Co. KGaA nicht aus. Die Körperschaften sind mit Ausnahme des nichtrechtsfähigen Vereins juristische Personen.
Der wesentliche Unterschied zwischen diesen juristischen Personen und den Personengesellschaften wurde früher darin gesehen, dass die Personengesellschaften keine Rechtsfähigkeit haben sollten. Diese Begründung kann spätestens seit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch den BGH (BGHZ 146, 341) nicht mehr so aufrechterhalten werden. Personengesellschaften und juristische Personen unterscheiden sich vor allem dadurch, dass es Personengesellschaften mit nur einem Gesellschafter nicht gibt (aber eine Einpersonen-GmbH und eine Einpersonen-AG), und dadurch, dass die Gesellschaftsanteile bei Personengesellschaften grundsätzlich nicht frei übertragbar sind (§ 719 BGB). Gesellschafter Gesellschaft, stille, Einkünfte aus gewerblicher Mitunternehmerschaft, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfteermittlung des gewerblichen Mitunternehmers, Ergänzungsbilanz, Unterbeteiligung, Treuhand, Schwesterpersonengesellschaft, Personengesellschaft, doppelstöckige, Gütergemeinschaft, eheliche, als Mitunternehmerschaft, Verlustausgleich, beschränkter, des Kommanditisten, Familienpersonengesellschaft.




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