Ruhegeld
arbeitsrechtlicher Begriff; wird im Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge vom Arbeitgeber oder von Betriebsunterstützungs- oder Pensionskassen bezahlt. Auf die Leistung besteht häufig ein Rechtsanspruch; ob der Arbeitgeber die Voraussetzungen für die Gewährung von R. schaffen will, liegt in seinem Ermessen; er kann sich das Widerrufsrecht Vorbehalten und bei Gefährdung des Betriebes durch Notlage das R. vorübergehend kürzen oder ganz versagen.
Im Arbeitsrecht:
I. Die Altersversorgung des AN resultiert i. d. R. aus drei Quellen a) der gesetzlichen Sozialversicherung, b) der betrieblichen Altersversorgung und c) den Eigenersparnissen des AN. Die Durchschnittsrente aus der gesetzlichen Sozialversicherung beträgt am 1. 7. 1992 in den alten BL bei Arbeitern/Arbeiterinnen 1494, 21/556, 11, bei Angestellten 2027, 84/949, 03; in den neuen BL bei Männer/Frauen - neu am 1. 1. 1993 1295,16/860, 89 DM (BTDrucks. 12/5470). Einzelheiten Ströer, Beck-Rechtsinformation, Die soziale Rentenversicherung; Schaub/Schusinski/Ströer Beck-Rechtsinformation, Erfolgreiche Altersvorsorge, 3. Aufl., 1989.
II. 1. Betriebliche Altersversorgung heissen die Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses (§ 1 I BetrAVG). Im Rahmen der betriebl. Altersversorgung können Renten- und Kapitalleistungen, Sach- und Nutzungsrechte (AP 11 zu § 16 BetrAVG) zugewandt werden. Gewinnbeteiligungszusagen können dann Leistungen der betrieb!. Altersversorgung sein, wenn mit ihnen die Versorgung des AN bezweckt u. die Gewinnbeteiligung nicht für eine einzelne Vergütungsperiode sondern für die Betriebstreue insgesamt erbracht wird (AP 4 zu § 1 BetrAVG; AP 16 zu § 1 BetrAVG; AP 58 zu § 7 BetrAVG). Dasselbe gilt für gehaltsumwandelnde Lebensversicherungen.
2. Die betriebl. Altersversorgung kommt im wesentl. in fünf Durchführungsformen vor: a) Als Ruhegelddirektzusage, bei der der AG die Leistungen aus seinem Vermögen erbringt; b) als Versorgungsleistung durch eine Betriebsunterstützungskasse (§ 1 IV BetrAVG); c) als Versorgungsleistung durch eine Pensionskasse (§ 1 III BetrAVG); d) als Lebensversicherung, bei der der AN versichert u. er u. seine Hinterbliebenen Versicherungsberechtigte sind; e) der freiwilligen Versicherung in der gesetzl. Rentenversicherung.
3. Die betriebliche Altersversorgung ist kein Geschenk (§§ 516 ff BGB) des AG, sondern eine Versorgungsleistung, durch die der AG die Arbeitsleistung des AN insgesamt abgilt und eine Fürsorge für den Versorgungsfall übernimmt (AP 3, 9 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskasse; AP 1-4 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung; BGH AP 9 zu § 1 BetrAVG Wartezeit). Die betriebliche Altersversorgung unterscheidet sich von der Leibrente (§ 759 BGB).
III. 1. Der AG ist ohne einen besonderen Rechtsgrund nicht verpflichtet, Versorgungsleistungen zu erbringen. Der Rechtsgrund kann sein a) Einzelvertrag; b) Gesamtzusage o. arbeitsvertragliche
Einheitsregelung; c) Betriebsübung o. Gleichbehandlung; d)
kollektivrechtlicher Begründungsakt (Tarifvertrag; Betriebs-
vereinbarung).
2. Der Anspruch bzw. eine Anwartschaft auf Ruhegeld kann nach den Regeln des Vertragsrechts im Wege des Einzelvertrages ausdrücklich o. konkludent begründet werden. Verweist eine Versorgungszusage ausdrücklich o. stillschweigend auf generelle Versorgungsrichtlinien, so werden sie auch dann zum Vertragsinhalt, wenn der AN sie nicht zur Kenntnis nimmt (AP 179 zu § 242 BGB Ruhegehalt). Die Wirksamkeit einer Versorgungszusage wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Voraussetzungen und Höhe zunächst noch ungeregelt bleiben. Bei einer sog. Blankettzusage behält sich der AG das Recht vor, einseitig die Einzelheiten zu bestimmen (AP 110, 167, 181). Die Bestimmung unterliegt insoweit der gerichtlichen Billigkeitskontrolle; bestimmt der AG die Voraussetzungen nicht, werden sie durch Urteil bestimmt (§ 315 BGB). Für die Zusage ist vertraglich die Einhaltung der Schriftform nicht notwendig, aber zweckmässig. Steuerrechtlich kann der AG Steuervorteile nur bei Einhaltung der Schriftform geltend machen (§ 6a EStG). Für die Auslegung von Versorgungszusagen gelten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze; bei mehrdeutigen Verträgen kann der AG an einer für ihn ungünstigen Auslegung festgehalten werden, wenn er bei den AN einen unbegründeten Vertrauenstatbestand (sog. Unklarheitenregel) erweckt hat (AP 160; AP 2 zu § 242 BGB Ruhegehalt - VBL). Verspricht der AG Versorgung wie im öffentlichen Dienst, so haftet er unabhängig von der Versicherungsmöglichkeit bei der VBL (AP 7, 10 zu § 242 BGB Ruhegehalt - VBL; AP 16 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskasse). Lit.: Ostheimer DB 93, 1974.
3. Der AG kann die Versorgungszusage durch eine einseitig an die Belegschaft gerichtete Gesamtzusage erteilen, die nach h. M. ein Angebot an die AN des Betriebes o. eines näher umschriebenen Empfängerkreises enthält. Da durch sie die AN begünstigt werden, ist eine besondere Annahmeerklärung (§ 151 BGB) nicht zu erwarten. Gelegentlich wird in der Gesamtzusage ein einseitiger Verpflichtungstatbestand gesehen, der auch ohne Zugang wirksam wird (AP 90 zu § 242 BGB Ruhegehalt). Ein AG, der seine R.-Ordnung verbessert, kann aus sachlichen Gründen bestimmen, dass nur solche AN nach der neuen R-Ordnung versorgt werden, die nach einem bestimmten Stichtag in den Ruhestand treten (AP 165, 176, 187).
4. Kraft betrieblicher Übung erwächst ein Anspruch, wenn der AG ständig u. ohne Vorbehalt unter bestimmten Voraussetzungen R. zahlt, so dass sich ein Brauch entwickelt, der den Schluss zulässt, dass AG auch in Zukunft seinen AN R. gewähren will (BGH AP 137 a. a. 0.; AP 1 zu § 1 BetrAVG Betriebliche Übung = NJW 86, 95; AP 2 = DB 86, 2189).
5. Aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsteht ein Anspruch, wenn der AG seiner gesamten Belegschaft o. bestimmten Gruppen ein R. gewährt. Einzelne AN der Belegschaft o. der Gruppe dürfen alsdann nicht willkürlich von der R.-Gewährung ausgenommen werden (AP 26 zu § 5 BetrAVG = NZA 88, 609; v. 20. 7. 93 - 3 AZR 52/93). Der AG ist darlegungs- und beweispflichtig für die Ausgrenzung (AP 17 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung = NZA
92, 837).
6. Die Versorgungsformen können nachträglich geändert werden. Indes kann hierdurch nicht in den Besitzstand der AN eingegriffen werden u. sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates zu wahren.
IV. 1. Die inhaltliche Ausgestaltung der R.-Zusage ist nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit den Parteien überlassen. Indes müssen alle R.-Regelungen die Grundrechte, zwingendes Gesetzesrecht u. allgemeine Grundsätze des Arbeitsrechts beachten.
2. Die Versorgungssysteme müssen der Gleichberechtigung genügen. Diese kann verletzt sein, wenn Personen eines Geschlechtes unmittelbar, mittelbar o. verdeckt benachteiligt werden, zB. wenn Teilzeitbeschäftigte von der Altersversorgung ausgeschlossen sind (AP 1 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung; AP 3 zu Art. 119 EWG-Vertrag = DB 84, 1577 = NZA 84, 84; AP 11 = DB 86, 2237; AP 5 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung =- DB 89, 2336; AP 7 = NZA 90, 778 = BB 90, 1202); für öffentl. Dienst: AP 26 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen = NZA 89, 400, 442; Lubnow BB 92, 1204). Sie ist verletzt, wenn Frauen nur bis zum 50. Lebensjahr, dagegen Männer bis zum 55. Lebensjahr in die A V aufgenommen werden (AP 1 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung) o. Männer im Unterschied zu Frauen von der Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen werden (§ 611 a BGB; AP 5 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung = NZA 89, 683; AP 8 = NJW 90, 1008 = NZA 90, 271; vgl. EuGH DB
93, 2132 (Ten Oever). Ein Verstoss gegen die Gleichberechtigung ist gegeben, weil Frauen zu einem früheren Zeitpunkt in den Ruhestand treten können (EuGH NJW 82, 2726; 86, 2182; EuGH NJW 91, 2204 (Barber); DB 93, 2132 (Ten Oever) 2132; zur Rückwirkung: EuGH BetrAV 94, 23 (Neath); a. A. BVerfG BB 86, 1018; AP 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Süsswarenindustrie = BB 85, 2321, [vgl. Langohr-Plato MDR 94, 191) o. nur solche AN versorgt werden, die sich in Aufstiegsstellen befinden, auch wenn dadurch Frauen keine Versorgung erwerben (AP 4 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung). Wirksam sind auch Versorgungsordnungen, die den Eintritt davon abhängig machen, dass ein Höchsteintrittsalter noch nicht überschritten ist (AP 5 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung = DB 86, 2030).
V. 1. Der AG kann ein R. zusagen, indem er die Leistungen später aus seinem Vermögen, über eine Betriebsunterstützungskasse o. eine Pensionskasse erbringt. Rechtsgrund der Zusage ist immer das Arbeitsverhältnis.
2. Der Anspruch auf R. wird regelmässig an Bedingungen geknüpft, nämlich: a) Zurücklegen einer gewissen Wartezeit; b) Versetzung in den Ruhestand u. c) Eintritt eines Versorgungsfalles. Versorgungsfall kann das Erreichen der Altersgrenze, Dienst-, Arbeits-, Erwerbs- o. Berufsunfähigkeit sein. Treten diese Bedingungen nicht ein, so ist der AG auch bei Bestehen von Härteklauseln nicht verpflichtet, R. zu zahlen (AP 8 zu § 1 BetrAVG = BB 83, 2119).
3. Scheidet ein AN vor Eintritt eines Versorgungsfalles aus dem AV aus, so bleibt die Versorgungsanwartschaft unter bestimmten Voraussetzungen aufrechterhalten. a) Endet das Arbeitsverhältnis nach mehr als 20-jähriger Beschäftigung, so wurde nach der Rspr. die R.-Anwartschaft unverfallbar (AP 156 zu § 242 BGB Ruhegehalt), d. h., der AG hatte sie aufrechtzuerhalten. Diesen von der Rspr. gefundenen Rechtsgrundsatz hat § 1 BetrAVG mit Modifikation übernommen u. weiterausgebaut.
b) Nach § 1 BetrAVG behält ein AN, dem Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt sind, seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet, sofern in diesem Zeitpunkt der AN mindestens das 35. Lebensjahr vollendet hat u. entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens 10 Jahre bestanden hat o. der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Jahre zurückliegt u. die Versorgungszusage für ihn mindestens drei Jahre bestanden hat. Nach mehr als 10-jährigem Bestand einer Zusage soll das Vertrauen des AN in die R.-Zusage nicht mehr enttäuscht werden. Andererseits soll ein AG, der in seinem Betrieb eine R.-Regelung einführt, sich nicht sofort unverfallbaren Versorgungsanwartschaften gegenübersehen. In welchem Umfang auf die Betriebszugehörigkeit auch ausländische Dienstzeiten anzurechnen sind, ist umstr. Die Frist für die Berechnung der Unverfallbarkeit wird unterbrochen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet u. zugleich ein neues begründet wird. Indes haben die Parteien alsdann eine Vereinbarung über das Schicksal der Altersversorgung zu treffen, anderenfalls erfolgt eine ergänzende Vertragsauslegung durch das Gericht (AP 6, 13 zu § 1 BetrAVG Wartezeit; AP 17 = NZA 88, 311). Die Unverfallbarkeitswartefrist kann nicht durch sog. Vorschaltzeiten verlängert werden. Stellt der AG seinen AN in Aussicht, dass sie zu einer späteren Zeit eine R.-Zusage erhalten, so läuft die Unverfallbarkeitswartefrist ab Beginn der Aussicht, wenn die spätere Zusage nur noch rein formeller Natur ist. Versorgungszusage i. S.
von § 1 BetrAVG sind alle Rechtsbegründungstatbestände, die dem AG keine Wahl mehr lassen, ob er bei Eintritt des Versorgungsfalles Altersversorgung gewährt (AP 3, 4, 5, 8 zu § 1 BetrAVG Wartezeit; AP 1 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung); dagegen liegt keine bindende Versorgungszusage vor, wenn ihre Erteilung noch von anderen Voraussetzungen als dem Zeitablauf abhängt (AP 12 zu § 1 Betr-AVG Wartezeit). Umgekehrt erlangt ein AN überhaupt keinen Anspruch, wenn er die Unverfallbarkeitswartefrist vor Eintritt des Versorgungsfalles nicht mehr erfüllen kann (AP 2 zu § 1 BetrAVG Wartezeit). Jedoch besteht keine Vermutung dahin, dass die Wartezeit bis zum Eintritt des 65. Lebensjahres vollendet sein muss. Schweigt die R.-Ordnung, ist davon auszugehen, dass sie auch noch danach vollendet werden kann (AP 4 zu § 128 HGB = DB 83, 1259). Sieht eine R-Ordnung vor, dass unter bestimmten zeitlichen Voraussetzungen genau bezeichnete Einzelzusagen (zB. Lebensversicherungen) zu erteilen sind, beginnt die Unverfallbarkeitsfrist mit der 1. Zusage (AP 10 zu § 1 BetrAVG Wartezeit). Dasselbe gilt, wenn der Durchführungsweg einer Versorgung geändert wird, z.B., wenn der AN seit Beginn des AV zum Kreis der Begünstigten einer Unterstützungskasse gehört u. später eine Direktzusage erhält (AP 11 zu § 1 Betr-AVG Wartezeit). Hat ein AG die Anrechnung von Vordienstzeiten zugesagt, so kann gemeint sein, dass diese nur bei der Berechnung der Wartezeit, von der der R.-Anspruch überhaupt abhängt, wie auch bei der Berechnung der Unverfallbarkeitswartefrist zu berücksichtigen ist. Ist einem AN vor Bejahung der Unverfallbarkeit durch die Rspr. die Anrechnung von Vordienstzeiten zugesagt, ist i. d. R. davon auszugehen, dass die Parteien die Bedeutung der Betriebszugehörigkeit für die Unverfallbarkeitswartefrist nicht erkannt haben; die dadurch vorhandene Regelungslücke ist durch ergänzende Vertragsauslegung zu füllen. Werden Wartezeiten anerkannt, die von einer Versorgungszusage begleitet waren, sind diese in aller Regel auch auf die Unverfallbarkeitswartefrist anzurechnen (AP 2, 7 zu § 1 Betr-AVG; AP 4 zu § 1 BetrAVG Wartezeit; AP 13 zu § 1 BetrAVG Vordienstzeiten --,- BB 90, 1208). Waren sie nicht von einer Versorgungszusage begleitet, ist davon auszugehen, dass die Vordienstzeiten nur bei der Berechnung der Höhe der Versorgung zu berücksichtigen sind. Jedoch ist nach der Unklarheitenregel im Zweifel davon auszugehen, dass eine Anrechnung im Zweifel erfolgen soll (AP 6 zu § 1 BetrAVG). Wird das ruhegehaltsfähige Dienstalter eines AN mit einer beamtenähnlichen Versorgung auf einen Zeitpunkt vor Erteilung der Versorgungszusage festgesetzt, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass dies nur Bedeutung für die Wartezeit und die Höhe der Rente, dagegen nicht für die Unverfallbarkeit hat, weil im Beamtenrecht die Versorgungen auch heute noch verfallen (AP 7 zu § 1 BetrAVG Vordienstzeiten = DB 86, 648). Ein AG kann kraft Gesetzes gehalten sein, Vordienstzeiten anzurechnen; dies gilt inbesondere für Inhaber von Bergmannsversorgungsscheinen (AP 22-24 zu § 9 BergmannsVersorgScheinG = DB 84, 2712-2714). Umstr. ist, welche Auswirkungen ein ruhendes Arbeitsverhältnis (Erziehungsurlaub, Wehrdienstzeit usw.) hat (Doetsch DB 92, 1239).
c) Um zu verhindern, dass der AG die Unverfallbarkeitswartefrist durch Verlängerung der Wartefrist, von deren Ablauf die Aufnahme von R.-Zahlungen abhängt, unterläuft, kann nach § 11 5 BetrAVG nach Ablauf der Unverfallbarkeitswartefrist die Wartezeit auch noch in einem späteren Arbeitsverhältnis bei einem anderen AG zurückgelegt werden (AP 1 zu § 1 BetrAVG Wartezeit). Kann der AN die Wartezeit jedoch vor Eintritt des Versorgungsfalles nicht zurücklegen, erwächst keine Versorgungsanwartschaft (AP 2 zu § 1 Betr-AVG Wartezeit). Das gilt auch bei Berufs- o. Erwerbsunfähigkeit.
4. a) Wird in einer R.-Ordnung der Versorgungsfall an den Eintritt der Berufs- o. Erwerbsunfähigkeit geknüpft, so sind damit im allgemeinen dieselben Begriffe wie in der gesetzlichen Rentenversicherung gemeint (AP 6 zu § 6 BetrAVG = NJW 83, 2959). Die Versorgungsvoraussetzungen wegen Berufsunfähigkeit können auch vorliegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit in die BU einmündet, aber das Arbeitsverhältnis bereits zuvor beendet wurde (AP 1 zu § 1 Betr-AVG Invaliditätsversorgung). Kein Anspruch auf BU-Rente erwächst, wenn bei Eintritt des Versorgungsfalles die Wartezeit noch nicht zurückgelegt ist (AP 16 zu § 1 BetrAVG Wartezeit = DB 86, 1930). Eine Versorgungsordnung kann vorsehen, dass eine BU-Rente nur gezahlt wird, wenn die Berufsunfähigkeit nach Erreichen eines Mindestalters eintritt (AP 7 zu § 1 BetrAVG Invaliditätsrente = NZA 88, 394). Sieht die Versorgungsordnung vor, dass Versorgungsfall der Eintritt der Berufs- o. Erwerbsunfähigkeit ist und die Versetzung in den Ruhestand, so kann die Wartezeit, von deren Ablauf die R.-Gewährung abhängt, noch bis zur Versetzung in den Ruhestand weiterlaufen (AP 3 zu § 1 BetrAVG Invaliditätsrente = DB 84, 2412; AP 8 = NZA 90, 147; AP 23 zu § 1 BetrAVG Wartezeit = BB 90, 712). Dasselbe gilt, wenn an die Aufnahme von Rentenzahlungen durch den gesetzlichen Rentenversicherungsträger angeknüpft wird (AP 6 = DB 86, 2551).
b) Eine feste Altersgrenze ist dann gegeben, wenn die Versorgungsberechtigten zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand treten u. ihre Altersrente ungekürzt in Anspruch nehmen können. Nicht erforderlich ist, dass das Ende des Arbeitsverhältnisses von vornherein bindend festgelegt wird (AP 15 zu § 7 BetrAVG = DB 83, 2254, 2680; AP 2 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung = DB 86, 1981; AP 18 zu § 59 KO =- DB 87, 52; AP 33 zu § 7 BetrAVG = DB 87, 587; AP 15 zu § 6 BetrAVG = NZA 89, 299). Sollen Frauen vor den Männern in den Ruhestand treten, so kann sich der AG nicht auf den Verstoss gegen die Gleichberechtigung berufen (AP 2 = DB 86, 1981).
5. Der AN tritt nicht automatisch in den Ruhestand. Vielmehr bedarf es der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Kraft kollektivrechtlicher Vereinbarung kann das Arbeitsverhältnis auf das 65. Lebensjahr befristet sein (s Altersgrenze; Befristetes Arbeitesverhältnis). Im Rahmen der flexiblen Altersgrenze können Versicherte mit dem 63. u. Frauen mit dem 60. Lebensjahr in den Ruhestand treten. Als flankierende Massnahme ist nach § 6 S. 1 BetrAVG vorgesehen, dass allen AN, die das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nehmen, auf ihr Verlangen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren sind, wenn die Wartezeit erfüllt u. die Anspruchsvoraussetzungen der R.-Gewährung vorliegen (AP 2, 3 zu § 6 BetrAVG). Werden AN schon vor Erreichen der Altersgrenze unter Fortzahlung der Bezüge entlassen, so wird im allgemeinen kein insolvenzgesichertes R. vorliegen (BGH NJW 81, 2410; AP 19 zu § 7 BetrAVG = DB 84, 1201). Anspruchsberechtigt sind auch solche AN, deren Anwartschaften bei ihrem Ausscheiden aufrechterhalten worden sind (AP 16 zu § 6 BetrAVG = NZA 89, 684). Macht der AN von der flexiblen Altersgrenze Gebrauch, muss er einen Abschlag beim R. hinnehmen. Will der AG nicht das volle R. erbringen, muss er grundsätzlich vor dem Ausscheiden des AN die Kürzung vornehmen; für die Berechnung der Kürzung besteht Gestaltungsermessen (AP 1 zu § 6 BetrAVG). Es kann also sowohl die ratierliche Kürzung als auch ein versicherungsmathematischer Abschlag eingeführt werden. Hat der AG insoweit seine Versorgungsregelung nicht ergänzt, wird die durch das Gesetz entstandene Regelungslücke im Wege der richterlichen Vertragsergänzung gefüllt, aber nur insoweit, dass eine Kürzung nach der ratierlichen Methode (§ 2 BetrAVG) erfolgt (AP 3 zu § 6 BetrAVG; AP 17 = NZA 90, 692). Ausnahme bei Verweisung auf Beamtenrecht: AP 8 zu § 6 BetrAVG = DB 84, 2360). Lediglich der PSV darf das R. auch um einen versicherungsmathematischen Abschlag kürzen, wenn der Versorgungsfall nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist (AP 4 zu § 6 BetrAVG). Bei der Einführung einer Kürzungsregelung ist das MitbestR des Betriebsrates (§ 87I Nr. 10 BetrVG) zu beachten (AP 10 zu § 6 BetrAVG = DB 85, 2617; Betriebsratsaufgaben). Nimmt der AN wieder eine Beschäftigung auf, so hat er den AG zu unterrichten (§ 6 S. 3 BetrAVG).
VI. 1. Vor Eintritt der Bedingungen, von denen die R.-Zahlung abhängt, besteht die R.-Anwartschaft. Sie ist ein aufschiebend bedingter Versorgungsanspruch, der mit Eintritt der Bedingungen automatisch zum Vollrecht erstarkt.
2. a) Grundsätzlich können individualvertragliche Anwartschaften auch durch Einzelarbeitsvertrag geändert werden. Indes können die Grundsätze der Unverfallbarkeit nicht umgangen werden (§ 17 Betr-AVG).
b) Eine aufgrund eines Tarifvertrages bestehende Versorgungsanwartschaft kann zum Vorteil wie zum Nachteil des AN durch Tarifvertrag geändert werden. Es gilt das Ordnungsprinzip. Jedoch kann auch insoweit nicht in Besitzstände eingegriffen werden (AP 1 zu § 1 BetrAVG Besitzstand).
c) Eine aufgrund einer Betriebsvereinbarung bestehende Versorgungsanwartschaft kann zum Vorteil wie zum Nachteil aufgrund einer nachfolgenden Betriebsvereinbarung geändert werden (AP 11 zu § 1 BetrAVG Ablösung = NZA 90, 813). Es darf nicht in Besitzstände eingegriffen werden. Die Änderung unterliegt der gerichtlichen Billigkeitskontrolle. Dasselbe gilt bei Kündigung einer Betriebsvereinbarung (AP 2 zu § 1 BetrAVG Betriebsvereinbarung = DB 89, 2232).
d) Gesamtzusagen können durch nachfolgende Tarifverträge u. Betriebsvereinbarungen geändert werden. Das BAG unterscheidet zwischen ablösenden u. umstrukturierenden Änderungen (Betriebsvereinbarungen). In jedem Fall ist ein Eingriff in Besitzstände ausgeschlossen.
e) Kollektivrechtliche Vereinbarungen können bestimmen, dass ihre Versorgungsleistungen auf die Leistungen bereits bestehender Versorgungssysteme angerechnet werden (AP 1 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskasse = DB 83, 2786; AP 29 zu § 5 BetrAVG = NZA 89, 180; AP 33 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen = NZA 92, 1042). Dagegen kann nicht umgekehrt der AG zugesagte Versorgungsleistungen ohne weiteres mit tariflichen verrechnen (v. 10. 8. 93 — 3 AZR 69/93).
f) Bei den Besitzständen macht das BAG drei Unterscheidungen. Grundsätzlich nicht geändert werden können bereits erdiente Besitzstände, die nach § 2 BetrAVG berechnet werden. Sie sind insolvenzgeschützt. Aus triftigem Grund können bereits erdiente gehaltsabhängige Besitzstände geändert werden. Aus sachlichen Gründen können alle anderen Versorgungsanwartschaften auch zum Nachteil der AN geändert werden (AP 4 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskasse = DB 86, 228; AP 6 = DB 85, 2615; AP 2 zu § 1 BetrAVG
Betriebsvereinbarung = DB 89, 2232; AP 11 zu § 1 BetrAVG Besitzstand = BB 92, 2224; zur Insolvenz nach verschlechternder Betriebsvereinbarung: AP 17 zu § 1 BetrAVG Ablösung = NZA 92, 659). Lit.: Griebeling Beil. 3 zu NZA 89; ders. ZIP 93, 1055; Heither RdA 93, 72; Schaub BB 92, 1058.
3. Der Wert der Versorgungsanwartschaft eines vorzeitig ausgeschiedenen AN ist zumindest (BGH NJW 82, 2873) nach der ratierlichen Berechnungsmethode des § 2 BetrAVG zu berechnen (AP 1 zu § 2 BetrAVG). Zur Berechnung bei Gesamtversorgungssystemen: AP 2 zu § 2 BetrAVG = DB 84, 193; AP 4 = DB 84, 2255; AP 15 zu § 5 BetrAVG = DB 84, 1995; AP 12 zu § 6 BetrAVG = DB 87, 691. Der AG hat hierüber Auskunft zu geben. Die Auskunft stellt eine Wissenserklärung u. kein deklaratorisches Schuldanerkenritnis dar (AP 3 zu § 2 BetrAVG = DB 84, 836). In Ausnahmefällen kann mit Zustimmung des AN die Versorgungsanwartschaft abgelöst werden (§ 3 BetrAVG). Liegen die Voraussetzungen von § 3 BetrAVG nicht vor, ist die Abfindung unwirksam (AP 1 zu § 3 BetrAVG = DB 84, 727). Nach § 4 BetrAVG können in begrenztem Umfang Versorgungsanwartschaften und Ruhegelder (AP 1, 2 zu § 4 BetrAVG; AP 4 = NZA 88, 21; DB 85, 287) im Wege privativer Schuldübernahme durch Dritte übernommen werden.
VII. 1. Ist der Versorgungsfall eingetreten, so besteht die Hauptpflicht des AG in der Erbringung des R. Er haftet mit seinem gesamten u. nicht nur dem Betriebsvermögen (AP 104, 167 zu § 242 BGB Ruhegehalt). Die Höhe des R.-Anspruches richtet sich nach der jeweiligen R.-Ordnung. In der Praxis sind verschiedene Berechnungsmethoden üblich.
2. Im Falle der Betriebsnachfolge tritt der Betriebsnachfolger nicht in bereits bestehende Ruhestandsverhältnisse u. unverfallbare Versorgungsanwartschaften bereits ausgeschiedener AN ein (AP 167 zu § 242 BGB Ruhegehalt). Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Betriebsübernehmer bestehende Schulden übernimmt (§§ 414 ff BGB) o. eine Firmennachfolge (§§ 25ff HGB) o. eine Vermögensübernahme vorliegt (§ 419 BGB). Eine privative Schuldübernahme ist jedoch nur möglich, wenn die R. insolvenzgesichert sind (AP 1 zu § 4 BetrAVG; AP 4 = DB 88, 122). Unabhängig von § 4 BetrAVG kann eine privative Schuldübernahme erfolgen, wenn die Versorgungsanwartschaften o. R. noch nicht insolvenzgesichert waren (AP 2 zu § 4 BetrAVG). Dagegen tritt der Betriebsnachfolger in bestehende Versorgungsanwartschaften der aktiven AN ein (AP 12, 15 zu § 613a BGB). Hat der AG das R. über eine Betriebsunterstützungskasse gewährt, so geht die BU nicht automatisch mit dem Betrieb über (AP 7 zu § 613a BGB). Der Betriebsnachfolger hat für die Leistungen der BU einzustehen (AP 15 zu § 613a BGB). Die BU ist lediglich der verlängerte Arm, durch den der AG das R. erbringt (AP 9 zu § 242 BGB Ruhegehalt — Unterstützungskasse). Veräussert der Konkursverwalter den Betrieb, so bleibt der Gemeinschuldner mit den bereits erwachsenen R. u. unverfallbaren Versorgungsanwartschaften der bereits ausgeschiedenen AN behaftet. Wegen des Insolvenzfalles tritt nach § 7I 1 BetrAVG der Insolvenzträger ein. Unverfallbare Versorgungsanwartschaften noch aktiver AN gehen auf den Betriebsnachfolger über, indes haftet der PSV zeitanteilig (AP 18, 22 zu § 613a BGB). Der Erwerber kann mit den übernommenen AN bei ausreichendem Grund für die Zukunft Versorgungsanwartschaften einschränken (AP 18 a. a. 0.). Erbringt der Betriebsnachfolger in seinem Stammbetrieb bereits R., so braucht er die Vordienstzeiten im Rahmen der eigenen R.-Ordnung nicht anrechnen (AP 41 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; AP 16 zu § 613a BGB). Anders ist es dagegen, wegen der im übergegangenen Betrieb zurückgelegten Anwartschaftszeiten (v. 20. 7. 93 — 3 AZR 99/93).
3. Ein aus einer Personalgesellschaft (oHG, KG) ausscheidender Gesellschafter haftet für vor seinem Ausscheiden erwachsene Ruhegeldverbindlichkeiten zeitlich unbeschränkt. Dagegen haftet er für nach seinem Ausscheiden entstehende R. o. unverfallbare Versorgungsanwartschaften nur noch 5 Jahre seit der Eintragung seines Ausscheidens in das Handelsregister (§§ 128, 161, 171 I HGB). Hierzu BGH NJW 83, 2254 ff; AP 4 zu § 128 HGB -= DB 83, 1259. Das gilt aber dann nicht, wenn er weiterhin auf die Gesellschaft beherrschenden Einfluss hat (AP 10 zu § 161 KO = BB 90, 1067). Die Haftung des AG bleibt bestehen, wenn er das Unternehmen in eine Gesellschaft einbringt (AP 56 zu § 7 BetrAVG = NZA 90, 685). Lit.: Wiedemann/Frey DB 89, 1809.
4. Erbringt der AG die R. durch eine Betriebsunterstützungs-
kasse o. Pensionskasse, so muss sich der AN grundsätzlich zunächst an diese wenden (AP 16, 127 zu § 242 BGB Ruhegehalt). Den AG trifft jedoch häufig eine Garantenpflicht (§ 437 BGB), wenn die Versorgungseinrichtung nicht zahlt (AP 8 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskasse; AP 10 zu § 161 KO = NZA 90, 557; BVerfG DB 84, 190).
VIII. 1. Ruhegeldberechtigt sind im allgemeinen der/die AN u., sofern besonders zugesagt (AP 2 zu § 518 BGB; AP 102 zu § 242 BGB Ruhegehalt) seine/ihre Hinterbliebenen. Dies auch dann, wenn der AN Selbstmord begangen hat (AP 22 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Ob auch die Versorgung einer Lebensgefährtin vereinbart werden kann, ist zweifelhaft (AP 2 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung = DB 84, 887). Zulässig sind sog. Spätehenklauseln, durch die erst im höheren Lebensalter geheiratete Ehegatten o. mehr als 25 Jahre jüngere Ehegatten von der Versorgung ausgeschlossen werden, weil i. d. R. nicht der gleiche Versorgungsbedarf vorliegt (AP 158, 179 zu § 242 BGB Ruhegehalt). Zulässig sind auch sog. getrennt Lebendklauseln, durch die dauernd getrennt lebende Ehegatten von der Versorgung ausgeschlossen werden, wenn der AG hierüber nach billigem Ermessen entscheidet (AP 183 zu § 242 BGB Ruhegehalt). Wirksam sind auch Klauseln, nach denen eine Witwe nur dann Versorgung erhält, wenn die Ehe mind. zwei Jahre bestanden hat (AP 4 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung = NZA 88, 158). Die Hinterbliebenenversorgung kann bei Verdacht einer Versorgungsehe ausgeschlossen sein (AP 7 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung = NJW 90, 1008 = NZA 90, 273).
2. Wird die Ehe des AN geschieden, so fällt der Anspruch auf betriebliche Altersversorgung in den Versorgungsausgleich (hierzu Schaub/Schusinski/Ströer, Rechtsinformation dtv, Erfolgreiche Altersversorgung, 3. Aufl. 1990). Ist die Ehe nach altem Recht geschieden, hängt es von der Auslegung der R.-Ordnung ab, ob der geschiedene Ehepartner noch Ansprüche hat (AP 1 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung).
IX. R. werden i. d. R. erst lange nach ihrer Zusage fällig. Die Anpassung der R. an den Geldwertverlust dienen Wertsicherungsund Spannenklauseln sowie die Anpassung.
1. Wertsicherungs- und Spannenklauseln sollen dem veränderten Lohn/Preisgefüge im Zeitpunkt des Versorgungsfalles Rechnung tragen. Wertsicherungsklauseln liegen vor, wenn die Höhe des R. vom Preis o. Wert andersartiger Güter o. Leistungen abhängig sein soll, z.B., wenn ein R. in Höhe von X-DM, zumindest in Höhe des Preises von .... DM zugesagt wird. Spannenklauseln sind solche, die an gleichartige Leistungen, also an vergleichbare Beamten- oder Angestelltengehälter (BGH NJW 74, 273) und Pensionen sowie Altersrenten aus der Sozialversicherung (NJW 74, 273) anknüpfen.
2. Wertsicherungsklauseln aus der Zeit vor der Währungsreform wurden mit dem 1. 7. 1947 unwirksam. Neue Wertsicherungsklauseln bedürfen nach § 3 WährG der Zustimmung der für die Erteilung von Devisengenehmigungen zuständigen Stelle (Deutsche Bundesbank). Der Antrag ist an die zuständige Landeszentralbank zu richten.
3. Spannenklauseln sind genehmigungsfrei, wenn die Gleichläufigkeit gewährleistet ist, sich also nicht nur Erhöhungen sondern auch Kürzungen der Vergleichsgrösse auswirken (AP 1, 3 zu § 3 WährG). Ist die Gleichläufigkeit nicht gewährleistet, kann sich der AG nicht schlechthin von ihr lösen; vielmehr kann der AN zunächst die Angleichung verlangen. Verweisen Spannenklauseln auf beamtenrechtliche Versorgungs- o. Besoldungsregeln, so sind diese bis zur Grenze der Sinnwidrigkeit anzuwenden (AP 5 zu § 242 BGB Ruhegehalt Beamtenversorgung). Soll durch die Verweisung die Versorgung der beamtenrechtlichen angenähert werden, so schuldet der AG neben den monatlichen Renten die den Beamten zustehende jährliche Sonderzuwendung (AP 4 zu § 242 BGB Ruhegehalt — Beamtenversorgung). Ist das Ruhegehalt mit einer bestimmten beamtenrechtlichen Besoldungsgruppe gekoppelt u. soll durch die Klausel der Gläubiger nicht nur vor einer Entwertung des Geldes geschützt werden, sondern auch an der Erhöhung des Lebensstandardes teilnehmen, so sind Klauseln, die vor den Sonderzuwendungsgesetzen des Bundes und der Länder von 1964/65 vereinbart wurden, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin auszulegen, dass die jährlichen Zuwendungen bei Gehaltserhöhungen zu berücksichtigen sind (AP 3 zu § 242 BGB Ruhegehalt — Beamtenversorgung; AP 2 zu § 242 BGB Ruhegehalt — Wertsicherung). Dasselbe gilt auch nach Inkrafttreten, wenn der Lebensstandard gesichert werden sollte (BGH NJW 80, 1741). Zu berücksichtigen ist auch, wenn nachträglich weitere Gehaltsgruppen in die Vergleichsgrösse eingefugt wurden (AP 38 zu § 133 BGB; BGH AP 5 zu § 242 BGB Ruhegehalt Beamtenversorgung). Anders ist es beim Stellenplananpassungszuschlag (AP 4 zu § 242 BGB Ruhegehalt — Wertsicherung). Die Anpassung verbietet sich, wenn in einer Spannenklausel nach Inkrafttreten der Sonderzuwendungsgesetze die Parteien auf ein genau beziffertes Grundgehalt Bezug nehmen (AP 1 zu § 242 BGB Ruhegehalt Wertsicherung).
4. a) Vor Inkrafttreten des BetrA VG war nach der Rspr. des BAG eine Anpassung der R. wegen des Geldwertschwundes dann vorgesehen, wenn die Lebenshaltungskosten um 40% gestiegen waren (AP 4, 5 zu § 242 BGB Ruhegehalt — Geldentwertung; BGH AP 6). Hat der AG in regelmässigen Abständen die R. überprüft und angepasst, so kann hieraus eine betriebliche Übung erwachsen sein. Die daraus sich ergebende Verpflichtung ist im Zweifel aber nicht grösser als diejenige aus § 16 BetrAVG (AP 18 zu § 16 BetrAVG = DB 86, 2551; AP 20 = NZA 87, 666). Zu den mathematischen Daten: Bode/ Grabner DB 94, 142.
b) Nach § 16 BetrA VG hat der AG alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des AG zu berücksichtigen.
c) Anzupassen sind alle laufenden Leistungen für AN und Dienstnehmer (AP 8 zu § 242 BGB Ruhegehalt— Geldentwertung). Laufende Leistungen sind regelmässig wiederkehrende, lebenslänglich o. temporär laufende Leistungen sämtlicher Formen der betrieblichen Altersversorgung. Nicht anzupassen sind Versorgungsanwartschaften (AP 5 zu § 16 BetrAVG).
d) Anpassungsverpflichteter ist der AG. Wird das R. über eine selbständige Versorgungseinrichtung erbracht, kann der AG den Anpassungsbedarf unmittelbar decken o. den Versorgungsträger durch höhere Dotierung befähigen. Keine Anpassungsverpflichtung besteht, wenn die Versorgungsanwartschaft abgefunden ist (§ 3 BetrAVG). Der Träger der Insolvenzsicherung ist grundsätzlich nicht zur Anpassung verpflichtet (AP 14 zu § 16 BetrAVG = DB 83, 1982; v. 5. 10. 93 — 3 AZR 698/92). Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Anpassung bereits in der Versorgungszusage vorgesehen war (AP 3 zu § 7 BetrAVG).
e) Die Anpassungsüberprüfung hat alle drei Jahre zu erfolgen, der 3-Jahresrhythmus begann mit dem Inkrafttreten des BetrAVG, abgerundet dem 1, 1. 1975 (AP 1, 2, 4 zu § 16 BetrAVG). Auf das Überschreiten einer Opfergrenze (IX 4a) kommt es nicht an (AP 4 zu § 16 BetrAVG). Der Ermittlung des Anpassungsbedarfs ist der Preisindex zugrunde zu legen, der für die Lebenshaltung von vier Personen-AN-Haushalten mit mittlerem Einkommen (NJW 84, 857) vom Stat. Bundesamt ermittelt u. veröffentlicht wird (AP 4 zu § 16 BetrAVG). Ist zu einem Anpassungsstichtag eine Anpassung unterblieben, so ist sie später nachzuholen (AP 24 = DB 92, 2401; AP 25 = DB 92, 2402; Blomeyer ZIP 93, 653; Matthiessen u. a. Beil 5 zu DB 93; Wittek BetrAV 93, 108.
f) Steht aufgrund der Anpassungsüberprüfung fest, dass ein Anpassungsbedarf besteht, so hat der AG die Anpassungsentscheidung nach billigem Ermessen zu treffen. Bei der Berücksichtigung der Belange der AN sind nicht die individuellen Verhältnisse, sondern die Entwicklung der Lebenshaltungspreise zu berücksichtigen. Ausser Betracht bleiben besondere Verdienste während des aktiven Arbeitslebens (AP 15 zu § 16 BetrAVG = DB 84, 1833). Der AG darf seine wirtschaftlichen Verhältnisse in Rechnung stellen. Hierzu gehören Ertragskraft des Unternehmens, Gewinn, Umsatz. Rendite, Auftragslage, notwendige Investitionen, Lohnerhöhungen, Preissteigerungen usw. (AP 13 zu § 16 BetrAVG; AP 15 = DB 84, 1833; AP 16, 17 = DB 85, 1642, 1645; AP 22 = NZA 89, 844). Besteht zwischen dem AG und einer Konzernobergesellschaft ein Beherrschungs- oder Gewinn- u. Verlustvertrag, kommt es auf die Verhältnisse des Konzerns an (AP 22 = NZA 89. 844: v. 14. 12. 93 — 3 AZR 519/931. Bei der Anpassung ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen (AP 3, 4 zu § 16 BetrAVG). Die Anpassung kann auch durch einen Einmalbetrag erfolgen (AP 15 = DB 84, 1833). Für die wirtschaftlichen Umstände, die die Anpassung ausschliessen, ist der AG darlegungs- u. beweispflichtig (AP 16 = DB 85, 1645).
g) Das BAG hat in ständiger Rspr. gegen das Schrifttum die Auffassung vertreten, dass bei der Anpassung die Sozialversicherungsrente unberücksichtigt bleibt (Abkopplungstheorie: AP 5, 7 zu § 16 BetrAVG). Es komme bei der Anpassung weder auf eine sog. absolute Obergrenze (AP 8 zu § 16 BetrAVG), noch eine relative Obergrenze (AP 10, 11 zu § 16 BetrAVG) an. Es geht von einer sog. reallohnbezogenen Obergrenze aus. Hiernach ist eine Anpassung über die Lohnsteigerungsrate der aktiven AN nicht notwendig (AP 11 zu § 16 BetrAVG; AP 23 = NZA 89, 675).
h) Hat der AG eine unbillige Anpassungsentscheidung getroffen, so kann diese gemäss § 315 III BGB durch das Gericht ersetzt werden. Für die 1. Anpassung (1975) hat das BAG das sog. Hälftelungsprinzip vertreten. Es besagt, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn der AG den Kaufkraftverlust zur Hälfte ausgleiche (AP 5 zu § 16 BetrAVG). Für die 2. Anpassung (1978) hat es entschieden, dass der halbe Ausgleich des Kaufkraftverlustes nicht mehr generell billigem Ermessen entspreche (AP 7 zu § 16 BetrAVG). Keine Anpassungsverpflichtung besteht wegen der tariflichen Regelung im öffentlichen Dienst (AP 1 zu § 18 BetrAVG).
5. Zahlt der AG ein R. in Höhe eines %-Satzes des letzten Einkommens unter Anrechnung der Sozialversicherungsrente, so können Obergrenzen vorgesehen werden (AP 6 zu § 5 BetrAVG; AP 27 = DB 88, 1905), es bedarf des Schutzes des AN gegen eine unzulässige Anrechnung und Auszehrung.
a) In § 5 II 1 BetrAVG ist der Grundsatz enthalten, dass auf R. keine Versorgungsbezüge angerechnet werden dürfen, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen. Dies gilt indes nicht für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen, sowie für sonstige Versorgungsbezüge, die mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des AG beruhen (§ 5 11 2 BetrAVG). Dies gilt auch für Renten aus der französischen/ausländ. Rentenversicherung (AP 19 zu § 5 BetrAVG = DB 85, 2698; AP 35 = NZA 90, 936). Zur Berücksichtigung von beitragslosen Zeiten: AP 13 = DB 84, 888; Hauerzulagen AP 22. Nach der Begr. des G. hat der Gesetzgeber die Anrechnungsverbote nicht abschliessend geregelt. Das BAG hat hierzu den allgemeinen Grundsatz entwickelt, dass eine Anrechnung solcher Renten erfolgen dürfe, mit denen die gleiche Zielsetzung wie mit der betrieblichen Altersversorgung verfolgt werde. Dagegen verbietet der Gleichbehandlungsgrundsatz eine Anrechnung, soweit mit der Rentenzahlung weitergehende Zwecke verbunden seien. Anrechnungsfrei sind demnach Kindergelder (AP 5 zu § 5 BetrAVG; AP 28 = NZA 89, 314), Krankentagegeld-Versicherungen (AP 14 zu § 5 BetrAVG = DB 84, 1484), Unfallrenten in Höhe des Betrages, der einem Versehrten nach dem BVersG bei gleicher Erwerbsminderung zusteht (AP 9 = DB 83, 2423; AP 8 zu § 5 BetrAVG = DB 83, 1768; AP 11 -= DB 84, 51; AP 12 = DB 84, 352; AP 24 = NZA 88, 57; AP 25 = NZA 88, 611; AP 26 = NZA 88, 609; AP 30 = NZA 90, 274). Die Anrechnung von gesetzlichen Unfallwitwenrenten auf Ruhegelder verstösst im allgemeinen nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (AP 21 = DB 86, 1181). Zur Gestaltungsfreiheit, wenn 50 v. H. der Rente anrechnungsfrei bleiben: AP 17 =-- DB 84, 1887. Angerechnet werden können Beamtenversorgungsbezüge (AP 8 zu § 1 BetrAVG Beamtenversorgung = NZA 89, 102). Hat ein AN entgegen vertragl. Verpflichtung anderweitige anrechnungsfähige Versorgungsbezüge verschwiegen, so wird er schadensersatzpflichtig mit der Folge, dass er die Überzahlung zurückzahlen muss (AP 2 zu § 1 RuhegeldG Hamburg = NJW 91, 2511).
b) Durch § 5 1 BetrAVG wird die Auszehrung von R. verhindert. Dies wird durch das Prinzip gewährleistet, dass nachträgliche Steigerungen anderweitiger Versorgungsbezüge, insbesondere der gesetzlichen Sozialversicherung sich nicht mehr ruhegeldmindernd auswirken dürfen. Das Auszehrungsverbot gilt nicht für Angestellte des öffentl. Dienstes, die Anspruch auf eine dynamisierte Gesamtversorgung haben (AP 7 zu § 18 BetrAVG = DB 83, 2786).
X. Vielfach enthalten die Ruhegeldzusagen Widerrufsvorbehalte. Aus steuerrechtlichen Gründen spielen nur noch die Mustervorbehalte der Finanzverwaltung in der Praxis eine Rolle. Grundsätzlich darf der AG von einem Widerruf nicht ohne Grund Gebrauch machen. Von Bedeutung sind nur noch drei Fallgruppen.
1. Bei groben Treueverstössen des AN ist eine Verweigerung von Versorgungsleistungen nur dann gerechtfertigt, wenn die Treuepflichtverletzung so schwer wiegt, dass die Berufung auf die Versorgungszusage arglistig erscheint, wenn z. B. eine fristlose Kündigung möglich gewesen wäre, bevor eine Versorgungsanwartschaft unverfallbar wurde, der AG diese Möglichkeit jedoch nicht benutzt hat, weil der AN seine Verfehlungen verheimlichen konnte (AP 151 zu § 242 BGB Ruhegehalt; AP 1, 4 zu § 1 BetrAVG Treuebruch; AP 5 = DB 83, 1497; AP 7 = DB 83, 1770; AP 10 = NZA 90, 807). Nach den Umständen des Einzelfalles können sich jedoch Zeiten von Treueverstössen nicht ruhegeldsteigernd auswirken; (AP 2 zu § 1
BetrAVG Treuebruch; anders AP 7 = DB 83, 1770). Im allgemeinen kann nur mit Schadensersatzforderungen aufgerechnet werden (BGH NJW 72, 154).
2. In seiner älteren Rspr. hat das BAG einen Widerruf zugelassen, wenn der Ruheständler hauptberuflich eine Konkurrenztätigkeit ausübt (AP 1 zu § 139 BGB; AP 100, 109 zu § 242 BGB Ruhegehalt; AP 31 zu § 133 BGB; AP 2 zu § 119 BGB). Hat ein AN eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft, so darf er Wettbewerb betreiben, sofern kein Wettbewerbsverbot besteht (AP 172 zu § 242 BGB Ruhegehalt). Nach Eintritt des Versorgungsfalles darf der AN grundsätzlich Wettbewerb treiben, dieser darf nur nicht ruinös sein (AP 9 zu § 1 BetrAVG Treuebruch = NZA 90, 808; Blomeyer ZIP 91, 1113).
3. Ein Widerruf wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten ist zulässig, wenn a) der Bestand des Unternehmens gefährdet ist, b) die Ruhegeldeinstellung o. Kürzung zusammen mit anderen sachdienlichen Massnahmen geeignet ist, die Sanierung des Unternehmens herbeizuführen, c) nicht nur dem Ruheständler, sondern auch anderen Personen Opfer zugemutet werden. Versorgungsbeschränkungen sind nur insoweit zulässig, wie sie unabdingbar notwendig sind. Ist eine Sanierung nicht mehr möglich, kommt eine Einstellung o. Kürzung nicht in Betracht (AP 167 zu § 242 BGB Ruhegehalt; AP 2 zu § 7 BetrAVG; AP 1 zu § 7 BetrAVG Widerruf; AP 8 = DB 86, 2029; AP 3 zu § 1 BetrAVG Geschäftsgrundlage = NZA 89, 305). Ob die Kürzung o. Einstellungsvoraussetzungen vorliegen, hat der AG nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Der Insolvenzträger ist einzuschalten, ob er den Widerruf billigen wird (AP 177 zu § 242 BGB Ruhegehalt). Dieser hat bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse einen Ermessensspielraum (AP 2 zu § 7 BetrAVG). Billigt dieser die Kürzung o. Einstellung nicht (§ 7 I 4 Nr. 5 BetrAVG), so hat der AG vor der Einstellung der Versorgungsleistungen ihn auf Feststellung der Berechtigung des Widerrufs vor den Gerichten für Arbeitssachen (§ 2I Nr. 4 ArbGG) zu verklagen, damit die Versorgung des AN sichergestellt ist (AP 4 zu § 7 BetrAVG; AP 1 zu § 4 BetrAVG; AP 12 zu § 7 BetrAVG Widerruf = NZA 87, 664; v. 16. 3. 93 — 3 AZR 299/92 — NZA 93, 941).
XI. 1. Die R. bedürfen einer Absicherung im Falle des Konkurses des AG. Nicht gesichert sind Übergangsgelder oder Abfindungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (AP 45 zu § 7 BetrAVG = NZA 89, 182). In die Insolvenzsicherung einbezogen sind sowohl AN, Dienstnehmer sowie persönlich haftende Gesellschafter von Personengesellschaften. Dienstnehmer, wozu vor allem die Geschäftsführer von GmbH u. die Vorstände von AG gehören u. Ge-
sellschafter jedoch dann nicht, wenn sie nach ihrem Kapital u. ihren Einflussmöglichkeiten auf das Unternehmen nach der Verkehrsanschauung wie ein Einzelkaufmann handeln können (Einzelh. BGH AP 1-7 zu § 17 BetrAVG). Die Insolvenzsicherung setzt ein, wenn a) über das Vermögen des AG o. seinen Nachlass das Konkursverfahren eröffnet o. b) die Eröffnung mangels Masse abgelehnt o. c) ein Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkursverfahrens eröffnet (AP 48 zu § 7 BetrAVG; AP 63 zu § 7 BerAVG = NZA 91, 465) o. d) der AG seine Zahlungen i. S. der KO eingestellt hat u. ein aussergerichtlicher Vergleich des AG mit seinen Gläubigern unter Zustimmung des Insolvenzträgers stattgefunden hat (v. 14. 12. 93 - 3 AZR 618/91 -) o. e) die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt worden ist, ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens nicht gestellt u. offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt (AP 9 zu § 7 BetrAVG; AP 22 = DB 85, 1479; AP 3 = DB 86, 2686) o. f) die Versorgungsleistungen kraft gerichtlicher Feststellung zulässiger-weise gekürzt o. eingestellt werden. Der Träger der Insolvenzsicherung kann von der gerichtlichen Feststellung absehen, wenn er die Kürzung o. Einstellung für angemessen erachtet. Will der Insolvenz-träger der Einstellung nicht zustimmen, hat der AG ihn vor Kürzung der Versorgungsleistung zu verklagen (AP 4 zu § 7 BetrAVG; AP 1 zu § 4 BetrAVG; AP 12 zu § 7 BetrAVG Widerruf = NZA 87, 664). Tritt der Sicherungsfall ein, so haben Versorgungsempfänger u. deren Hinterbliebenen sowie Inhaber einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft aufgrund des Gesetzes gegenüber dem Insolvenz-träger Anspruch auf R. Das gleiche gilt für Inhaber einer aufgrund der Rspr. (AP 152 zu § 242 BGB Ruhegehalt) unverfallbaren Versorgungsanwartschaft (BGH AP 7 zu § 7 BetrAVG; AP 8; AP 38 = DB 87, 1793; BVerfG; AP 38b = BB 88, 2469). Diesen AN sind gleichgestellt AN o. Versorgungsempfänger, wenn sie Bezüge aus -Betriebsunterstützungskassen beziehen o. beziehen sollen, wie Begünstigte aus Lebensversicherungen, die beliehen o. an Dritte abgetreten sind, bei Eintritt des Sicherungsfalles beim Trägerunternehmen (AP 24 zu § 7 BetrAVG; AP 46 = DB 89, 278). Nicht gesichert sind dagegen Ansprüche gegen Pensionskassen o. Lebensversicherungen (§ 8 BetrAVG). Insoweit geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine ausreichende Sicherung durch die Versicherungsaufsicht gewährleistet ist. Nach der Begründung des BetrAVG sollten nicht alle Versorgungsanwartschaften geschützt sein. Anwartschaften, die unverfallbar sind, weil ununterbrochen frühere Betriebszugehörigkeitszeiten o. Vertragszeiten angerechnet worden sind, die gleichfalls von Versorgungszusagen begleitet waren, sind jedoch insolvenzgeschützt (AP 1 zu § 7 BetrAVG; AP 17 -= DB 84, 195; AP 20 = DB 84, 2517; AP 54, 53 = NZA 90, 348, 189). Sind schon vor dem Insolvenzfall die Versorgungsanwartschaften gekürzt worden, um das Unternehmen zu sichern, so brauchen die AN diese Schmälerung nicht gelten zu lassen (AP 5 zu § 1 BetrAVG Besitzstand = DB 88, 291; AP 17 zu § 1 BetrAVG Ablösung -= NZA 92, 659). Die Ansprüche gegen die Insolvenzsicherung wurden begrenzt auf das Dreifache der im ersten Zeitpunkt der Fälligkeit geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 7 III BetrAVG). Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, dass es der alleinige o. überwiegende Zweck der Versorgungszusage o. ihrer Verbesserung (vgl. v. 15. 2. 94 — 3 AZR 705/93), der Beleihung o. Abtretung eines Anspruchs aus einer Direktversicherung war, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen (AP 42 zu § 7 BetrAVG = NZA 88, 19; AP 21 zu § 16 BetrAVG = NZA 89, 426). Mit Eintritt des Sicherungsfalles gehen die Ansprüche der AN gegenüber dem AG grundsätzlich auf den Insolvenzträger über, damit dieser die Rechte wahren kann (AP 2 zu § 9 BetrAVG = ZIP 83, 979). Zugleich gehen die für die R-Ansprüche bestehenden Sicherungsrechte über (AP 11 zu § 9 BetrAVG = NZA 90, 475 = BB 90, 712). Bei Betriebsunterstützungskassen geht deren Vermögen über (§ 9 II BetrAVG; AP 14 zu § 9 BetrAVG = BB 92, 864); für etwaige Rechtsstreitigkeiten sind die Arbeitsgerichte zuständig (AP 6 zu § 2 ArbGG 1979). Die übergegangenen Versorgungsansprüche u. Anwartschaften verwandeln sich in sofort fällige Kapitalansprüche, deren Wert nach § 69 KO zu schätzen ist (AP 2 zu § 69 KO; AP 10 zu § 9 BetrAVG = BB 90, 561). Träger der Insolvenzsicherung ist der Pensionssicherungsverein, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (§ 14 Betr-AVG), Bonner Str. 211, Köln (Satzung ZIP 80, 59). Die für die Durchführung der Insolvenzsicherung notwendigen Mittel werden aufgrund öffentl. rechtl. Verpflichtung durch Beiträge aller AG aufgebracht, die Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung gewähren, die durch die Insolvenzsicherung gesichert sind. Nicht beitragspflichtig sind bestimmte AG des öffentlichen Dienstes (§ 17 II Betr-AVG; BVerwG NJW 83, 59). Der PSV ist zur Anpassung nicht verpflichtet, es sei denn, dass die Anpassung bereits im Vertrage vorgesehen war (vgl. DB 76, 2019; oben IX 4d).
2. Rückständige R. sind im Konkurs des AG Masse- o. bevor-
rechtigte Konkursforderungen (AP 6 zu § 61 KO; AP 9 zu § 9 Betr-AVG = NJW 89, 1627 = NZA 89, 143). Nicht durch die Insolvenzsicherung gesicherte R.-Anwartschaften werden im Konkursfall kapitalisiert u. werden Konkursforderungen. Führt der Konkursverwalter die Arbeitsverhältnisse fort, so können die Unverfallbarkeitsfristen noch ablaufen (AP 18 zu § 1 BetrAVG -= DB 88, 654). Der
nach Konkurseröffnung erdiente Teil des R. ist Masseschuld (AP 6 zu § 1 BetrAVG Besitzstand = DB 88, 655; AP 18 zu § 1 BetrAVG
= DB 88, 654).
XII. Das BAG hat in Grundsatzentscheidungen ausgeführt (AP 1-4 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung), dass in den Fällen der Gewährung der Altersversorgung durch ein zweckgebundenes Sondervermögen (also Pensionskassen, Betriebsunterstützungs-
kassen) dem Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 87I Nr. 8 BetrVG zusteht. Die Mitbestimmung kann dergestalt ausgeübt werden, dass sich AG u. Betriebsrat einigen u. der AG alsdann die Durchführung übernimmt o. dass die Verwaltungsorgane paritätisch besetzt werden (AP 5 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung). Bei der Versorgung der AN durch generelle Direktzusagen o. über Versicherungen (AP 4 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung) besteht dagegen ein Mitbestimmungsrecht nach § 87I Nr. 10 BetrVG. Aus dem Grundsatz der Freiwilligkeit der Versorgung folgt, dass der Arbeitgeber frei ist, ob u. in welchem Umfang er Mittel für die betriebliche Altersversorgung zur Verfügung stellt, welche Versorgungsform er wählt und welchen AN-Kreis er in die Versorgung einbezieht. Mitbestimmungsfrei ist der vollständige Widerruf der Versorgung; dagegen besteht eine erzwingbare Mitbestimmung bei anderweitiger Verteilung (AP 33 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskasse = NJW 92, 3190). Kein MBR besteht bei Bestehen einer gesetzl. o. tarifl. Regelung. Mitbestimmungspflichtig ist indes der Leistungsplan. Der BR hat gegenüber dem AG einen Auskunftsanspruch über die Versorgungssysteme (AP 14 zu § 80 BetrVG 1972). Schaub ArbuR 92, 193.
XIII. Für Arbeiter und Angestellte des öffentlichen Dienstes hat die
Altersversorgung eine besondere Ausgestaltung erfahren. Über die Versorgungssysteme hat der AG den AN bei Einstellung zu belehren (AP 5, 6 zu § 611 BGB Öffentlicher Dienst; AP 4 zu § 242 BGB Ruhegehalt-VBL; AP 2, 3 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen; AP 24 zu § 1 BetrAVG). Im Bereich des Bundes, der Länder u. der Gemeinden hat der AG aufgrund des Versorgungstarifvertrages v. 4. 11. 1966 den AN bei einer Zusatzversorgungseinrichtung zu versichern (zu Ausnahmen AP 15 zu § 242 BGB Ruhegehalt-VBL; AP 2 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen). Der AG muss für das Zustandekommen eines Versicherungsvertrages einstehen (AP 18 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen = NZA 89, 64). Der Ausschluss von Teilzeitbeschäftigten von der Zusatzversorgung verstösst gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (AP 18 zu § 1 Betr-AVG Gleichbehandlung = BB 92, 2296). Im allgemeinen erfolgt die Versicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes u. der Länder (VBL), Karlsruhe. Die Beiträge zur Zusatzversorgung werden von dem AG im Wege der Umlage aufgebracht. Ein Anspruch auf R. besteht, wenn (1) die Wartezeit von grundsätzlich 60 Monaten erfüllt ist, (2) der Versorgungsfall eintritt. Versorgungsfall ist die Berufs- u. Erwerbsunfähigkeit sowie das Erreichen der Altersgrenze. Die Gesamtversorgung richtet sich nach der versorgungsfähigen Zeit u. dem versorgungsfähigen Entgelt. Die gesamtversorgungsfähige Zeit wird errechnet aus der Zahl der Monate, in denen für den Versicherten Pflichtbeiträge bzw. Umlagen an die zuständige Versorgungseinrichtung bezahlt worden sind zuzüglich der Hälfte der übrigen Versicherungszeiten (Ersatz-, Ausfall- u. Zurechnungszeiten). Das gesamtversorgungsfähige Entgelt ist dynamisiert, d. h. an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Beitragspflichtiges bzw. umlagepflichtiges Entgelt ist der monatliche Durchschnittsverdienst der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt des Versorgungsfalles. Der Anpassungsfaktor richtet sich nach dem Erhöhungs- bzw. Verminderungsfaktor der Versorgungsempfänger des Bundes. Die Anpassung der gesamtversorgungsfähigen Rente wird zu demselben Zeitpunkt wie die Bezüge der Versorgungsempfänger des Bundes vorgenommen. Eine Anpassung nach § 16 BetrAVG erfolgt nicht (AP 2 zu § 18 BetrAVG). Andererseits war die Änderung der Berechnungsfaktoren zum Abbau der Übersorgung zulässig (AP 31 zu § 1 Betr-AVG Zusatzversorgungskassen = NZA 90, 820). Auf die Gesamtversorgungsrente werden die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. Scheidet ein AN aus dem öffentlichen Dienst mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft aus, so wird ihm ein sog. Versichertenrentenanspruch aufrechterhalten. War er nicht bereits bei einer Versorgungsanstalt versichert, ist er nachzuversichern (vgl. AP 3, 5, 6, 12 zu § 18 BetrAVG; AP 17 = NZA 89, 213; AP 22 = NZA 90, 192; AP 21 = NZA 90, 61). Die Versichertenrente beträgt im allgemeinen für jedes volle Jahr der Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 0,4% des Arbeitsentgeltes, das nach der Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung für die Leistungsbemessung massgebend wäre. Der Versicherungsrentenanspruch ist wesentlich geringer als die Versorgungsrente. Puskas ZTR 89, 463; ders. ZTR 92, 139; BetrAV 89, 225.
XIV. Ruhegelder sind Arbeitseinkommen i. S. des § 850 II, III
ZPO; sie sind nur in den Grenzen der Pfändungsbestimmungen pfändbar. Sie sind am Betriebssitz zahlbar. Eine Überweisung ins Ausland auf Kosten des AG soll nicht erforderlich sein. Sie sind steuerpflichtiges Einkommen u. verjähren nach § 1961 Nr. 8 BGB, es sei denn, dass sie auf Kapitalzahlungen gerichtet sind (AP 4 zu § 195 BGB). Das Ruhegeldstammrecht unterliegt im allgemeinen
keinen tariflichen Verfallfristen (AP 155 zu § 242 BGB Ruhegehalt; AP 5 zu § 242 BGB Ruhegehalt - VBL). Dagegen hängt es von der Formulierung der Verfallfrist im Einzelfall ab, ob die einzelnen Ruhegeldraten erfasst werden (nein bei § 70 BAT: AP 11 zu § 70 BAT; ja bei § 16 BRTV-Bau, AP 1 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskasse = DB 83, 2786). Grundsätzlich werden sie nur dann erfasst, wenn dies klar ausgedrückt wird (AP 107 zu § 4 TVG Ausschlussfristen = NZA 90, 627). Eine Ausgleichsquittung, in der der AN auf alle Ansprüche aus dem AV verzichtet, umfasst i. d. R. nicht den Anspruch auf R. (AP 163 zu § 242 BGB Ruhegehalt; AP 13 zu § 1 BetrAVG Vordienstzeiten = NZA 90, 689; AP 4 zu § 3 Betr-AVG = NZA 91, 174). Versorgungsanwartschaften, die nicht abgefunden werden können, können auch nicht wirksam erlassen werden (AP 13 zu § 17 BetrAVG = DB 88, 656; vgl. auch AP 39 zu § 138 BGB = NZA 86, 519). Lit.: Braunert NZA 88, 832.
Als R. wird meist das Ruhegehalt des Arbeitnehmers bezeichnet. Über den Anspruch auf R. Ruhestandsverhältnis.
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