Wechsel

Ein Wechsel ist - wie auch der Scheck - ein Wertpapier. Man muss den Wechsel in der Hand haben, wenn man Rechte aus ihm herleiten will. Der im Wechsel verbriefte Betrag stellt eine selbständige Forderung dar, die unabhängig vom Rechtsgrund ist, der zur Übergabe des Wechsels führte. Wechsel können auch wie Bargeld weitergegeben, aber auch gekauft werden. Dem Wechsel muss dann allerdings zu entnehmen sein, wer ihn an wen weitergegeben hat - in Form eines Indossaments, also der Unterzeichnung des Übergebers und des Übernehmers gleichzeitig, aber auch mit der Übergabe des Wechsels. Wechsel werden immer auf besonderen Formularen ausgestellt, die in den meisten Fällen bei ordnungsgemässem Ausfüllen auch die formalen Voraussetzungen für ihre Gültigkeit erfüllen. Während sich bei Schecks eine Bank verpflichtet, diese einzulösen, verpflichtet sich mit der Hingabe eines Wechsels der Aussteller zur Bezahlung des Betrags aus dem Wechsel.

Eine besondere Art der Anweisung: Wenn B dem A Geld schuldet, zum Beispiel weil A ihm etwas geliefert hat, können sich beide darüber einigen, daß B nicht sofort bezahlen soll, sondern erst, wenn er selbst die gelieferten Waren weiterverkauft hat, in der Regel nach drei Monaten. Bis dahin stellt A einen Wechsel aus, in welchem er den B anweist, den geschuldeten Betrag am... (Verfalltag), an ihn, den A, «oder an dessen Order», das heißt an denjenigen, an den er, A, den Wechsel inzwischen weitergegeben hat, zu zahlen. B wird damit zum «Bezogenen» des Wechsels und «nimmt ihn an» (Akzept), indem er seinen Namen quer auf die linke Seite schreibt (querschreiben). A kann den Wechsel nun seinerseits weitergeben, indem er seinen Namen auf die Rückseite schreibt (Indossament). Meist gibt er den Wechsel seiner Bank, die ihm dafür den darin genannten Betrag gutschreibt, allerdings abzüglich eines bestimmten Abschlags (des Diskonts). Die Bank ihrerseits kann den Wechsel an die Landeszentralbank (die Deutsche Bundesbank) weitergeben, die wieder einen bestimmten Abschlag (den Diskontsatz) vornimmt. Bei Fälligkeit wird der Wechsel dann dem B zur Zahlung vorgelegt. Es besteht auch die Möglichkeit, daß er dafür noch einmal einen neuen Wechsel akzeptiert. Man spricht dann von einer Prolongation des Wechsels. Auf diese Weise wird folgendes erreicht: Obwohl B zunächst nicht bezahlt hat, hat A doch das ihm zustehende Geld fast vollständig von seiner Bank erhalten. Diese wiederum hat das Geld fast vollständig von der Landeszentralbank erhalten. Der Wechsel ist also eine Art Privatgeld. Löst B den Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, so wird gegen ihn Protest mangels Zahlung erhoben, das heißt, die Nichteinlösung des Wechsels wird von einem Notar oder Gerichtsvollzieher durch eine Urkunde, die an den Wechsel geheftet wird, festgestellt. Nun kann die Bank, die den Wechsel in Besitz hat, Einlösung von allen anderen Personen, die auf dem Wechsel erscheinen, insbesondere vom Aussteller A und allen sonstigen Indossanten, verlangen. Derjenige, der den Wechsel einlöst, kann den B als den eigentlichen Schuldner in einem besonders schnellen Prozeß, dem Wechselprozeß, verklagen. Außerdem kommt B in eine «schwarze Liste» der Banken. Keine Bank wird mehr ein Akzept von ihm ankaufen, er hat praktisch keinen Kredit mehr, sondern muß immer sofort bar bezahlen.

(Art. 1 ff. WG) ist eine Urkunde, die eine oder mehrere Zahlungsverpflichtungen verbrieft, die gegenüber dem Grundgeschäft abstrakt sind. Der W. unterliegt besonders strengen gesetzlichen Formvorschriften und muß ausdrücklich als Wechsel bezeichnet sein. Man unterscheidet zum einen den sog. gezogenen W. (Tratte), der eine Anweisung des Ausstellers an den Bezogenen enthält, bei Vorlage der Urkunde an den Nehmer zu zahlen. Der Bezogene wird nur durch die Annahme (§ 28 WG) zur Zahlung verpflichtet. Daneben gibt es den eigenen W. (Solawechsel), der praktisch ein gesteigertes Schuldversprechen darstellt. Außerdem gibt es den Sonderfall des bewußt unvollständig gegebenen W. (Blankowechsel). Die Übertragung des W. erfolgt im Normalfall durch das besonders geregelte Indossament (Art. 11 ff. WG).

Der W. dient dem Kredit-, der Scheck dem Zahlungsverkehr. Der W. lautet regelmässig: "Gegen diesen Wechsel zahlen Sie am 1. Juni 2012 EUR 500, an Herrn Hans Meier in Köln, Astrasse 34. Kassel, den 1. März 2012, (gez.) Kurt Schulze. - An Herrn Fritz Müller in Stuttgart, Bstrasse 68." - Der Aussteller (Trassant) Schulze fordert damit den Bezogenen (Trassaten) Müller auf, an den W.nehmer (Remittenten) Meier 500 EUR zu zahlen. Wenn Müller links auf den W. seinen Namen setzt ("querschreibt"), so ist dies die Annahme des W.s, sein Akzept, und Müller ist dadurch zum "Akzeptanten" geworden. Man spricht hier von einem gezogenen W., einer Tratte. Teilakzept. Selten ist der eigene oder Sola- W., mit dem sich der Aussteller selbst zur Zahlung verpflichtet, in dem es also keinen Bezogenen gibt: "Ich verpflichte mich, gegen diesen Wechsel an Herrn Meier 500 EUR zu zahlen". Vorlegungsfrist. Mit der Annahme des W.s verpflichtet sich der Akzeptant Müller wechselmässig dem Aussteller Schulze gegenüber, pünktlich am Tag des Verfalls die W.summe an Meier oder dessen Rechtsnachfolger zu zahlen (beim Sola-W. tut das der Aussteller selbst). Er übernimmt die Haftung für die Zahlung. Bei Zahlung spricht man auch von der Einlösung des W.s, da der W.Schuldner nur gegen Rückgabe des Wechselpapiers (Wechselurkunde) zu zahlen braucht, so dass er dieses Papier gegen Zahlung "einlöst". - Niemand nimmt einen Wechsel ohne Grund an, vielmehr besteht dieser i.d.R. in einem Kausalgeschäft, z. B. einem Kaufvertrag, Darlehen oder Kreditvertrag. Valutaverhältnis. Neben der Schuld aus solchem Grundgeschäft geht der Schuldner seinem Gläubiger (dem Akzeptanten) gegenüber in gleicher Höhe die W.Verbindlichkeit ein, die ein abstraktes Schuldverhältnis (abstraktes Rechtsverhältnis) begründet. Beim Kauf z. B. wird dem Käufer der Kaufpreis, meist auf drei Monate (Dreimonatskonzept), gestundet, bis der W. (WarenW.) fällig wird. Mit Bezahlung des W.s geht zugleich die Kaufpreisschuld unter. Der Verkäufer hingegen kann die W.forderung im W.prozess beitreiben oder z. B. das Akzept zur Bezahlung eigener Schulden seiner Lieferanten verwerten oder an eine Bank verkaufen, die ihm nach Abzug des Zwischenzinses die W.summe zahlt (den W. diskontiert). -Der W. ist umlauffähig, da er beliebig oft übertragen (indossiert) werden kann (daher sein Name!), Indossament. Um seine Umlauffähigkeit zu ermöglichen, muss jeder, der ihn erwerben will, möglichst sicher erkennen können, ob er rechtsgültig ist. Aus diesem Grunde bestehen beim W. strenge Formvorschriften. Wenn sie nicht erfüllt sind, was sich unmittelbar aus der W.urkunde ergibt, ist der W. ungültig. Erforderlich sind: a) das Wort " Wechsel" in der Urkunde zur eindeutigen Kennzeichnung, W.klausel, b) die Anweisung, ohne Bedingung, eine Geldsummezu zahlen, c) der Name dessen, der zahlen soll (Bezogener), d) Angabe des Verfalls (Verfallszeit), e) Angabe des Zahlungsortes (bei Fehlen gilt der beim Namen des Bezogenen angegebene Ort), f) der Name des W.nehmers (Remittenten), g) Tag und Ort der Ausstellung, h) Unterschrift des Ausstellers. - Der W. ist ein geborenes Orderpapier; jeder, der ihn in Händen hat und durch Indossament legitimiert ist, gilt als rechtsmässiger Inhaber des W.s. Hauptschuldner ist beim gezogenen W. der Akzeptant (beim SolaW. der Aussteller). Nebenihm haften dem W.inhaber der Aussteller und alle Indossanten, soweit sie ihre Haftung nicht ausgeschlossen haben ("ohne Obligo", Angstklausel). Je öfters der W. indossiert worden ist, desto sicherer wird er für den Inhaber, da um so mehr W.Schuldner vorhanden sind. Alle W.Verbindlichkeiten erlöschen, wenn der W. bei Fälligkeit (Verfall) bezahlt wird. Ist das nicht der Fall, so kann der W.inhaber nach W.protest auf die anderen W.verpflichteten zurückgreifen, W.regress. Der W.anspruch kann im W.prozess geltend gemacht werden. BlankoW., KreditW., RektaW., KautionsW., KellerW., KommissionsW., KonzernW., DistanzW., PlatzW., DomizilW., ZahlstellenW., ProlongationsW., vordatierter W. Das W.recht ist geregelt im WG vom 21.6.1933, das auf der Genfer Wechsel- rechtskonferenz entwickelt und von fast allen europ. Staaten übernommen worden ist. * a. Berichtklausel, Kraftloserklärung.

ist ein schuldrechtliches Wertpapier, und zwar Orderpapier, das den Inhaber berechtigt, die verbriefte Wechselsumme gegen den Wechselschuldner geltend zu machen (Wertpapierrecht). I.d.R. ist er gezogener W. (Tratte), enthält also die Anweisung des Ausstellers an den Anweisungsempfänger (Bezogenen), an den Wechselnehmer (Remittenten) oder an dessen Order an einem bestimmten Tag u. Ort eine bestimmte Geldsumme zu zahlen. (Beispiel: Der Lieferant L stellt über seine Forderung gegen den Schuldner S., der erst in 3 Monaten zahlen will, vereinbarungsgemäss einen W. aus, durch den er S anweist, die Summe zum Fälligkeitstermin an G, einen Gläubiger des L, zu zahlen.) Der W. ist auch als Eigenwechsel (Solawechsel) möglich u. stellt in diesem Fall eine besondere Form des Schuldversprechens dar, durch das sich der Aussteller selbst verpflichtet, an den Wechselnehmer oder dessen Order an einem bestimmten Tag u. Ort eine bestimmte Summe zu zahlen. (So könnte etwa - in Abwandlung des oben erwähnten Beispiels -
S einen Solawechsel ausstellen, durch den er sich verpflichtet, zum vorgesehenen Termin zu zahlen.) Die Wechselforderung u. der Anspruch aus dem zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäft (meist Kauf) bestehen unabhängig nebeneinander. Erst wenn der W. eingelöst wird, erlischt auch die Schuld aus dem Grundgeschäft; die Wechselverpflichtung wird also nicht an Erfüllungs Statt, sondern nur erfüllungshalber eingegangen (Schuldverhältnis). Durch den W. wird die zugrundeliegende Forderung gestundet u. dem Schuldner ein Kredit eingeräumt. In seiner Eigenschaft als Kreditmittel liegt die wirtschaftliche Bedeutung des W. Will ein Wechselnehmer über den Gegenwert des W. sogleich verfügen, kann er ihn von seiner Bank ankaufen (diskontieren) lassen. Dafür muss er Diskont (d. h. Zinsen für die Zeit vom Tag des Ankaufs bis zur Fälligkeit des W.) u. Provision zahlen. Die Diskontzinsen richten sich in ihrer Höhe nach dem von der Deutschen Bundesbank festgesetzten Diskontsatz. - Der W. muss die in Art. 1 WG vorgeschriebenen Bestandteile aufweisen. Nimmt der Bezogene den W. an - das sog. Akzept wird durch quergeschriebene Unterschrift auf der linken Vorderseite des Wertpapiers erklärt , so ist er verpflichtet, den W. bei Fälligkeit zu zahlen (Art. 28 WG). Die Wechselforderung kann durch formlose Übereignung des Wertpapiers (Begebungsvertrag) u. schriftliches Indossament auf der Rückseite des W. ("für mich an die Order des X") vom Remittenten an einen beliebigen Dritten u. von diesem wiederum an eine andere Person weiterübertragen werden (Art. 11 WG). Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem W. (Art. 14 WG). Der Indossant haftet aufgrund des Indossaments für die Annahme (falls diese nicht bereits vom Bezogenen erklärt ist) u. für die Zahlung des W.; doch kann er seine Haftung durch entsprechenden Vermerk ("ohne Haftung", "ohne obligo") ausschliessen (Art. 15 WG). Wer den W. in Händen hat u. sich durch eine ununterbrochene Kette von Indossamenten ausweist, gilt als rechtmässiger Inhaber des W. (Art. 16 WG). Jeder, der eine Unterschrift auf dem W. geleistet hat (Aussteller, Bezogener, Indossanten), wird zum Wechselschuldner. Der Bezogene, der den W. akzeptiert hat, ist der Hauptschuldner; alle übrigen haften als Rückgriffsschuldner. Rückgriffsansprüche gegen Aussteller u. Indossanten können erst dann geltend gemacht werden, wenn der Bezogene den W. nicht angenommen oder ihn nicht bezahlt hat u. wenn der Wechselinhaber deswegen durch eine von einem Notar, Gerichtsbeamten oder Postbeamten aufzunehmende öffentliche Urkunde in bestimmter Frist Protest erhoben hat (Art. 44, 79 WG). Nach ordnungsgemässem Protest kann der Wechselinhaber jeden Rückgriffsschuldner in beliebiger Reihenfolge als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen u. von ihm die Wechselsumme zuzüglich 6% Zinsen seit Fälligkeit, Ersatz der Auslagen u. Provision von Wo der Wechselsumme verlangen (Art. 43, 48, 49 WG). Wer aus dem W. in Anspruch genommen wird, kann nur solche Einwendungen geltend machen, die ihm unmittelbar gegen den Wechselinhaber zustehen; Einwendungen gegen den Aussteller oder frühere Inhaber vermag er dem jetzigen Inhaber nur dann entgegenzusetzen, wenn dieser beim Erwerb des W. bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat (Art. 17 WG). Wechselansprüche können im Wechselprozess (Urkundenprozess) durchgesetzt werden (§§ 592 ff; 602-605 ZPO). In diesem beschleunigten Verfahren sind als Beweismittel nur Urkunden u. Parteivemehmung zulässig. Widerspricht der Beklagte dem Anspruch, ohne seine Einwendungen mit den zulässigen Beweismitteln beweisen zu können, so sind ihm seine Rechte im vorläufig vollstreckbaren Urteil vorzubehalten; über diese wird sodann in einem Nachverfahren entschieden, in dem sämtliche Beweismittel zu berücksichtigen sind.

(Art. 1 ff. WG) ist die Urkunde, in der eine oder mehrere gegenüber einem Grundgeschäft abstrakte Zahlungsverpflichtungen verbrieft sind und die besonders strengen gesetzlichen Formvorschriften unterliegt, insbesondere ausdrücklich als W. bezeichnet sein muss. Der (gezogene) W. (Tratte) ist eine Anweisung des Ausstellers an den Bezogenen, an den Nehmer bei Vorlage der Urkunde zu zahlen. Zur Zahlung selbst verpflichtet wird der Bezogene aber nicht durch die Anweisung des Ausstellers, sondern nur durch eigene Annahme (Art. 28 WG). Nimmt der Bezogene nicht an, so haften Aussteller und Übertrager (z. B. Indossant). Der W. ist ein Wertpapier, und zwar ein geborenes Orderpapier. Er wird meist durch das besonders geregelte Indossament übertragen (Art. 11 ff. WG). Der eigene W. (Solawechsel) ist ein gesteigertes Schuldversprechen. Ein Sonderfall des Wechsels ist der bewusst unvollständig gegebene W. (Blankowechsel). Lit.: Jung, K., Der Wechsel, 3. A. 1998

Wertpapierrecht: Der Wechsel entwickelte sich im 12. Jahrhundert aus der kaufmännischen Praxis in Oberitalien, um Zahlungen in fremder Währung sicherzustellen. Der Schuldner, der seinen Gläubiger an einem Ort mit fremder Währung bezahlen musste, zahlte bei einem Geldwechsler in heimischer Währung ein und erhielt einen Wechselbrief, der das Versprechen des Geldwechslers beinhaltete, das Geld am Zahlungsort in fremder Währung auszuzahlen.
Rechtsgrundlagen: Wechselgesetz und Einführungsgesetz zum Wechselgesetz, die §§ 602 ff. ZPO über den Wechselprozess, Abkommen der Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft über den Einzug von Wechseln und die Rückgabe nicht eingelöster und zurückgerufener Wechsel.
Rechtsnatur: Der Wechsel ist ein Wertpapier. Das verbriefte Recht kann nicht ohne Vorlage der Urkunde geltend gemacht werden. Der Wechsel ist ein streng förmliches Wertpapier. Eine Urkunde ist nur dann ein Wechsel, wenn sie die im Wechselgesetz vorgeschriebenen Bestandteile enthält. Gem. Art.11 Abs. 1 WG ist der Wechsel ein geborenes Orderpapier, eine Orderklausel ist daher überflüssig. Trägt der Wechsel die negative Orderklausel „nicht an Order”, so wird er gem. Art.11 Abs. 2 WG zum Rektapapier. Die Wechselforderung ist abstrakt. Sie ist unabhängig vom zugrunde liegenden Rechtsgeschäft und selbstständig
einklagbar. Wird der Wechsel gem. § 364 Abs. 2 BGB erfüllungshalber begeben, so stundet der Gläubiger dem Schuldner die schon fällige Forderung aus dem Grundgeschäft und ist dann verpflichtet, zuerst Befriedigung aus dem Wechsel zu suchen. Die Abstraktheit findet darin ihre Grenze, dass dem Schuldner, der bei fehlendem, nichtigem oder weggefallenem Grundgeschäft aus der Wechselforderung in Anspruch genommen wird, die Bereicherungseinrede gem. § 821 BGB zusteht. Der Wechsel unterliegt der Wechselstrenge. Diese sichert die Wirksamkeit des Wechsels als kurzfristiges Umlaufpapier. Die formelle Wechselstrenge zeigt sich in den zwingenden gesetzlichen Bestandteilen des Wechsels, in der Haftung aller Wechselverpflichteten, in den Vorschriften über Vorlegungsfristen und Protest sowie in den Besonderheiten des Wechselprozesses. Die materielle Wechselstrenge kommt dadurch zum Ausdruck, dass sich die Wechselverpflichtung grundsätzlich nur nach der Wechselurkunde und nicht auch durch Umstände außerhalb der Urkunde bestimmt. Aus gleichem Grund sind Einwendungen des Wechselschuldners nur in den Einschränkungen des Art. 17 WG möglich.
Grundformen des Wechsels sind der eigene Wechsel (Solawechsel) und der gezogene Wechsel.
Beim eigenen Wechsel verspricht der Aussteller selbst dem Wechselnehmer die Zahlung der Geldsumme. Es fehlt also ein Bezogener und damit ein Annehmer. Der eigene Wechsel ist eine Sonderform des abstrakten Schuldversprechens gem. § 780 BGB. Er wird auch als Solawechsel bezeichnet, weil von ihm — entgegen der Regelung des Art. 64 WG für den gezogenen Wechsel — nur eine Ausfertigung ausgestellt werden darf. Der eigene Wechsel wird im Wechselgesetz nur noch als Sonderform behandelt (Art.75 ff. WG). In der Praxis kommt er nur selten.
Der gezogene Wechsel ist die heute im Wirtschaftsleben gebräuchliche Form (Art. 1 ff. WG). Es sind drei Personen beteiligt:
1) Der Aussteller, der den Bezogenen anweist, unbedingt eine bestimmte Geldsumme zu zahlen.
2) Der Bezogene, der angewiesen wird. Nach seiner Akzeptleistung wird er als Akzeptant bezeichnet.
3) Der Wechselnehmer (Remittent), an den gezahlt werden soll.
Ist der gezogene Wechsel noch nicht akzeptiert, wird er als Tratte bezeichnet. Nach der Annahme wird er Akzept genannt. Hat eine Bank einen auf sie gezogenen Wechsel angenommen, spricht man von einem Bankakzept. Beim gezogenen Wechsel besteht das gleiche Beziehungsdreieck wie bei der bürgerlich-rechtlichen Anweisung gern. §§ 783 ff. BGB. Es lässt sich für den gezogenen Wechsel wie folgt darstellen: Primärer Wechselschuldner ist der Bezogene. Ihn trifft gern. Art. 28 Abs. 1 WG die Pflicht, den Wechsel bei Verfall zu bezahlen, wenn er den Wechsel akzeptiert hat. Verweigert er die Annahme oder Zahlung des Wechsels, so steht dem Remittenten gem. Art. 9 Abs. 1 WG gegen den Aussteller ein Rückgriffsanspruch zu. Den Aussteller trifft daher eine subsidiäre wechselrechtliche Haftung. Darin besteht auch ein Unterschied zur bürgerlich-rechtlichen Anweisung, bei der der Anweisungsempfänger gegen den Anweisenden aus der Anweisung selbst keinen Rückgriffsanspruch hat. Hier kann der Anweisungsempfänger gegen den Anweisenden nur Rechte aus dem zugrunde liegenden Valutaverhältnis geltend machen.
Für den eigenen Wechsel ergeben sich die Formerfordernisse aus Art.75, 76 WG. Die gesetzlichen Bestandteile des gezogenen Wechsels folgen aus Art. 1 WG. Wegen der Ausnahmeregelungen in Art. 2 WG ist bei den gesetzlichen Bestandteilen zwischen unentbehrlichen und ersetzbaren Bestandteilen zu unterscheiden.
Unentbehrliche Bestandteile sind solche, bei deren Fehlen der Wechsel formnichtig ist. Dazu zählen:
* Die Bezeichnung als Wechsel im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist (Art.1 Nr. 1 WG), so genannte Wechselklausel. Sie unterscheidet den Wechsel von anderen Anweisungen. Wird ein Wechsel zulässigerweise in Deutschland in fremder Sprache ausgestellt, so muss auch die Bezeichnung in der fremden Sprache erfolgen.
* Die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen (Art. 1 Nr. 2 WG). Die Zahlungsklausel darf nicht von dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft abhängig gemacht werden. Zulässig ist aber ein bloßer Hinweis auf das Grundgeschäft. Ist zweifelhaft, ob eine Bedingung oder ein Hinweis vorliegt, ist nach dem Grundsatz der formellen Wechselstrenge der Wechsel formnichtig. Die Geldsumme kann auch auf ausländische Währung lauten. Trägt der Wechsel gern. Art. 41 Abs. 3 WG den Vermerk „effektiv”, so muss der Wechsel in der angegebenen Währung eingelöst werden. Ohne diesen Zusatz kann der Bezogene den Wechsel zu dem Kurs am Verfalltag in Euro einlösen. Weichen Buchstaben- und Zahlenangabe voneinander ab, so
gilt gern. Art. 6 Abs. 1 WG die in Buchstaben angegebene Summe. Die Wechselsumme muss bestimmt und nicht nur bestimmbar sein. Art. 5 WG lässt einen Zinsvermerk auf dem Wechsel nur für bestimmte Fälle zu.
* Der Name des Bezogenen (Art. 1 Nr. 3 WG). Bezogener kann jede wechselfähige natürliche oder juristische Person sein, die nach ihrer Bezeichnung als Träger von Rechten und Pflichten aus dem Wechsel denkbar ist. Für die Wechselfähigkeit gelten die Regeln des BGB. Ist als Bezogener eine wechselfähige natürliche oder juristische Person bezeichnet, so ist der Wechsel formgültig, unabhängig davon, ob die benannte Person tatsächlich existiert, sog. Kellerwechsel. Solche Wechsel sind nicht zwingend wertlos, da die Haftung von Aussteller und Indossanten unberührt bleibt (Art.7 WG). Setzt der Aussteller sich selbst als Bezogenen ein, so handelt es sich nicht um einen Solawechsel, sondern gern. Art. 3 Abs. 2 WG um einen trassiert- eigenen Wechsel. Solche Wechsel kommen bei Ziehungen von Hauptniederlassungen auf ihre Zweigniederlassungen vor.
* Die Bezeichnung des Wechselnehmers (Art. 1 Nr. 6 WG). Es genügt - wie beim Bezogenen - Name oder Firma, die als mögliche Bezeichnung einer wechselfähigen Person oder Gesellschaft gedacht werden kann. Der Wechsel darf nicht auf den Inhaber lauten. Setzt sich der Aussteller selbst als Wechselnehmer ein, so liegt ein Wechsel an eigene Order gern. Art. 3 Abs. 1 WG vor. Hierbei ist der Aussteller frei, die Wechselrechte erst später auf einen Dritten zu übertragen. Ist der Aussteller auch Bezogener, handelt es sich um einen trassiert-eigenen Wechsel an eigene Order.
* Der Ausstellungstag (Art.1 Nr.7 WG). Im Einheitswechselformular findet sich der Ausstellungstag oben links. Vordatierungen sind zulässig. Zur Ungültigkeit des Wechsels führt aber ein unmögliches Datum (31. Februar) oder ein Ausstellungsdatum nach dem Verfalltag.
* Die Unterschrift des Ausstellers (Art. 1 Nr. 8 WG). Erforderlich ist gem. § 126 BGB eine eigenhändig vollzogene Unterschrift. Nicht zulässig ist ein bloßes Handzeichen oder eine mechanische Unterzeichnung mit Schreibmaschine, Stempel, Faksimile. Lässt sich der Aussteller zulässigerweise vertreten, so muss der Vertreter eigenhändig unterschreiben. Gefälschte Unterschriften führen nicht zur Formnichtigkeit des Wechsels. Trifft eine echte Unterschrift auf eine durch Personenverwechselung falsche Bezogenenangabe, so hindert dies nicht die Wechselverpflichtung des Unterschreibenden.
Ersetzbare Bestandteile sind solche unentbehrlichen gesetzlichen Bestandteile, bei denen das Gesetz selbst für ihr Fehlen eine Ersatzregelung vorsieht. Zu den ersetzbaren Bestandteilen gehören:
Der Zahlungsort (Art.1 Nr.5, Art. 2 Abs. 3 WG). Der Zahlungsort muss genannt sein, da die Wechselschuld eine Holschuld ist. Existiert der angegebene Ort nicht, so ist der Wechsel nichtig. Fehlt die
Angabe des Zahlungsortes, so gilt der bei dem Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort. Weichen Zahlungsort und Wohnort voneinander ab, so hat der Bezogene am Zahlungsort zu leisten, so genannter Domizilwechsel gern. Art. 4 WG.
— Der Ausstellungsort (Art.1 Nr. 7, Art.2 Abs. 4 WG). Ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt der Wechsel an dem Ort ausgestellt, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist. Die Ortsangabe muss nicht richtig sein. Der Ort muss aber existieren. Befindet sich der Ort im Ausland, so gilt das dortige Recht (Art. 92 WG).
— Die Angabe der Verfallzeit.
Die Folge eines Formmangels ist Formnichtigkeit. Es kommen aber Umdeutungsmöglichkeiten in Betracht.
In der Praxis wird zur Vereinfachung des Wechselverkehrs ein einheitliches Wechselformular verwendet. Die wirtschaftliche Bedeutung und Erscheinungsformen des Wechsels: Im Wirtschaftsleben kommt dem Wechsel Kreditmittel-, Sicherungsmittel-oder Zahlungsmittelfunktion zu.
In erster Linie haben Wechsel Kreditmittelfunktion. Wichtigste Erscheinungsformen des Wechsels sind diesbezüglich der Waren- oder Handelswechsel und der Finanzwechsel. Die Kreditmittelfunktion zeigt sich hinsichtlich des Handelswechsels beim Diskontkredit. Der Finanzwechsel wird ausschließlich zur Kreditbeschaffung begeben.
Als Sicherungsmittel fungiert der Wechsel in allen Kreditbeziehungen, denn aufgrund der Abstraktheit der Wechselforderung und der Wechselstrenge kann der Gläubiger im Wechselprozess seine Forderung schneller realisieren als auf dem normalen Klageweg. Typische Sicherungsinstrumente sind der Depotwechsel und der Kautionswechsel.
Für die Wechselbeteiligten hat der Wechsel die Funktion eines Zahlungsmittels (Geldersatzmittel), denn durch die Weitergabe des Wechsels zur Tilgung einer Schuld liegt eine Leistung erfüllungshalber vor.
Entstehung der Wechselverpflichtung: Formell kann eine Wechselverpflichtung nur entstehen, wenn ein formgültiger Wechsel vorliegt.
Materiell ist zur Begründung der wechselrechtlichen Verpflichtung zunächst der Skripturakt erforderlich. Jeder Wechselbeteiligte begründet seine wechselrechtliche Verpflichtung unabhängig von der Wirksamkeit der Verpflichtungen anderer Wechselbeteiligter (Art. 7 WG). Der Skripturakt des Bezogenen ist das Akzept, der des Indossanten das Indossament. Die Unterschrift des Ausstellers hat keine eigene Bezeichnung. Wer sich aus einem Wechsel verpflichten will, muss Wechselfähigkeit besitzen.
Ob und welche Voraussetzungen neben dem Skripturakt vorliegen müssen, ist innerhalb der so genannten Wertpapierrechtstheorien umstritten. Nach der herrschenden Meinung entsteht die Wechselverpflichtung durch Skripturakt und Begebungsvertrag oder
durch Skripturakt und den durch den Skripturakt
zugunsten des wechselmäßigen Zweiterwerbers zurechenbar veranlassten Rechtsschein eines Begebungsvertrages.
Die wechselrechtliche Haftung aus zurechenbar veranlasstem Rechtsschein setzt zunächst voraus, dass der in Anspruch Genommene den Rechtsschein seiner Verpflichtung zurechenbar veranlasst hat. Dies ist in folgenden Fällen zu bejahen: bei Abhandenkommen des Wechsels, bei Nichtigkeit des Begebungsvertrages wegen Sitten- oder Gesetzwidrigkeit gern. § 134, 138 Abs. 1 BGB, bei Nichtigkeit des Begebungsvertrages wegen Wuchers, § 138 Abs. 2 BGB, und bei Anfechtung des Begebungsvertrages gern. §§ 119, 123, 142 Abs. 1 BGB. Ein unvorsehbar veranlasster Rechtsschein fehlt: bei Einigung der Unterschrift durch vis absoluta, bei fehlender Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Unterschrift und Begebung oder wenn bei beschränkt Geschäftsfähigen die erforderlichen Zustimmungen fehlen. Voraussetzung für eine Rechtsscheinhaftung ist darüber hinaus, dass beim Anspruchsteller ein wechselmäßiger Zweiterwerb vorliegt. Wechselmäßiger Erwerb liegt vor, wenn der Erwerber den Wechsel in einer Weise erhalten hat, durch die er aus der Urkunde legitimiert ist. Der Remittent ist durch seine namentliche Nennung im Wechsel legitimiert. Alle anderen Personen müssen den Wechsel durch Übereignung plus Indossament erworben haben. Ein Zweiterwerb liegt immer dann vor, wenn der Anspruchsteller den Wechsel von einem anderen als dem sich Verpflichtenden erhält. Im Verhältnis zum Bezogenen ist daher auch der erste Wechselnehmer, der den bereits mit dem Akzept versehenen Wechsel aus der Hand des Ausstellers bekommt, wechselmäßiger Zweiterwerber. Ferner muss der Anspruchsteller hinsichtlich des Bestehens einer gültigen Wechselverpflichtung gutgläubig sein. Der Maßstab für den guten Glauben ergibt sich aus Art. 10, Art 16 Abs. 2 WG analog. Der Erwerber darf somit hinsichtlich des Fehlens eines wirksamen Begebungsvertrages nicht bösgläubig sein und seine Unkenntnis darf auch nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhen.
Einzelfälle: Keine Rechtsscheinhaftung besteht für den Vertretenen, wenn Skripturakt und Begebungsvertrag von einem vollmachtlosen Vertreter stammen, für den die Grundsätze der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht nicht eingreifen. Der vollmachtlose Vertreter haftet jedoch nach Art. 8 WG aufgrund seiner Unterschrift wechselmäßig so, wie er gezeichnet hat, also je nach dem als Akzeptant, Aussteller, Indossant oder Bürge. Die Haftungsbeschränkung des § 179 Abs. 2 BGB gilt nicht, sodass der vollmachtlose Vertreter auch dann nach Art. 8 WG haftet, wenn er den Mangel seiner Vertretungsmacht nicht kannte. Demgegenüber ist § 179 Abs. 3 BGB entsprechend anwendbar. Haftet der Vertretene aus Rechtsscheinsgrundsätzen, so greift die Haftung des Vertreters aus Art. 8 WG nicht ein.
Besonderheiten bestehen auch beim Blankowechsel. Bei Fälschungen gilt Folgendes: Ein Namensträger,
dessen Unterschrift auf einem Wechsel gefälscht wurde, haftet grundsätzlich nicht. Es haftet vielmehr der Fälscher analog Art. 8 WG selbst. Wird ein Wechsel nachträglich gefälscht und sind weiterhin alle zur Formgültigkeit erforderlichen unentbehrlichen Bestandteile vorhanden, so haftet gern. Art. 69 WG jeder Wechselbeteiligte nach dem Inhalt, den der Wechsel zur Zeit seiner Unterschrift gehabt hat.
Übertragung des Wechsels: Der Wechselnehmer kann den Wechsel in seinem Bestand behalten und dem Bezogenen am Verfalltag zur Zahlung vorlegen. Will sich der Wechselnehmer aber schon während der Laufzeit des Wechsels durch dessen Weitergabe einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, so muss er den Wechsel übertragen. Der Wechselnehmer hat die Wahl, den Wechsel an ein Kreditinstitut zu verkaufen (Diskontierung), ihn dem Kreditinstitut zum Einzug (Inkasso) zu übergeben oder einem Gläubiger den Wechsel erfüllungshalber auszuhändigen. Um den Vorteil des Wechsel als Orderpapier zu nutzen, wird ganz überwiegend die Wechselurkunde gem. §§ 929 ff. BGB übereignet. Das Recht aus dem Papier folgt dann dem Recht an dem Papier. Wer den Wechsel so erworben hat, ist materiell Berechtigter. Sollen sämtliche Wechselrechte übertragen werden, sind neben der Übereignung ein Begebungsvertrag und ein Indossament erforderlich. Gutgläubiger Erwerb des Wechsels ist unter den Voraussetzungen des Art.16 Abs. 2 WG möglich. Der wechselrechtliche Begriff des Abhandenkommens geht nach Art.16 WG weiter als nach § 935 BGB. Denn anders als § 935 BGB eröffnet gerade Art.16 WG für den Fall des Abhandenkommen des Wechsels dessen gutgläubige Erwerbsmöglichkeit. Nach h. M. wird nicht nur der gute Glaube an das Eigentum des Veräußerers, sondern auch an die Verfügungsmacht, die Vertretungsbefugnis und die Geschäftsfähigkeit geschützt. Unüblich aber möglich ist die Übertragung der Wechselforderung durch Zession gern. § 398 BGB. In analoger Anwendung des § 792 Abs. 1 S. 3 BGB verlangt die h. M. zusätzlich die Übergabe des Wechsels oder ein Übergabesurrogat. Das Eigentum an dem Wechsel geht dann kraft Gesetzes gern. § 952 Abs. 2 BGB auf den Zessionar über. Bei einer solchen Übertragung besteht kein Verkehrsschutz, wie ihn das Wechselgesetz bei einer „wechselmäßigen Begebung” vorsieht. Die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs nach Art. 16 Abs. 2 WG ist ausgeschlossen. Einwendungen des Schuldners werden gern. §404 BGB gegenüber dem Zessionar nicht abgeschnitten. Der Zedent haftet nicht für die Annahme und Zahlung des Wechsels. Für den Zessionar besteht keine formelle Legitimation nach Art.16 Abs. 1 WG.
Das Erlöschen der Wechselverpflichtung: Primärschuldner aus dem Wechsel ist der Bezogene. Zahlt er die Wechselsumme an den Wechselinhaber, so wird dadurch die Wechselverbindlichkeit erfüllt. Mit dem Erlöschen der Wechselforderung gegen den Bezogenen erlöschen auch die Verpflichtungen der anderen Wechselbeteiligten als Sekundärschuldner. Wurde der Wechsel für eine bestehende Schuld erfüllungshalber begeben, so erlischt mit der Zahlung auch diese Schuld.
Der Bezogene hat dann gern. Art. 39 Abs. 1 WG gegen
den Wechselinhaber einen Anspruch auf Aushändigung des quittierten Wechsels. Das Eigentum an dem
Wechsel erwirbt der Bezogene bei Zahlung gern. § 952
Abs. 2 BGB analog. Zahlt der Bezogene bei Verfall an den formell Legitimierten, der nicht sachlich berechtigt ist, so wird er gern. Art. 40 Abs. 3 WG von seiner
Verbindlichkeit befreit, wenn ihm nicht Arglist oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Er ist verpflichtet, die
Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente, nicht aber die Unterschriften der Indossanten zu prüfen. Allein die Kenntnis von der materiellrechtlichen Nichtberechtigung des formell Legitimierten begründet noch keine Arglist oder grobe Fahrlässigkeit i. S. d. Art.
40 Abs. 3 WG. Arglistig handelt der Schuldner nur dann, wenn er die mangelnde Berechtigung des Inhabers kennt und auch weiß, dass er diese leicht nachweisen kann. Grob fahrlässig handelt er nur, wenn er den Mangel der Berechtigung und die Möglichkeit, diese
leicht nachzuweisen, hätte erkennen können. Zahlt der
Bezogene hingegen vor Verfall des Wechsels, wird sein guter Glaube an die materielle Berechtigung des formell Legitimierten gern. Art.40 Abs. 2 WG nicht geschützt. Er wird nur durch Zahlung an den materiell Berechtigten befreit. Gern. Art.38 Abs. 1 WG hat der
Wechselinhaber den Wechsel dem Bezogenen bzw. der
von ihm beauftragten und auf dem Wechsel angegebenen Zahl- oder Domizilstelle (Kreditinstitut) am Zahlungstag oder an einem der beiden folgenden Werktage
zur Zahlung vorzulegen. Der Zahlungstag ist der Tag, an dem die Zahlung der Wechselschuld erstmals verlangt werden kann. Er ist grundsätzlich mit dem auf
dem Wechsel angegebenen oder ermittelbaren Verfalltag identisch. Versäumt der letzte Wechselinhaber, den
Wechsel bis zum Vorlegungstag vorzulegen, so verliert
er gern. Art. 53 WG alle wechselrechtlichen Ansprüche gegen die Indossanten und den Aussteller (Sekundärschuldner). Dieser Verlust der Rückgriffsansprüche
wird als Präjudizierung des Wechsels bezeichnet. Der Wechselinhaber behält aber die Ansprüche gegen den
Bezogenen. Unabhängig davon, wie eine Wechselforderung erloschen ist, kann sie, wenn ihr Erlöschen nicht auf der Wechselurkunde vermerkt ist, wegen der Möglichkeit des Erwerbs kraft Rechtsscheins wieder neu entstehen.
Die Inanspruchnahme eines Rückgriffsschuldners richtet sich nach den Voraussetzungen des Wechselregresses.
Die Vermeidung des Protestes: Der Wechselprotest kann vermieden werden durch die —5 Wechselprolongation, die Wechselbürgschaft und durch den Ehreneintritt. Außer bei der Prolongation handelt es sich dabei gleichzeitig um eine Erweiterung des Wechselverbandes auf Schuldnerseite.
Einwendungen gegen den wechselrechtlichen Anspruch sind solche im Sinne der Einwendungslehre.
Besonderheiten beim Verbraucherdarlehensvertrag Verbraucherdarlehensvertrag.
Verjährung und Bereicherung: Die Wechselansprüche unterliegen besonders kurzen Verjährungsfristen. Gern. Art. 70 WG verjähren die wechselmäßigen Ansprüche gegen den Akzeptanten in drei Jahren vom Verfalltag, solche des Wechselinhabers gegen den Aussteller und die Indossanten grundsätzlich in einem Jahr ab rechtzeitig erhobenem Protest. Die Ansprüche der Indossanten untereinander und gegen den Aussteller verjähren in sechs Monaten ab Wechseleinlösung. Der Neubeginn der Verjährung wirkt gern. Art. 71 WG nur gegen den Wechselverpflichteten, in dessen Person die unterbrechende Tatsache eingetreten ist. Entgegen dem Wortlaut des Art.89 Abs. 1 WG führt die Verjährung nicht zum Erlöschen des Anspruchs, sondern verschafft dem Wechselschuldner ein Leistungsverweigerungsrecht.
Wegen der kurzen Verjährungsfristen, aber auch wegen der strengen Vorschriften für die Wechselvorlegung und die Protesterhebung und der dadurch leicht möglichen Präjudizierung der Rückgriffsrechte gern. Art.53 WG können schnell unbillige Vermögensverschiebungen entstehen. Die damit verbundenen Härten soll der Wechselbereicherungsanspruch gern. Art.89 WG ausgleichen. Es handelt sich um einen wechselrechtlichen Sekundäranspruch, der unter den in Art. 89 genannten Voraussetzungen an die Stelle der Wechselforderung gegen den Akzeptanten bzw gegen den Aussteller tritt.
Bei der Prüfung von wechselrechtlichen Ansprüchen im Gutachten sind die wichtigsten wechselrechtlichen Anspruchsgrundlagen:
* Art. 28 Abs. 1 WG gegen den Akzeptanten
* Art.9 Abs. 1 WG gegen den Aussteller
* Art.15 Abs. 1 WG gegen den Indossanten
* Art. 32 Abs. 1 WG gegen den Wechselbürgen
* Art. 8 WG gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht
* Art. 89 Abs. 1 WG als Bereicherungsanspruch gegen den Aussteller oder Akzeptanten.
In der Praxis wird das so genannte „formelle” Aufbauschema vertreten, das auf den Wechselprozess zugeschnitten ist. Auf diese Art wird folgenden Vermutungen und Beweisvorteilen zugunsten des Anspruchstellers Rechnung getragen: Bei formeller Legitimation des Klägers wird seine materielle Berechtigung gern. Art. 16 Abs. 1 WG vermutet und der Beklagte muss das Fehlen der materiellen Berechtigung des Klägers beweisen. Ferner ist bei formeller Verpflichtung des Beklagten nach dem äußeren Erscheinungsbild des Wechsels von seiner Wechselverpflichtung auszugehen und ihm obliegt die Beweislast für das Nichtbestehen der Verpflichtung. Gleichzeitig wird so der Einwendungslehre entsprochen, nach der neben den Einwendungen des Beklagten auch alle seine prozessualen Verteidigungsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Die Vorteile dieses Prüfungsschemas zeigen sich bei streitigen Sachverhalten. Somit ergibt sich folgende
Prüfungsreihenfolge für die obigen Anspruchsgrundlagen:
I. Anspruchsvoraussetzungen:
1) Formgültiger Wechsel im Besitz des Anspruchstellers.
2) (Nur bei Ansprüchen gegen Regressschuldner: zusätzlich die Voraussetzungen des Rückgriffs.)
3) Materielle Berechtigung des Anspruchstellers, die bei formeller Legitimation gemäß Art.16 Abs.1 WG vermutet wird.
4) Wechselverpflichtung des in Anspruch Genommenen. Von ihr ist bei einem entsprechenden Skripturakt auszugehen.
II. Einwendungen des Anspruchsgegners:
1) Einwendungen gegen die materielle Berechtigung des Anspruchstellers. Hier ist gegebenenfalls der gutgläubige Erwerb gemäß Art. 16 Abs. 2 WG zu erörtern.
2) Einwendungen gegen die Wechselverpflichtung:
* urkundliche Einwendungen
* Gültigkeitseinwendungen (Rechtsscheinhaftung)
* persönliche Einwendungen (Art. 17 WG)
III. Ergänzende Ausführungen zur Anspruchshöhe und gesamtschuldnerischen Haftung.

ist ein schuldrechtliches Wertpapier, das in einer bestimmten Form ausgestellt, ausdrücklich als W. bezeichnet werden muss (Wechselklausel) und die (unbedingte) Anweisung enthält, eine bestimmte Geldsumme (Wechselsumme) zu zahlen. Erforderlich ist außerdem die Angabe dessen, der zahlen soll (Bezogener), der Verfallzeit (Fälligkeit), des Zahlungsortes, des Tages und des Ortes der Ausstellung sowie des Namens dessen, an den oder dessen Order zu zahlen ist (Remittent), ferner die Unterschrift des Ausstellers (Art. 1 WG; zum Mindestinhalt s. i. E. Tratte).

Der W. ist ein Orderpapier. Er kommt als gezogener W. (Tratte) und als eigener W. (Solawechsel) vor. Der gezogene W. ist eine besondere Art der Anweisung, der eigene W. eine solche des Schuldversprechens. Der W. enthält eine abstrakte Forderung; doch liegt der Wechselverbindlichkeit regelmäßig ein bestimmtes Rechtsverhältnis zugrunde (Kausalgeschäft; Rechtsgeschäft, 2 h), meistens Kauf oder Darlehensvertrag. Die Wechselforderung und die Forderung aus dem Kausalgeschäft bestehen nebeneinander, bis die Wechselverbindlichkeit erfüllt wird; jedoch ist die Forderung aus dem Kausalgeschäft bis zur Fälligkeit des W. gestundet (Leistungszeit; s. a. Prolongation). Die sog. Valutaklausel („Wert erhalten“) hat nur für die Erfüllung des Grundgeschäfts, nicht aber für die W.verpflichtung Bedeutung. Sog. Hauptschuldner der Wechselverbindlichkeit ist beim gezogenen W. der Akzeptant, beim eigenen W. der Aussteller. Außerdem haften der Indossant und der Wechselbürge in der Reihenfolge, wie der W. von ihnen weitergegeben wird. Wenn nicht ein Blankowechsel vorliegt, wird der W. zunächst ausgestellt und dann an den Remittenten begeben. Die Annahme (s. i. E. Akzept) durch den Bezogenen folgt der Ausstellung, kann aber auch dem Begebungsvertrag zwischen Aussteller und Remittenten nachfolgen. Der Remittent kann den W. behalten oder weitergeben. Der Übertragung des W., die sachenrechtlichen Grundsätzen folgt (Begebungsvertrag), dient das Indossament. Jeder, der den W. in Händen hat und durch Indossament legitimiert ist, gilt als rechtmäßiger Inhaber des W. (Art. 16 WG). Wird der W. bei Fälligkeit vom Akzeptanten bezahlt, so erlöschen damit alle Wechselverbindlichkeiten. Die den Wechselübertragungen der beteiligten Personen zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte werden damit regelmäßig erfüllt. Aus dem W. sind zu zahlen: Die Wechselsumme, mind. 6% Wechselzinsen, die Auslagen, insbes. Protestkosten, und eine Provision von 1/3 % (Art. 48, 49 WG).

Zahlt der Akzeptant nicht oder nimmt der Bezogene den W. nicht an, so kann der Inhaber des W. Rückgriff nehmen (Wechselregress). Zu diesem Zweck muss der W. protestiert werden (Wechselprotest). Wird der Rückgriff voll durchgeführt, so bleibt letzten Endes der gezogene W. beim Aussteller, der seinerseits den Akzeptanten in Anspruch nehmen kann; beim eigenen W. gilt dies im Verhältnis vom Remittenten zum Aussteller. Es braucht immer nur gegen Aushändigung des quittierten W. gezahlt zu werden (Art. 39 I, 50 I WG). Die strenge Haftung aus dem W. dient seiner Umlauf- und Verkehrsfähigkeit. Einwendungen, die demjenigen, der aus dem W. in Anspruch genommen wird, gegen den Aussteller oder einen früheren Wechselinhaber zustehen, können gegen einen gutgläubigen Wechselinhaber nicht geltend gemacht werden (Art. 17 WG). Der Wechselanspruch kann im Wechselprozess oder durch Wechselmahnbescheid besonders schnell eingeklagt werden.




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