Berufung

Die Berufung ist ein Rechtsmittel, das dazu dient, eine Gerichtsentscheidung durch das übergeordnete Gericht überprüfen zu lassen. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen gegen alle Urteile der ersten Instanz zulässig,
unabhängig von der Prozessart.
Erneute Tatsachenprüfung
Die Berufung ist das einzige Rechtsmittel, bei dem eine erneute Sachprüfung stattfindet; der Rechtsstreit wird also gewissermaßen wiederholt. Das gilt allerdings nicht für jede Prozesshandlung; z. B. muss nicht unbedingt die Zeugenvernehmung erneut durchgeführt werden. Das Gericht ist aber an die Feststellungen des Richters der ersten Instanz nicht gebunden. Es kann also nach eigenem Ermessen den Akteninhalt verwerten oder einzelne Beweiserhebungen wiederholen und sich so ein eigenes Bild vom Sach- und Streitstand verschaffen. Man spricht deshalb bei der Berufungsinstanz von einer zweiten Tatsacheninstanz.
Berufung in den verschiedenen Prozessverfahren
In den verschiedenen Prozessverfahren hängt es von unterschiedlichen formalen Voraussetzungen ab, ob eine Berufung zugelassen wird oder nicht.
Im Zivilprozess hat der Betrag, mit dem der Berufungskläger in der ersten Instanz unterlegen ist (Beschwer) derzeit mehr als 1500EUR zu betragen. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab der Zustellung des Urteils durch einen beim Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt dort eingelegt werden. Wendet sich die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts, wird sie beim Oberlandesgericht eingelegt. Im Verwaltungsgerichtsprozess muss die Berufung in der Regel vom Oberverwaltungsgericht ausdrücklich zugelassen werden; der Antrag ist innerhalb eines Monats ab der Urteilszustellung zu stellen. Auch im Sozialgerichtsprozess muss man die Berufung nach einer Frist von einem Monat einlegen, wobei in Einzelfällen auch hier eine Zulassung der Berufung erforderlich ist.
Im Arbeitsgerichtsprozess ist ein Beschwer von zurzeit mehr als 800EUR Voraussetzung für die Berufung oder sie muss ausdrücklich im Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen werden.
Im Strafprozess muss die Berufung innerhalb einer Woche nach der Verkündung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht eingelegt werden. Bei manchen Verfahren im Bagatellbereich bedarf die Berufung der ausdrücklichen Annahme durch das Berufungsgericht.
Begründung der Berufung
Während im Strafprozess, im Verwaltungs- und Sozialgerichtsprozess eine Begründung der Berufung nicht zwingend vorgeschrieben ist, muss sie im Zivilprozess und im Arbeitsgerichtsprozess ausdrücklich begründet werden, und zwar schriftlich innerhalb eines Monats, nachdem die Berufung beim zuständigen Gericht eingegangen ist. Der Begründung muss zu entnehmen sein, inwieweit und aus welchen konkreten Gründen das erstinstanzliche Urteil für falsch gehalten wird. Ein pauschaler Verweis auf den bereits in der ersten Instanz vorgebrachten Sachverhalt genügt diesen Anforderungen nicht.
Verlängerung der Begründungsfrist
In bestimmten Ausnahmefällen kann die Frist für die Begründung der Berufung verlängert werden. Der häufigste Anlass für einen entsprechenden Antrag bei Gericht ist eine tatsächliche oder vermeintliche Überlastung des Rechtsanwalts, vor allem im zeitlichen Zusammenhang mit einem bevorstehenden Urlaub. Da die Fristverlängerung im Ermessen des Gerichts liegt, wird sich ein Rechtsanwalt in aller Regel vorsichtshalber absichern, indem er diese Frage rechtzeitig mit dem zuständigen Richter des Berufungsgerichts abklärt.
Vergleich, Urteil oder Zurückverweisung
Wenn ein Berufungsverfahren nicht durch einen Prozessvergleich endet, dann entscheidet das Berufungsgericht durch ein Urteil. Im Normalfall wird dann entweder die Berufung zurückgewiesen oder das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und abgeändert. In bestimmten Fällen kann auch eine Zurückverweisung an das Gericht der ersten Instanz in Betracht kommen.
§§ 511 ff ZPO; 312 ff. StPO
Gericht, Rechtsmittel

Ein Rechtsmittel, mit dem der unterlegene (verurteilte) Teil das Urteil des Gerichts der ersten Instanz angreift. Die Berufung ist binnen einer bestimmten Frist bei dem Gericht der höheren Instanz einzulegen, was in aller Regel nur durch einen Rechtsanwalt geschehen kann. Das Gericht der höheren Instanz prüft den gesamten Fall noch einmal nach und entscheidet dann seinerseits durch ein Urteil, mit dem es die Berufung entweder zurückweist oder das Urteil des Gerichts der ersten Instanz abändert, was auch teilweise geschehen kann.

(§ 511 ff. ZPO) ist ein Rechtsmittel, das der Überprüfung einer erstinstanzlichen Gerichtsentscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht dient, sog. zweite Erstinstanz. Als Rechtsmittel hat sie Devolutiv- und Suspensiveffekt. Sachlich zuständig sind die Landes- und Oberlandesgerichte, §§ 72, 119 I Nr. 1 und 3 GVG. Berufung kann nur einlegen, wer durch das Urteil beschwert ist. Beim Kläger ist die sog. formelle Beschwer entscheidend, beim Beklagten genügt die materielle Beschwer. Weiterhin muß die Berufungssumme (nach § 511a I ZPO derzeit DM 1500,-) erreicht werden. Die einzuhaltende Frist sowie die Anforderungen an die Berufungsbegründung sind in den §§ 516 ff. ZPO geregelt. In der Begründetheit der Berufung sind Zulässigkeit und Begründetheit der erstinstanzlichen Klage sowie etwaige Verfahrensverstöße zu prüfen. Die Berufung ist beim iudex ad quem einzulegen, § 518 I ZPO.

Berufung ist ein Rechtsmittel, das grundsätzl. gegen Urteile des ersten Rechtszuges möglich ist.
B. eröffnet eine neue Tatsacheninstanz (Berufungsgericht), in der der gesamte Sachverhalt nochmals tatsächlich überprüft wird; neue Tatsachen können vorgebracht werden (anders die Revision). Die
B. ist innerhalb einer in den Prozessordnungen bestimmten Frist einzulegen (Berufungsfrist). Telefonische od. telegraphische Einlegung. Verschiedentlich ist B. nur statthaft, wenn eine bestimmte Berufungssumme überschritten ist; § 511 ff. ZPO, § 312 ff. StPO. Das Berufungsgericht hat Zulässigkeit der Berufung von Amts wegen zu prüfen, bei Unzulässigkeit Verwerfung ohne weitere Sachprüfung durch Prozessurteil (Urteil). Bei Zulässigkeit Berufungsgericht fällt neue Sachentscheidung (z. B. Aufhebung des Urteils mit neuer Entscheidung od. Verwerfung der Berufung als unbegründet). Zurückverweisung, Beschwerde.

Rechtsmittel.

Bei einer Eigentumswohnung:

Gegen erstinstanzliche Entscheidungen in Wohnungseigentumssachen ist jetzt nicht mehr die sofortige Beschwerde möglich (diese wurde im Rahmen der WEG-Reform abgeschafft), sondern es gilt das normale zivilrechtliche Verfahren. Es kann nunmehr, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, Berufung eingelegt werden. Der Beschwerdewert muss mindestens 600 Euro betragen (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Die Berufung ist innerhalb von einem Monat nach Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung einzulegen und innerhalb eines weiteren Monats zu begründen.

Zuständig für die Berufung gegen amtsgerichtliche Entscheidungen ist das Landgericht. Zuständig für die Berufung gegen landgerichtliche Entscheidungen ist das Oberlandesgericht.

In jedem Bundesland sind sogenannte zentrale Berufsgerichte eingesetzt, die im Bezirk des jeweiligen Oberlandesgerichtes liegen, zum Beispiel das Landesgericht Stuttgart für den OLG-Bezirk Stuttgart.

Im Arbeitsrecht:

ist das Rechtsmittel gegen -Urteile des Arbeitsgerichts. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung ist jedoch neues Sachvorbringen eingeschränkt. Die B. ist nur statthaft, a) in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten, ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 64 I 1 ArbGG); b) in vermögensrechtlichen, wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichtes zugelassen worden ist (§ 64 II ArbGG); eine Zulassung liegt aber noch nicht darin, dass in der Rechtsmittelbelehrung auf sie hingewiesen ist (AP 4 zu § 64 ArbGG 1979); c) in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 800,- DM übersteigt (§ 64 II ArbGG). Unzulässig ist sie gegen 2. Versäumnisurteile, weil § 64 ArbGG eine abschliessende Regelung enthält (AP 13 zu § 64 ArbGG 1979 = NJW 89, 2644 = NZA 89, 693). Vermögensrechtlich sind Streitigkeiten, wenn der zivilprozessuale Anspruch ohne Rücksicht auf das Grundverhältnis auf Geld oder geldwerte Gegenstände gerichtet ist oder wenn er auf einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis beruht und der zivilprozessuale Anspruch auf eine Leistung, Feststellung oder Gestaltung gerichtet ist, die nicht in Geld oder Geldes Wert besteht. Vermögensrechtlich sind Kündigungsschutzklagen (AP 1 zu § 64 ArbGG 1979), Klagen gegen Abmahnung (AP 3 zu § 64 ArbGG 1979), Versetzungen (AP 14 zu § 64 ArbGG 1979 = NZA 90, 202). Die Fälle, in denen das ArbG die Berufung zuzulassen hat, sind in § 64 III ArbGG aufgezählt. In den Fällen der Nichtzulassung ist ein Rechtsbehelf zur Erzwingung der Zulassung nicht gegeben. Der Be- - schwerdewert wird durch zwei Faktoren bestimmt, nämlich einmal der Beschwer, d. h. aus dem Zurückbleiben der angefochtenen Entscheidung hinter dem in der vorherigen Instanz gestellten Antrag, und zum anderen aus dem Berufungsantrag, aus dem sich ergibt, inwieweit die angefochtene Entscheidung abgeändert werden soll. Bei der Beurteilung des Beschwerdewertes kommt es mithin auf den Zeitpunkt der Einlegung und der Ankündigung des Antrages an (vgl. Schaub in dtv, Meine Rechte und Pflichten im Arbeitsgerichtsverfahren). Dabei ist das Berufungsgericht jedoch an die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichtes gebunden (AP 6 zu § 64 ArbGG 1979 = DB 83, 2044). Die Berufungsfrist beträgt einen Monat seit Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils (§ 66 I 1 ArbGG, § 516 ZPO). Ist das Urteil nicht vollständig u. nicht mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden, so beginnt nur die Jahresfrist des § 9 V ArbGG (AP 3 zu § 9 ArbGG 1979 = NJW 85, 1976; AP 1 zu § 317 ZPO = NJW 86, 1008). Berufung u. Berufungsbegründung gehen zu, sobald sie auch in einen gemeinsamen Einlaufkasten mehrerer Gerichte gelegt sind (AP 36 zu § 519 ZPO = NJW 86, 2728; anders bei unrichtiger Adressierung: AP 57 zu § 518 ZPO = NZA 89, 227). Die Berufungsbegründungsfrist beträgt einen Monat seit Einlegung der Berufung (§ 66 I 1 ArbGG, § 519 II 1 ZPO). Zur Anschlussberufung und Begründung: AP 55 zu §§ 22, 23 BAT 1975; AP 6 zu § 522a ZPO. Der Berufungsbeklagte muss innerhalb eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründung diese beantworten; hierauf wird er hingewiesen (§ 66 I 3 ArbGG). Die Frist zur Berufungsbegründung und Berufungsbeantwortung kann vom Vorsitzenden einmal um einen weiteren Monat verlängert werden (v. 4. 2. 1994 - 8 AZB 16/93 -). Die Rechtsmittelbegründungsfrist
kann auch nach ihrem Ablauf wirksam verlängert werden, sofern der
Verlängerungsantrag vor Fristablauf bei Gericht eingegangen ist; die Verlängerung muss dann spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf der ursprünglichen Begründungsfrist erfolgen (GS AP 1 zu § 66 ArbGG 1979). Die Berufungsschrift muss enthalten a) die genaue Bezeichnung von Berufungskläger und Berufungsbeklagtem (AP 53 zu § 518 ZPO = NJW 87, 1356); b) die Bezeichnung des anzufechtenden Urteils (AP 45 zu § 518 ZPO); c) die Erklärung, dass gegen das Urteil Berufung eingelegt wird, d) die Unterschrift eines postulationsfähigen Vertreters; d. h. nur ein Rechtsanwalt oder der Vertreter einer Koalition können für eine Partei Berufung einlegen (AP 54 = NJW 87, 3279). Formfehler können noch innerhalb der Berufungsfrist behoben werden (AP 44, 47 zu § 518 ZPO). Eine telegrafische Berufungsschrift muss wenigstens aus dem Zusammenhang erkennen lassen, welcher Rechtsanwalt für den Text verantwortlich ist und die Aufgabe des Telegramms veranlasst hat (AP 48 zu § 518 ZPO = DB 84, 1688). Die Berufungsbegründung kann auch durch Telekopie erfolgen (AP 54 zu § 1 LohnFG = NJW 84, 199; AP 2 zu § 94 ArbGG 1979 = NJW 86, 1178; AP 10 zu § 130 ZPO = NJW 89, 1822 = NZA 89, 525). Die Telekopie muss eine Unterschrift aufweisen (AP 39 zu § 519 ZPO = NJW 90, 3165 = NZA 90, 985). Die Unterschrift unter einem bestimmenden Schriftsatz muss ein individuelles Schriftbild mit charakteristischen Merkmalen aufweisen und sich als ein die Identität des Unterzeichnenden ausreichende Kennzeichnung des Namens darstellen (AP 46 zu § 518 ZPO). Bei Personen, die durch Eheschliessung einen Doppelnamen erlangt haben, ist es ausreichend, wenn der 1. Name voll ausgeschrieben ist u. der 2. abgekürzt wird (AP 6 zu § 130 ZPO = NZA 89, 227).

(§§ 511 ZPO, 312 StPO, 124 VwGO, 64 1 ArbGG, 143 SGG u.a.) ist das grundsätzlich gegen Urteile des ersten Rechtszugs gegebene Rechtsmittel. Die B. ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (Statthaftigkeit, Form, Frist, Beschwer [600 Euro], Zulassung im Urteil des ersten Rechtszugs, im Zivilprozess Begründung). Sie eröffnet die Nachprüfung des Urteils durch das nächsthöhere Gericht (Berufungsgericht z.B. Landgericht für Entscheidungen des Amtsgerichts, Oberlandesgericht für Entscheidungen des Landgerichts usw.) in tatsächlicher Hinsicht (Tatsachenfeststellung) und rechtlicher Hinsicht (Rechtsanwendung). Die unzulässige B. wird verworfen. Die nicht begründete B. wird zurückgewiesen. Die materiell begründete B. bewirkt die Aufhebung des Urteils und eine neue Entscheidung oder eine Zurückverweisung. Rechtsmittel gegen das Berufungsurteil ist die Revision. B. heißt auch das Einstellungsverfahren als Universitätsprofessor. Lit.: Schumann, C./Kramer, W., Die Berufung in Zivilsachen, 7. A. 2007; Metzger, S., Die Berufungsvereinbarung, Diss. jur. Bonn 1995; Stackmann, N., Die erfolgversprechende Berufungsschrift in Zivilsachen, NJW 2003, 169; Gaier, R., Der Prozessstoff des Berufungsverfahrens, NJW 2004, 110; Gaier, R., Das neue Berufungsverfahren, NJW 2004, 2041; Lechner, //., Die Rechtsprechung des BGH zum neuen Berufungsrecht, NJW 2004, 3593; Doukojf, TV., Die zivilrechtliche Berufung, 3. A. 2005; Eichele, K. u.a., Handbuch Berufung im Zivilprozess, 2006; Fälsch, W., Die Berufungszurückweisung, NJW 2006, 3521; Baumann, A., Prüfungsumfang und Prüfungsprogramm im Berufungsverfahren, 2006

Rechtsmittel gegen Urteile erster Instanz, das (mit Einschränkungen in den einzelnen Verfahrensordnungen) eine Überprüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ermöglicht und das in allen Verfahrensordnungen (mit Ausnahme der FGO) existiert.
Strafprozessrecht: Rechtsmittel gegen Urteile des Amtsgerichts, also des Strafrichters oder des Schöffengerichts (§ 312 StPO). Die Berufungsinstanz ist zweite
Tatsacheninstanz, d. h., das erstinstanzliche Urteil wird sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht
überprüft. Neue Tatsachen und Beweismittel können in das Verfahren eingeführt werden. Zuständig ist das Landgericht als kleine Strafkammer (§ 74 Abs. 3
i. V. m. § 76 GVG). Für Fälle der kleineren Kriminalität besteht das Institut der Annahmeberufung. Erstinstanzliche Urteile des Landgerichts sind nicht mit der Berufung, sondern nur mit der Revision angreifbar. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen:
Rechtsmittelberechtigung gemäß §§ 296, 297, 390 Abs. 1 S. 1, 401 Abs. 1 S.1 StPO,
— Beschwer,
Einhaltung der Berufungsfrist von einer Woche ab Urteilsverkündung (§ 314 Abs. 1 StPO) bzw. ab Zustellung des Urteils, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht anwesend war (§ 314 Abs. 2 StPO), Frist
— Form der Einlegung: schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim erstinstanzlichen Gericht
(§ 314 Abs. 1 StPO; beachte die Abweichung gegenüber § 518 Abs. 1 ZPO!). Eine Begründung kann, muss aber nicht erfolgen,
— kein Rechtsmittelverzicht; ggf. Rechtsmittelbeschränkung auf einzelne selbstständige Teile des Urteils.
Die verspätet eingelegte Berufung wird gemäß § 319 Abs. 1 StPO vorn Amtsgericht durch Beschluss als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht kann nach Aktenvorlage gemäß § 322 Abs. 1 StPO die Berufung ebenfalls durch Beschluss als unzulässig verwerfen.
Ist die Berufung zulässig, wird gemäß §§ 323f. StPO Termin zur Berufungshauptverhandlung anberaumt, deren Ablauf weitgehend der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entspricht. Abweichungen:
— Anstelle der Verlesung des Anklagesetzes berichtet der Vorsitzende der kleinen Strafkammer gern.
§ 324 StPO über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens und verliest das erstinstanzliche Urteil, soweit es für die Berufung von Bedeutung ist.
— Die Möglichkeit der Verlesung von Aussagen aus dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung regelt § 325 StPO.
— Die Reihenfolge der Plädoyers von Staatsanwaltschaft, Angeklagtem und Verteidiger regelt § 326 S.1 StPO dahingehend, dass zunächst der Beschwerdeführer den Schlussvortrag hält.
Hinsichtlich des Entscheidungsumfangs des Berufungsgerichts sind insb. eine etwaige Rechtsmittel
beschränkung des Verschlechterungsverbot zu berücksichtigen. Mögliche Entscheidungen:
* Ist die Berufung unbegründet, wird sie verworfen. Bsp. zur Tenorierung: „Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts ... vom ... werden verworfen.”
- Bei teilweiser Begründetheit wird das erstinstanzliche Urteil abgeändert, sofern es nicht zur Klarstellung aufgehoben und durch ein eigenes Urteil aufgehoben wird. Bsp.: „Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts ... vom ... wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu 30 € verurteilt wird..” Ggf. ist ist auch die Liste der angewendetenVorschriften zu ergänzen und zu berichtigen. Bsp.: „Aus der Liste der angewendeten Vorschriften werden §§ 69, 69 a StGB gestrichen; § 44 StGB wird in die Liste der angewendeten Vorschriften aufgenommen.”
* Ins Übrigen wird - bei vollständiger Begründetheit oder zur Klarstellung - das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und durch die neue Sachentscheidung ersetzt. Beispiel: „Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des AG ... vom ... aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.”
* Eine Zurückverweisung an das Amtsgericht ist ausgeschlossen; lediglich bei örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit wird das Urteil durch das Berufungsgericht aufgehoben und - ohne eigene Sachentscheidung - gemäß § 328 Abs. 2 StPO an das zuständige Gericht verwiesen.
Die Kostenentscheidung regelt § 473 StPO. Gegen Berufungsurteile des Landgerichts ist die Revision zum Oberlandesgericht statthaftes Rechtsmittel.
Verwaltungsprozessrecht: Rechtsmittel gegen erstinstanzliehen Urteile einschließlich der Teilurteile und Zwischenurteile vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) bzw. Verwaltungsgerichtshof (VGH), §§ 124 ff. VwGO. Da Gerichtsbescheide den Urteilen gem. § 84 Abs. 1 S. 3 VwG() gleichstehen, ist auch gegen diese die Berufung statthaft (vgl. § 84 Abs. 2 Nr.1 VwGO). Dabei überprüft das OVG den Streitfall innerhalb der Berufungsanträge im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht, also in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen, § 128 VwGO.
Die Berufung ist nach § 124 Abs. 1 VwG() nur statthaft, wenn sie vom VG bzw. vom OVG zugelassen wird (Zulassungsberufung). Das VG lässt gem. § 124a Abs. 1 VwG() die Berufung in dem Urteil zu, wenn
* die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr.3 VwGO) oder
* das Urteil von einer Entscheidung des OVG, des BVerwG, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
Die übrigen Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), Nr. 2 (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) u. Nr. 5 (Verfahrensmängel) sind dem OVG vorbehalten. Das VG kann gem. § 124 a Abs. 1 S.3 VwGO nur eine positive Zulassungsentscheidung treffen, nicht aber die Zulassung ablehnen. Das OVG ist an die Zulassung durch das VG gebunden (§ 124 a Abs. 1 S. 2 VwGO).
Soweit die Berufung vom VG zugelassen worden ist, ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim VG einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen (§ 124a Abs. 2 VwGO). Die Berufungsbegründung kann mit der Einlegung der Berufung erfolgen oder spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils (§ 124a Abs. 3 VwGO). Falls die Begründung nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, ist diese beim OVG einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten und die im Einzelnen anzuführende Berufungsgründe (§ 124a Abs. 3 S. 4 VwGO). Ausreichend ist nicht die allgemeine Behauptung, das Urteil sei fehlerhaft. Vielmehr muss sich die Begründung mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen und darlegen, wogegen im Einzelnen die Entscheidung verstößt bzw. warum diese unrichtig ist.
Wird die Berufung nicht im Urteil des VG zugelassen, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung der Berufung durch das OVG zu stellen (§124€a Abs. 4 S. 2 VwGO). Der Antrag ist beim VG einzureichen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Zulassungsantrag muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils begründet werden. Dabei sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim OVG einzureichen.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist begründet, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwG() dargelegt ist und vorliegt. Wenn das OVG die Berufung zulässt, wird das Antragsverfahren automatisch als Berufungsverfahren fortgesetzt; einer Einlegung der Berufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. 5 S. 5 VwGO). Allerdings ist die Berufung auch in diesem Fall innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen (§ 124 a Abs. 6 VwGO). Lehnt das OVG den Antrag auf Zulassung der Berufung ab, wird das Urteil rechtskräftig. Ein weiterer Rechtsbehelf besteht nicht.
Für den Berufungsbeklagten und die anderen Beteiligten sieht § 127 VwGO die Möglichkeit einer unselbstständigen Anschlussberufung vor.
Zivilprozessrecht: Rechtsmittel gegen Endurteile und diesen hinsichtlich der Rechtsmittel gleichgestellte Urteile (d. h. Zwischenurteile über die Zulässigkeit der Klage, § 280 Abs. 2 ZPO; Vorbehaltsurteile, § 302 Abs. 3 ZPO, und Grundurteile, § 304 Abs. 2 ZPO, vgl. aber für das Arbeitsgerichtsverfahren § 61 Abs. 3 ArbGG) des Amtsgerichts und des Landgerichts in der ersten Instanz (§ 511 Abs. 1 ZPO) zum
1Q(. Landgericht bzw. zum Oberlandesgericht als Berufungsgericht.
Nicht statthaft ist die Berufung gegen Versäumnisurteile (§ 514 Abs. 1 ZPO; gegen sie findet der Einspruch gern. §§ 338, 342 ZPO statt; Ausnahme: zweites Versäumnisurteil, § 514 Abs.2 ZPO) sowie als isolierte Anfechtung allein der Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils (§ 99 Abs. 1 ZPO).
Für die Zulässigkeit der Berufung ist weiterhin eine Beschwer des Berufungsführers durch das angegriffene Urteil erforderlich. Der Wert des Beschwerdegegenstandes (Beschwerdewert) muss im Normalfall mehr als 600 € betragen (Mindestbeschwer = Berufungssuntrne,§ 511 Abs. 2 Nr.1 ZPO), wenn die Berufung nicht im erstinstanzlichen Urteil ausdrücklich zugelassen wird (Zulassungsberufung, § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, zu den Zulassungsgründen vgl. § 511 Abs. 3 ZPO).
Unabhängig von der Erreichung einer Mindestbeschwer oder der Zulassung ist die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil (§ 514 Abs. 2 S. 2 ZPO; die Berufung kann aber nur darauf gestützt werden, dass kein Fall der Säumnis vorgelegen hat).

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses am 1. 1. 2002 ist die Berufung keine uneingeschränkte zweite Tatsacheninstanz mehr, sondern kann nur noch darauf gestützt werden, dass entweder die angefochtene Entscheidung bei Zugrundelegung der in erster Instanz festgestellten Tatsachen auf einer Rechtsverletzung (= Nicht- oder Falschanwendung einer Rechtsnorm, § 546 ZPO) beruht oder dass eine ausnahmsweise zulässige eigene Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht eine andere Entscheidung rechtfertigt (vgl. § 513 Abs. 1 ZPO).
Eine eigene Tatsachenfeststellung trifft das Berufungsgericht nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder wenn neue Tatsachen berücksichtigt werden dürfen (§ 529 Abs. 1 S.2 ZPO). Neue Angriffsmittel oder Verteidigungsmittel dürfen berücksichtigt werden, wenn sie rechtzeitig in der Berufungsbegründung vorgebracht wurden (§ 530 ZPO, Verspätung), nicht in erster Instanz zu Recht als verspätet zurückgewiesen wurden (§ 531 Abs. 1 ZPO) und nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind (weil sie vom erstinstanzlichen Gericht erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten wurden oder infolge eines Verfahrensmangels bzw von der Partei unverschuldet in erster Instanz nicht geltend gemacht wurden).
Die Einlegung der Berufung erfolgt durch Einreichung einer Berufungsschrift innerhalb der Berufungsfrist bei dem Berufungsgericht („iudex ad quem”, § 519 ZPO). Die Berufungsfrist beträgt einen Monat, beginnt mit Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils (§ 517 ZPO), und ist eine Notfrist. Innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten, die zum gleichen
Zeitpunkt wie die Berufungsfrist beginnt und auf Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden kann (§ 520 Abs. 2 ZPO), ist die Berufung durch Einreichung einer Berufungsbegründungsschrift zu begründen.
Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet, hat das Berufungsgericht — ggf. ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (Rechtsmittel: Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO) — die Berufung als unzulässig zu verwerfen (§ 522 Abs. 1 ZPO). Bejaht das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Berufung, erfolgt zunächst eine inhaltliche Vorprüfung. Ist das Berufungsgericht einstimmig der Auffassung, dass die Berufung aussichtslos ist und keine Gründe wie für die Zulassung einer Revision vorliegen, die Rechtssache also keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung auch nicht zur Rechtsfortbildung oder Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, weist es nach Anhörung der Parteien die Berufung durch unanfechtbaren (!) Beschluss zurück (§ 522 Abs. 2, 3 ZPO).
Ist die Berufung weder als unzulässig zu verwerfen noch wegen Aussichtslosigkeit durch Beschluss zurückzuweisen, hat das Berufungsgericht über die nach § 526 ZPO bestehende Möglichkeit der Übertragung auf den Einzelrichter zu entscheiden (§ 523 Abs. 1 S. 2 ZPO). Anschließend ist unverzüglich Termin zur Durchführung der mündlichen Verhandlung anzuberaumen (§ 523 Abs. 1 S. 2 ZPO).
Für das Verfahren gelten (mit den in den §§527 ff. ZPO enthaltenen Sonderregeln) im Übrigen die allgemeinen Vorschriften der §§ 1-252 ZPO unmittelbar und die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten über die Verweisung in § 525 S.1 ZPO. Einer Güteverhandlung bedarf es im Berufungsverfahren nicht (§ 525 S.2 ZPO).
Grds. hat das Berufungsgericht über die Sache selbst durch Urteil zu entscheiden (§ 538 Abs. 1 ZPO). Nur unter den im Einzelnen in § 538 Abs. 2 ZPO aufgezählten Voraussetzungen und grundsätzlich nur auf Antrag einer Partei kommt stattdessen auch eine Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht zur weiteren Verhandlung und erneuten Entscheidung in Betracht.
Das Berufungsurteil enthält weder Tatbestand noch Entscheidungsgründe, sondern nur eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen (allerdings müssen die Berufungsanträge wenigstens sinngemäß wiedergegeben werden) und eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung (§ 540 Abs. 1 S.1 ZPO). Wird das Urteil am Schluss der Sitzung verkündet, genügt eine entsprechende Ausführung im Sitzungsprotokoll (§ 540 Abs. 1 S. 2 ZPO, sog. Protokollurteil).
Für die Berufung in Arbeitsgerichtsverfahren gelten die Vorschriften der ZPO im Wesentlichen entsprechend (§ 64 Abs. 6 ArbGG). Statthaft ist die (beim Landesarbeitsgericht einzulegen0,
de) Berufung gegen Urteile des Arbeitsgerichts, wenn sie vom Arbeitsgericht zugelassen wurde, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € übersteigt, in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses und gegen sog. zweite Versäumnisurteile mit der Begründung, ein Fall der Säumnis habe nicht vorgelegen (§ 64 Abs. 2 ArbGG). Neuer Sachvortrag kann in der arbeitsgerichtlichen Berufung in erheblich weiterem Umfang berücksichtigt werden als nach der ZPO (vgl. § 67 ArbGG). Anders als nach der ZPO gibt es eine gesetzliche Berufungserwiderungsfrist (ein Monat ab Zustellung der Berufungsbegründung, § 66 Abs. 1 S.3 ArbGG). Die Abfassung des Urteils richtet sich nicht nach § 540 Abs. 1 ZPO, sondern nach den Sonderregelungen in § 69 ArbGG.

ist das Rechtsmittel, das grundsätzlich gegen die Urteile des ersten Rechtszuges gegeben ist (§ 511 I ZPO, §§ 8 II, 64 I ArbGG, § 124 I VwGO, § 143 SGG, § 312 StPO). Die B. eröffnet im Gegensatz zur Revision an sich eine neue (zweite) Tatsacheninstanz. Insbes. im Zivilprozess ist die B. aber in erster Linie ein Instrument der Fehlerkontrolle und -beseitigung gegenüber der ersten Instanz; neue Tatsachen, Angriffs- und Verteidigungsmittel (sog. Novenrecht) können deshalb im Interesse der Verfahrensbeschleunigung nur eingeschränkt vorgetragen werden (§§ 513 I, 529 ff. ZPO; vgl. auch § 67 ArbGG).

1.
Die B. ist im Allgemeinen dann zulässig, wenn die Rechtszugvoraussetzungen vorliegen, nämlich die Statthaftigkeit, das Einhalten der für die B. vorgeschriebenen Form (§ 519 ZPO, § 151 III SGG, § 314 StPO) und Frist, eine Beschwer des B.führers durch die angegriffene Entscheidung sowie sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen (z. B. Zulassung der B. oder Erreichen einer B.-summe). Die Berufungsfrist beträgt im Zivilprozess, im arbeitsgerichtlichen Verfahren und im Sozialgerichtsverfahren 1 Monat ab Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Ersturteils (§ 517 ZPO - Beginn jedenfalls 5 Monate nach Verkündung -, § 66 I ArbGG - hier erst nach ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung -, § 151 SGG), im Strafprozess 1 Woche ab Verkündung des Urteils (§ 314 I StPO).

a) Im Zivilprozess und im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist die B. nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszugs die B. in seinem Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung, zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen hat (§ 511 ZPO, § 64 ArbGG). Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen deren Versagung ist nicht vorgesehen.

b) Im Verwaltungsstreitverfahren ist die B. nur bei Zulassung durch das VG oder das OVG zulässig (§§ 124, 124 a VwGO; s. i. e. Verwaltungsstreitverfahren, 7 a) oder in Einzelfällen ganz ausgeschlossen; im letzteren Fall findet (bei Zulassung) unmittelbar die Revision statt (§ 135 VwGO; Sprungrevision, Nichtzulassungsbeschwerde). Auch in der Sozialgerichtsbarkeit ist für die B. teilweise die Zulassung erforderlich (§ 144 SGG). Im Strafprozess bedarf eine B. des Angeklagten, wenn er zu Geldstrafe bis zu 15 Tagessätzen verurteilt wird, eine Verwarnung mit Strafvorbehalt in dieser Höhe erhält oder nur zu Geldbuße verurteilt wird, oder eine B. der Staatsanwaltschaft nach Freispruch des Angeklagten oder Einstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung und Antrag auf Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen der Annahme (§ 313 I StPO). Die B. wird angenommen, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist oder die Rechtsbeschwerde nach §§ 79, 80 OWiG zulässig wäre.

2.
Eine Berufungsbegründung ist im Zivilprozess Rechtszugvoraussetzung, im Strafprozess freigestellt (§ 317 StPO). Die B. ist nach § 520 ZPO schriftlich zu begründen. Die Frist beträgt im Zivilprozess und im arbeitsgerichtlichen Verfahren 2 Monate ab Zustellung des vollständigen Ersturteils (§ 520 II ZPO, § 66 I ArbGG); sie kann auf Antrag - wenn erhebliche Gründe hierfür vorliegen auch ohne Einwilligung des Gegners - vom Vorsitzenden verlängert werden. Die B.begründung muss einen Berufungsantrag und die Berufungsgründe enthalten, d. h. angeben, inwieweit das Urteil angefochten und welche Abänderung begehrt wird, sowie die Gründe hierfür (Rechtsverletzung, unrichtige oder unvollständige Tatsachenfeststellungen, ggfs. neue Tatsachen und Beweismittel, § 520 III ZPO). Im Verwaltungs- und Sozialstreitverfahren muss ein Berufungsantrag gestellt und soll eine Begründung gegeben werden.

3.
Berufungsgericht ist in Zivilsachen für Entscheidungen des Amtsgerichts das Landgericht, oder das Oberlandesgericht (s.i.E. dort), für Entscheidungen des Landgerichts (in erster Instanz) das Oberlandesgericht. In Strafsachen ist das Landgericht B.gericht für Entscheidungen des Amtsgerichts, ferner das Landesarbeitsgericht für die Entscheidungen des Arbeitsgerichts, das Oberverwaltungsgericht (der Verwaltungsgerichtshof) für die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, das Landessozialgericht für die Entscheidungen des Sozialgerichts. Das Berufungsgericht prüft von Amts wegen die Zulässigkeit der B. (§ 522 I ZPO, § 125 II VwGO, § 158 SGG, § 322 StPO). Eine unzulässige B. wird verworfen (auch durch Beschluss, gegen den die Rechtsbeschwerde stattfindet).
Im Übrigen richtet sich das Berufungsverfahren grundsätzlich nach den Vorschriften für das Verfahren erster Instanz (§ 525 ZPO, § 64 VI ArbGG, § 125 I VwGO, § 153 I SGG, § 332 StPO). Doch gelten in allen Verfahrensordnungen Sondervorschriften, die dem Wesen des Rechtsmittels angepasst sind. So kann z. B. das OVG eine grundsätzliche Rechtsfrage vorab durch das BVerwG klären lassen (§ 124 b VwGO; s. a. Rechtsentscheid). Im Zivilprozess wird eine B., die keine Aussicht auf Erfolg und deren Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (nach vorherigem Hinweis an die Parteien) unverzüglich durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen (§ 522 II, III ZPO). Sonstige unbegründete B. werden - i. d. R. durch Urteil - zurückgewiesen. Eine begründete B. führt zur Aufhebung des Urteils erster Instanz und grundsätzlich zu neuer (eigener) Entscheidung des Berufungsgerichts, in besonderen Fällen, insbes. bei Verfahrensfehlern, auch zur Zurückverweisung an die erste Instanz (§§ 538 II, 539 ZPO, § 130 VwGO, § 159 SGG). Gegen die Berufungsurteile findet zum Teil Revision statt. Auf die B. kann verzichtet werden (§ 515 ZPO, Rechtsmittelverzicht), auch kann sie zurückgenommen weden (Zurücknahme von Rechtsmitteln, § 516 ZPO, § 126 VwGO, § 156 SGG, § 302 StPO). S. a. Anschlussberufung.




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