Abtretung (Zession)

Übertragung einer Forderung durch den bisherigen Gläubiger (Zedenten) auf einen neuen (Zessionar). Sie erfolgt durch einen Vertrag des alten mit dem neuen Gläubiger, durch den dieser an die Stelle des alten tritt (§398BGB). Der Schuldner braucht dabei nicht gefragt zu werden, da sich für ihn nichts ändert. Er kann alle Einwendungen, die er gegen den alten Gläubiger hatte, auch dem neuen entgegensetzen (§404 BGB). Abtretbar sind nur solche Forderungen, bei denen es keine Rolle spielt, wer der Gläubiger ist, im wesentlichen also Geldforderungen, auch diese aber nur, soweit sie pfändbar sind (Pfändung).

Unter einer Abtretung versteht man die Übertragung einer Forderung von einem bisherigen auf einen neuen Gläubiger. Sie betrifft also immer drei Parteien: Altgläubiger, Neugläubiger und Schuldner. Lohn- oder Gehaltsabtretungen sind vor allem im Kreditgeschäft als Sicherungsmittel verbreitet und grundsätzlich möglich. Es gibt allerdings einige Ausnahmen, u. a. dann, wenn die Abtretung im Arbeitsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen wurde oder wenn für den schuldnerischen Arbeitnehmer dadurch die Pfändungsgrenze unterschritten wird, die zurzeit 1219,99 EUR bei einem allein Stehenden beträgt und steigt, wenn der Betreffende Unterhaltspflichten hat. Zusammen mit der Abtretung gehen die Auskunftsrechte sowie die Nebenrechte an der Forderung, etwa eine Hypothek, auf den Neugläubiger über.

Schuldnerschutz
Bei manchen Abtretungen, etwa der von Steuererstattungen, sind strenge Formvorschriften zu beachten. Man erhält die nötigen Formulare beim Finanzamt. Die Abtretung kann ohne Einverständnis des Schuldners vorgenommen werden. Der Schuldner muss erst dann an den neuen Gläubiger zahlen, wenn ihm die Abtretung durch die Übergabe einer Urkunde nachgewiesen wird oder wenn ihn der Altgläubiger davon in Kenntnis setzt. Zahlt er zwischenzeitlich noch an seinen Altgläubiger, so muss sich der Neugläubiger diesen Betrag anrechnen lassen. Steht umgekehrt dem Schuldner gegen den Altgläubiger eine Forderung zu, so kann er sie auch dem Neugläubiger gegenüber aufrechnen.
Arbeitnehmer sollten wissen, dass der Arbeitgeber von seiner Verschuldung erfährt, wenn die Lohn- bzw. Gehaltsabtretung offen gelegt wird. Da dem Arbeitnehmer dann nur noch Beträge bis zur Pfändungsgrenze bleiben, droht eventuell eine zunehmende Verschuldung.

§§398-413 BGB

(Zession); Übertragung einer Forderung vom bisherigen Gläubiger (Zedent) auf einen neuen Gläubiger (Zes-sionar) durch i.d.R. formlosen Vertrag. Bedarf weder der Benachrichtigung noch der Mitwirkung des Schuldners. Dem Schuldner bleiben Einwendungen erhalten. Neuer Gläubiger muß Leistung, die der Schuldner nach der A. an den bisherigen Gläubiger erbringt, gegen sich gelten lassen, wenn der Schuldner A. in diesem Zeitpunkt nicht kannte. Schuldner braucht an den neuen Gläubiger nur zu leisten, wenn der bisherige Gläubiger ihm die A. schriftlich angezeigt hat oder der neue Gläubiger eine entsprechende A.-Urkunde vorlegt.

(Zession, § 398 BGB) ist die Übertragung einer Forderung von einem (bisherigen) Gläubiger (Zedenten) auf einen anderen (neuen) Gläubiger (Zessionar). Sie erfolgt durch formlosen Vertrag zwischen Zedenten und Zessionar. Ausnahmen: Übertragung eines GmbH-Anteils, § 15 III GmbHG; die Übertragung einer hypothekarisch gesicherten Forderung. Nach § 1154 BGB sind in diesem Fall für Buch- und Briefhypothek unterschiedliche Formerfordernisse einzuhalten. Die Folge ist ein Wechsel der Personen auf der Gläubigerseite. Auch die A. ist ein abstraktes Rechtsgeschäft und kann daher bei fehlendem Rechtsgrund kondiziert werden.

(Zession), 1) Zivilrecht: i. d. R. formloser Vertrag zwischen altem Gläubiger (Zedent) und neuem Gläubiger (Zessionär), aufgrund dessen die Forderung (Schuldverhältnis) auf den Zessionär übergeht, § 398 BGB, ohne dass es einer Mitwirkung des Schuldners bedarf. Grundsätzlich sind jede (auch künftige) Forderung und jedes Recht abtretbar; anders , wenn Leistung an anderen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann (z. B. höchstpersönliche Ansprüche oder Rechte wie z. B. aus Dienstvertrag), Unabtretbarkeit vereinbart wurde oder die Forderung unpfändbar ist (nach BGH Ausnahmen möglich, z. B. bei A. von Unfallrentenansprüchen bei entsprechendem Gegenwert), Unübertragbarkeit. Mit A. tritt neuer Gläubiger anstelle des bisherigen Gläubigers, wobei Nebenrechte (z. B.
Zinsen) und Sicherungsrechte (z. B. Hypotheken, Bürgschaft) übergehen und Schuldner auch ihm bereits begründete (nicht unbedingt bereits entstandene) Einwendungen entgegensetzen kann (z. B. Stundung). Vorschriften über vertragliche A. kommen auf Forderungsübertragung kraft Gesetzes weitgehend zur Anwendung. Blankozession, Inkassoabtretung, cessio legis, Vorausabtretung. 2) Völkerrecht: Die aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages durchgeführte Übertragung der Gebietshoheit von einem Staat auf einen anderen Staat.

(Zession, §§ 398 ff. BGB). Ein schuldrechtlicher Anspruch (Forderung) kann vom bisherigen Gläubiger (Zedenten) durch Vertrag auf einen neuen Gläubiger (Zessionär) übertragen werden. Die A., grundsätzlich formlos gültig, ist eine abstrakte Verfügung über die Forderung u. deshalb unabhängig vom Bestand des kausalen Rechtsgeschäfts (z. B. Abrede zur Sicherung eines Kredits) wirksam. Die Forderung muss bestimmt oder doch bestimmbar sein; das gilt insbes. für die A. künftiger oder bedingter Forderungen (Vorausabtretung). Wird dieselbe Forderung mehrfach abgetreten, so hat die erste A. Vorrang. Der Grundsatz der Priorität findet vor allem dann Anwendung, wenn sämtliche künftigen Forderungen einerseits im Wege der Globalzession an die kreditgewährende Bank, andererseits aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts an den Warenlieferanten abgetreten worden sind. - Eine Forderung kann nur abgetreten werden, soweit sie auch pfändbar ist (Pfändung). Sie kann nicht abgetreten werden, wenn sich der Inhalt der Leistung durch die A. ändern würde (z. B. persönliche Dienstleistung) oder wenn die A. durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen wurde. - Die A. bewirkt, dass der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers tritt; zugleich gehen die Nebenrechte (z. B. Pfandrechte, Hypotheken) auf ihn über. Auch die fiduziarische (treuhänderische) A. hat eine Vollrechtsübertragung auf den neuen Gläubiger zur Folge; der Zessionär unterliegt jedoch im Innenverhältnis zum Zedenten insoweit Beschränkungen, als er dessen Interessen zu wahren hat. Keine A. ist die Einziehungsermächtigung (Ermächtigung), bei der der Ermächtigende Gläubiger der Forderung bleibt. - Das Gesetz schützt den Schuldner, der auf die Zession keinen Einfluss hat, davor, dass ihm aus der A. Nachteile erwachsen. Er kann dem Zessionär (auch dem gutgläubigen!) alle Einreden und Einwendungen entgegenhalten, die z. Z. der A. gegenüber dem Zedenten bestanden, u. mit früheren Forderungen gegen den alten Gläubiger auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen (Aufrechnung). Der neue Gläubiger muss alle Rechtshandlungen, die der Schuldner in Unkenntnis der A. gegenüber dem alten Gläubiger vornimmt (z. B. Erfüllung), gegen sich gelten lassen. - Die Bestimmungen über die rechtsgeschäftliche Forderungsabtretung gelten entsprechend für den gesetzlichen Forderungsübergang (z. B. bei der Bürgschaft). Sie finden im übrigen auf die Übertragung anderer Rechte (z.B. erbrechtliche Ansprüche) entsprechende Anwendung, sofern die A. in diesen Fällen überhaupt zulässig ist (z. B. nicht bei höchstpersönlichen Rechten) u. soweit keine Sonderregelungen bestehen (wie z. B. vielfach im Sachenrecht).

Im Arbeitsrecht:

ist der Vertrag, durch den der Abtretende (Zedent) seine gegenwärtige o. hinreichend bestimmte zukünftige (AP 3 zu § 398 BGB; BB 76, 227) Forderung auf einen Dritten (Zessionar) überträgt (§ 398 BGB). Sie ist formlos gültig. Der AG kann seinen Anspruch auf Arbeitsleistung i. Zw. nicht übertragen (§ 613 S. 2 BGB). Es sei denn, es ist ausdrücklich o. stillschweigend etwas anderes vereinbart [— Betriebsnachfolge]. Die A. der Arbeitsvergütung geschieht nach den allgem. Regeln der Forderungs-A. Hat ein AN zusammen mit der GehaltsA einen Auftrag erteilt, die laufenden Darlehensraten zu überweisen, so erstreckt sich dieser Auftrag nicht von vornherein auf den unpfändbaren Teil des Gehalts (AP 1 zu § 400 BGB = DB 89, 886). Tritt der AN seine Arb.Verg. mehrfach ab, so sind die nachfolgenden A. nicht unwirksam, wenn die vorhergehenden offengelegt worden sind (AP 32 zu § 138 BGB, DB 76, 919). Der AG braucht an den Zess. nur zu leisten, wenn der AN die A. schriftl. angezeigt hat (§ 410 II BGB) o. der Zess. dem AG eine Urkunde über sie aushändigt (§ 410 I BGB). Eine Kündigung o. Anmahnung des Zess. ist unwirksam, wenn eine Urkunde über die A. nicht beigefügt ist u. der AG sie aus diesem Grunde zurückweist (§ 410 I BGB). Hat der Zed. dem AG die A. angezeigt, so muss er sie gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt o. nicht rechtswirksam ist (§ 409I BGB). Dasselbe gilt, wenn der Zed. eine Urkunde über die A. ausgehändigt hat u. diese dem AG vorgelegt wurde. Solange der AG keine Kenntnis von der A. hat, muss der Zess. Rechtsgeschäfte zwischen dem Zed. u. dem AG über die Ford. (Lohnzahlungen) gegen sich gelten lassen (§ 407I BGB). Einwendungen, die dem AG bisher gegenüber dem AN zustanden (z.B. Verfallfristen, auch wenn sie erst gegenüber dem Zess. ablaufen), können gegenüber dem Zess. geltend gemacht werden (§ 404 BGB). Eine -s Aufrechnung mit Ford. gegen den Zed. ist auch gegen Zess. möglich, es sei denn, dass der AG bei dem Erwerbe der Ford. von der A. Kenntnis hatte o. dass diese erst nach Erlangung der Kenntnis u. später als die abgetr. Ford. fällig geworden ist (§ 406 BGB; AP 26 zu § 138 BGB). Der AN kann seinen Lohnanspruch auch zu Sicherungszwekken nicht abtreten, soweit er nicht gepfändet werden kann (§§ 400 BGB, 851, 850ff. ZPO). In demselben Umfange ist eine Verpfändung unzulässig. Eine gegen § 400 BGB verstossende A. ist nichtig (§ 134 BGB). AG u. AN können durch Vertrag vereinbaren, dass die A. ausgeschlossen ist (§ 399 BGB). Ein Verbot ist aber auch in Grossunternehmen nicht zu vermuten (BGH AP 1 zu § 389 BGB). Der Ausschluss kann auch durch Tarifvertrag u. Betriebsvereinbarung erfolgen (AP 1, 4 zu § 399 BGB). In LandesPersVG kann eine entspr. Ermächtigung für Dienstvereinbarungen fehlen (AP 1 zu § 75 LPVG Rheinland-Pfalz). Ein A-Verbot ist im BRTV-Bau enthalten, der regelmässig allgemeinverbindlich ist. Das A.-Verbot kann einem Zess., der dem AN ohne Rechtspflicht lfd. entspr. Bezüge gewährt hat, nicht entgegengehalten werden (AP 8 zu § 399 BGB; 22 zu § 63 HGB; auch BGH 4, 153). Haben AG und AN vereinbart, dass Lohnabtretungen und Verpfändungen der Einwilligung des AG bedürfen, so sind Verstösse gegen diese Vereinbarung idR kein Grund, das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen (EzA 5 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung). Eine wirksame A., auch wenn sie zur Sicherheit erfolgt, geht einer späteren Lohnpfändung vor (AP 6 zu § 829 ZPO).

(Zession, § 398 BGB) ist die - grundsätzlich zulässige - Übertragung einer Forderung von einem (bisherigen) Gläubiger (Zedenten, Abtretenden, Altgläubiger) auf einen anderen (Gläubiger) (Zessionär, Abtretungsempfänger, Neugläubiger). Die A. ist ein Fall der Parteiänderung im Schuldrecht. Sie ist ein abstraktes Verfügungsgeschäft (Erfüllungsgeschäft) und von dem meist zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäft (z. B. Forderungskauf) streng zu trennen. Sie erfolgt durch (grundsätzlich formlosen) Vertrag zwischen Altgläubiger und Neugläubiger (ohne Beteiligung des Schuldners), doch kann der Neugläubiger vom Altgläubiger die Ausstellung einer öffentlich beglaubigten Urkunde über die A. verlangen (§ 403 BGB). Die A. ist stille A., wenn der Altgläubiger nach außen hin zunächst noch Gläubiger bleibt, zur Einziehung ermächtigt sein soll und die Benachrichtigung des Schuldners ausgeschlossen wird. Besondere Fälle sind Vorausabtretung, Blankozession, Globalzession, Inkassozession und Sicherungszession (Sicherungsabtretung). Mit der A. tritt hinsichtlich der Forderung - nicht des gesamten Schuldverhältnisses - und gewisser Nebenrechte der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers (§§ 398 S. 2, 401 BGB). Der Schuldner wird durch besondere Schuld- nerschutzvorschriften (§§ 404ff. BGB) geschützt. Nach § 354 a HGB können Geldforderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften sowie Forderungen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts ungeachtet eines rechtsgeschäftlichen Abtretungsverbots wirksam abgetreten werden, wenn auch der Schuldner mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten kann. Das Recht der Abtretung gilt nach § 412 BGB entsprechend auch für den gesetzlichen Forderungsübergang und nach § 413 BGB für die Übertragung anderer Rechte. Lit.: Die Forderungsabtretung, hg. v. Hadding, W., 1999; Ahcin, C./Armbrüster, C., Grundfälle zum Zessionsrecht, JuS 2000, 450; Bigge, F., Lohnpfändung und -abtretung, 2. A. 2005

, Sozialrecht: Übertragung eines Anspruchs. Sie ist im Sozialrecht nur eingeschränkt möglich. Die Abtretung ist ausgeschlossen bei Ansprüchen auf Sachleistungen oder Dienstleistungen, § 53 Abs. 1 SGB I. Für Geldleistungen ist die Übertragung bzw. Verpfändung des Zahlungsanspruchs durch § 53 Abs. 2 SGB I eingeschränkt. Es muss sich um eine Darlehenssicherung oder einen Aufwendungsersatz für Ansprüche im Vorgriff auf eine fällige Sozialleistung handeln, § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I. Zudem muss die Verpfändung bzw. Übertragung, nach ausdrücklicher Feststellung des Leistungsträgers, im Interesse des Leistungsberechtigten liegen, § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I. Ergänzend gelten die —) Pfändungsfreigrenzen i. S. d. §§ 850 ff. ZPO zur Vermeidung von Sozialhilfebedürftigkeit, da der Sozialleistungsberechtigte durch diese Verfügung nicht unter das Existenzminimum herabsinken soll. Für die Übertragung selbst gelten die zivilrechtlichen Vorschriften zur Abtretung, §§ 398 ff. BGB, bzw. Verpfändung, §§1273 ff. BGB..
Steuerrecht: Nach § 46 Abs. 1 AO können Steuererstattungsansprüche abgetreten werden. Wirksam wird die Abtretung jedoch erst, wenn sie der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Steuererstattungsanspruchs auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck angezeigt wird. Abtretender und Abtretungsempfänger müssen auf dem Formular bezeichnet werden und es unterschreiben. Dabei sind Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs sowie der Abtretungsgrund zu benennen. Das in § 46 AO streng formalisierte Verfahren dient dem Ziel, den Zedenten davor zu schützen, Steuererstattungsansprüche unüberlegt oder zu unangemessenen Bedingungen abzutreten. Darüber hinaus soll die einheitliche Gestaltung des amtlichen Vordrucks den Finanzbehörden die Bearbeitung erleichtern. Zum erforderlichen Grad der Konkretisierung des Abtretungsgrundes gibt es unterschiedliche Auffassungen. Nach der Rspr. des BFH führt nicht jedwede Unklarheit, die den Abtretungsgrund betrifft, von vornherein zur Unwirksamkeit der Abtretung. Vielmehr sei unter Berücksichtigung des mit der Formalisierung verfolgten Gesetzeszwecks zu prüfen, ob der Abtretung im Wege der Auslegung zur Wirksamkeit verholfen werden kann. Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten empfiehlt es sich allerdings, den Abtretungsgrund möglichst konkret zu bezeichnen, beispielsweise: „zur Erfüllung der Kaufpreisforderung aus dem Kaufvertrag vom 1.1. 2010”.
Zivilrecht: (Zession) Vertrag, mit dem der Gläubiger einer Forderung diese auf seinen Vertragspartner überträgt (§ 398 S.1 BGB, Legaldefinition). Da die Abtretung unmittelbar zum Forderungsübergang führt
(§398 S. 2 BGB), ist sie eine Verfügung. Der bisherige Gläubiger wird als Zedent bezeichnet, der neue Gläubiger als Zessionar.
Umfassend gesetzlich geregelt ist nur die Abtretung von privatrechtlichen Forderungen (in den 11 398ff. BGB). Soweit nicht Sondervorschriften eingreifen, sind die 11398ff BGB aber entsprechend auch auf die Abtretung öffentlich-rechtlicher Forderungen anzuwenden. „Gegenstück” der zum Gläubigerwechsel führenden Abtretung ist die befreiende Schuldübernahme, die zum Austausch des Schuldners führt. Auf die Übertragung anderer Rechte als Forderungen können die 11 398 ff. BGB u.U. entsprechend angewandt werden, wenn es an besonderen Übertragungsvorschriften fehlt (1 413 BGB). Dies betrifft vor allem —s Gestaltungsrechte. Von der Abtretung einer einzelnen Forderung ist die Vertragsübernahme zu unterscheiden.
Gegenstand einer Abtretung kann nur eine Forderung (Anspruch) sein. Nicht abtretbar mit der Folge absoluter Unwirksamkeit einer gleichwohl vorgenommenen Abtretung sind:
1) Forderungen, bei denen die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann (§399, 1. Fall BGB);
Dies gilt insbes. für höchstpersönliche Ansprüche (z. B. Unterhalts- und Rentenansprüche, Urlaubsanspruch, aber auch Ansprüche, bei denen die Erfüllung durch eine bestimmte Person von wesentlicher Bedeutung ist, vgl. etwa 11613, 664 Abs. 2 BGB), für den Befreiungsanspruch und unselbstständige Neben- und Folgeansprüche (die gern. 1401 BGB der abgetretenen Hauptforderung folgen, vgl. u.).
2) Forderungen, deren Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist (§399, 2. Fall BGB);
Eine solche Vereinbarung beschränkt — abweichend von 1137 S.1 BGB — die Verfügungsmacht über die Forderung mit dinglicher Wirkung (betrifft sie eine Forderung aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft, kann sie aber nach § 354 a HGB unbeachtlich sein).
3) unpfändbare Forderungen (§ 400 BGB, zu diesen vgl. § 850ff. ZPO) sowie
4) sonstige kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nicht übertragbare Forderungen (vgl. z. B. §§ 473, 717 BGB).
Vorgenommen wird die Abtretung durch grundsätzlich formfreie (s Form des Rechtsgeschäfts) rechtsgeschäftliche Einigung zwischen Zedent und Zessionar über den Übergang der Forderung.
Abweichend hiervon ist für die Abtretung einer mit einer Briefhypothek gesicherten Forderung eine schriftliche Abtretungserklärung (des Abtretenden) und die Übergabe des Hypothekenbriefes erforderlich (11154 Abs. 1 BGB; bei Sicherung durch eine Buchhypothek ist die formlose Einigung und die Eintragung des Gläubigerwechsels im Grundbuch erforderlich, 111154 Abs. 3, 873 BGB).
Einer Mitwirkung oder Information des Schuldners der abgetretenen Forderung bedarf es nicht (stille Zession).
Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis gegen die Finanzbehörden wird allerdings erst wirksam, wenn sie auf einem amtlich vorgeschriebenen, von Zedent und Zessionar unterschriebenen Vordruck der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs angezeigt wird (1 45 Abs. 2 AO).
Nach dem für Verfügungen geltenden Bestimmtheitsgrundsatz muss die abgetretene Forderung so bezeichnet werden, dass sie bestimmt oder zumindest bestimmbar ist. Soweit dies gewährleistet ist, ist auch eine sog. Vorausabtretung erst künftig entstehender Forderungen (die erst mit Forderungsentstehung wirksam wird), wie bei der Globalzession und dem verlängerten Eigentumsvorbehalt, möglich. Als Verfügung ist die Abtretung nur wirksam, wenn der Zedent die Verfügungsmacht über die abgetretene Forderung hat. Bei mehrfacher Abtretung derselben Forderung ist daher nach dem Prioritätsprinzip nur die
erste Abtretung wirksam. Ein gutgläubiger Forderungserwerb vom Nichtberechtigten ist ausgeschlossen (Ausnahme: nur zum Schein ausgestellte Schuldurkunde, § 405 BGB).
Wirkung der Abtretung ist der Wechsel in der Gläubigerstellung (§ 398 S.2 BGB). Die Forderung geht einschließlich der Neben- und Vorzugsrechte (§§ 401, 1153, 1250 BGB) auf den Zessionar über, der in Bezug auf die übergegangene Forderung grundsätzlich die gleichen Rechte wie der Zedent hat.
Für die abgetretene Forderung bestellte akzessorische Sicherheiten (Hypothek, §§401 Abs. 1, 1153 Abs. I BGB, Pfandrecht, §§401 Abs. 1, 1250 Abs. 1 BGB, Bürgschaft, §401 Abs.1 BGB) gehen kraft Gesetzes mit der Forderung auf den Zessionar über. Gleiches gilt in entsprechender Anwendung des §401 Abs. 1 BGB für unselbstständige Sicherungsrechte (insbes. die Vormerkung) und unselbstständige Hilfsrechte, die für die Durchsetzung der Forderung benötigt werden (z. B. Auskunftsanspruch, Kündigungsrecht). Ein für die abgetretene Forderung bestehendes Vorzugsrecht (z.B. §804 Abs.2 ZPO, §§49-51 Ins0) kann auch vom Zessionar geltend gemacht werden (1401 Abs. 2 BGB). Das Eigentum an einem etwa für die abgetretene Forderung ausgestellten Schuldschein geht kraft Gesetzes auf den Zessionar über (§952 Abs. 1 BGB, „das Eigentum am Papier folgt dem Recht aus dem Papier”).
Um dem Zessionar die Geltendmachung der Forderung zu ermöglichen bzw zu erleichtern, treffen den Zedenten Nebenpflichten zur Auskunftserteilung und Urkundenherausgabe (§ 402 BGB) sowie - auf Wunsch und Kosten des Zessionars - zur Ausstellung einer öffentlich beglaubigten Beglaubigung) Abtretungsurkunde (§ 403 BGB, Sonderfall ist die Blankozession). Ein Schuldnerschutz vor Nachteilen und Gefahren, die eine Abtretung für ihn mit sich bringen, erfolgt in zweifacher Hinsicht. Zum einen soll der Schuldner keine Nachteile dadurch erleiden, dass nunmehr eine andere Person sein Gläubiger ist. Ihm bleiben daher alle Einwendungen, die er dem Zedenten entgegensetzen konnte (§ 404 BGB), und eine vor der Abtretung (im Verhältnis zum Zedenten) bestehende Möglichkeit zur Aufrechnung (§ 406, 1. Fall BGB) auch gegenüber dem Zessionar erhalten. Zum anderen wird er vor der Gefahr doppelter Inanspruchnahme geschützt. Kennt er die Abtretung nicht und leistet daher an den Zedenten, muss der Zessionar diese Leistung gegen sich gelten lassen (§ 407 Abs. 1 BGB, entsprechendes gilt für Vereinbarungen zwischen Schuldner und Zedent über die Forderung). Hat der Schuldner in Unkenntnis der Abtretung eine Gegenforderung gegen den Zedenten erworben, kann er mit dieser gegenüber dem Zessionar aufrechnen (§ 406, 2. Fall BGB). An den Zessionar muss der Schuldner nur leisten, wenn ihm entweder der Zedent die Abtretung angezeigt hat (§ 410 Abs. 2 BGB) oder der Zessionar die Abtretungsurkunde aushändigt (§ 410 Abs. 1 BGB). Die auf die Anzeige oder die Aushändigung der Abtretungsurkunde hin erfolgte Leistung des Schuldners an den Zessionar muss der Zedent auch dann gegen sich gelten lassen, wenn die Abtretung tatsächlich nicht oder nicht wirksam erfolgt ist (§ 409 Abs. 1 BGB).
Die während eines anhängigen Prozesses erfolgte Abtretung des streitbefangenen Anspruchs hat grundsätzlich keine Auswirkung auf den Prozess (11265,266 ZPO, -) Veräußerung der streitbefangenen Sache).
Als Verfügungsgeschäft ist die Abtretung von dem zugrunde liegenden Kausalgeschäft zu trennen Abstraktionsprinzip). Als Kausalgeschäft kommen insbes. ein Forderungskauf (§ 453 BGB, Factoring), eine Sicherungsabrede (Sicherungsabtretung) und ein Treuhandverhältnis zum Forderungseinzug ( Inkassozession) in Betracht.

(Zession).

1. Eine Forderung kann von dem bisherigen Gläubiger (= Zedent) durch Vertrag auf einen neuen Gläubiger (= Zessionar) übertragen werden (§ 398 BGB; Forderungsübergang); über den Wechsel des Schuldners Schuldübernahme. Die A. ist eine abstrakte Verfügung über die Forderung; der rechtliche Grund der A. (Kausalgeschäft; z. B. Forderungskauf, Sicherungszweck, s. u.) ist hierfür gleichgültig. Die Forderung muss bestimmt oder zumindest hinreichend bestimmbar sein; auch künftige und bedingte Forderungen können bereits abgetreten werden (Vorausabtretung; z. B. eine Forderung aus dem Weiterverkauf der Ware). Werden - z. B. zur Sicherung des Darlehens einer Bank - an diese sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen des Schuldners aus seinem Geschäftsbetrieb, soweit sie hinreichend abgrenzbar sind, abgetreten, so spricht man von Globalzession. Deren Wirksamkeit hängt weder von der ausdrücklichen Vereinbarung einer Freigaberegelung noch von der Festlegung einer zahlenmäßig bestimmten Deckungsgrenze ab. Bei Übersicherung des Gläubigers hat der Sicherungsgeber einen - vom Ermessen des Gläubigers unabhängigen - Freigabeanspruch. Es besteht eine - im Einzelfall widerlegliche - Vermutung, dass der Gläubiger übersichert ist (und damit einen Teil des Sicherungsguts freizugeben hat), wenn der Nennwert aller abgetretenen Forderungen 150% der gesicherten Forderungen (diese sind wegen der Realisierungsrisiken mit einer Deckungsgrenze von 110% anzusetzen) übersteigt (BGH GrS NJW 1998, 671). Über die Konkurrenz dieser Globalzession mit dem (verlängerten) Eigentumsvorbehalt der Warenlieferanten Eigentumsvorbehalt. Eine Form ist für die ForderungsA. grundsätzlich nicht erforderlich, auch wenn eine solche zur Begründung der Forderung nötig war. Besonderheiten gelten für die A. einer durch eine Hypothek gesicherten Forderung (Schriftform und Eintragung ins Grundbuch oder Übergabe des Hypothekenbriefs) sowie für die A. einer Wertpapierforderung (Übergabe des Wertpapiers); bei Orderpapieren - insbes. Wechsel, Scheck - wird jedoch die A. weitgehend durch das Indossament ersetzt. Auch eine Blankoabtretung (Blankozession), bei der der Empfänger berechtigt ist, durch Ausfüllung der unvollständigen A.urkunde den neuen Gläubiger selbst zu bestimmen, ist zulässig (auch Blankoindossament beim Wechsel). Zur Abtretung eines Kontokorrents s. dort; s. a. Mantelzession.

2. Durch die A. scheidet regelmäßig der bisherige Gläubiger aus seiner Rechtsstellung in vollem Umfang aus. Bei einer Übertragung nur zu Sicherungszwecken (fiduziarische A., Sicherungszession) oder nur zum Zwecke der Einziehung der Forderung (Inkassozession) liegt nach außen eine VollA. vor; im Innenverhältnis zwischen Zedent und Zessionar ist jedoch der neue Gläubiger nur eingeschränkt zur Verwertung der Forderung nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung berechtigt. Die rechtliche Stellung des Zessionars bei der SicherungsA. entspricht der des Treuhänders bei der Sicherungsübereignung (Treuhandeigentum). Anders als die Inkassozession (VollA.) ist das sog. Inkassomandat keine Übertragung der Forderung, sondern nur eine Einziehungsermächtigung. Während bei der A. der neue Gläubiger die Forderung aus eigenem Recht im eigenen Namen geltend macht und andererseits bei der bloßen Vollmacht der Stellvertreter für ein fremdes Recht in fremden Namen handelt, liegt in der Einziehungsermächtigung die Befugnis, ein fremdes Recht - eine Übertragung der Forderung liegt ja nicht vor - im eigenen Namen geltend zu machen. Diese Einziehungsermächtigung ist sachlich-rechtlich wirksam (§ 185 BGB), im Prozess (Prozessstandschaft) nach der Rspr. jedoch nur ausnahmsweise, wenn der Ermächtigte ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Einziehung für den wahren Gläubiger hat, der hierdurch z. B. Zeuge und damit Beweismittel würde. S. a. Lastschriftverfahren.

3. Eine A. ist ausgeschlossen (Abtretungsverbot), wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann (z. B. Ansprüche auf Dienstleistungen oder Unterhalt) oder wenn die A. durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist (pactum de non cedendo, § 399 BGB). Bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft ist allerdings (um die Forderung zur Finanzierung eines Darlehens oder Factoringvertrags verwenden zu können) ein derartiges Abtretungsverbot zwingend unwirksam; der Schuldner kann jedoch mit befreiender Wirkung auch an den bisherigen Gläubiger leisten (§ 354 a I HGB). Dies gilt wiederum nicht (also vereinbartes Abtretungsverbot wirksam), wenn Gläubiger der Darlehensforderung ein Kreditinstitut ist (§ 354 a II HGB). Unselbständige Nebenrechte (Bürgschaft, Hypothek, Pfandrecht) können i. d. R. nicht allein abgetreten werden. Eine Forderung kann ferner nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterliegt (§ 400 BGB, z. B. gewisse Unterhalts- und Lohnforderungen; Arbeitslohn).

4. Mit der A. tritt der neue Gläubiger in vollem Umfang an die Stelle des bisherigen (§ 398 S. 2 BGB). Mit der abgetretenen Forderung gehen Neben-, Sicherungs- und Vorzugsrechte - insbes. Hypothek, Pfandrecht, Bürgschaft, Konkursvorrecht - auf den neuen Gläubiger automatisch über (§ 401 BGB). Der bisherige Gläubiger hat etwaige Urkunden, die zur Geltendmachung oder zum Beweis der Forderung erforderlich sind, herauszugeben (§ 403 BGB). Der Schuldner soll durch die A. nicht benachteiligt werden. Er kann deshalb dem neuen Gläubiger alle Einwendungen entgegensetzen, die z. Z. der A. gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren (§ 404 BGB). Dies gilt auch, wenn der neue Gläubiger hiervon nichts wusste; ein gutgläubiger Erwerb einer Forderung ist grundsätzlich ausgeschlossen (nemo plus iuris transferre potest, quam ipse habet). Der Schuldner kann insbes. eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen (Aufrechnung), wenn die Aufrechnungsforderung in Unkenntnis der A. erlangt wurde (§ 406 BGB). Der neue Gläubiger muss ferner eine Leistung - insbes. die Erfüllung der Forderung -, die der Schuldner nach A. an den bisherigen Gläubiger bewirkt, ferner jedes Rechtsgeschäft, das nach der A. über die Forderung vorgenommen wird (z. B. Stundung), sowie ein inzwischen ergangenes Urteil über die Forderung gegen sich gelten lassen, sofern der Schuldner die A. in diesem Zeitpunkt nicht kannte (§ 407 BGB). Ein entsprechender Schuldnerschutz gilt bei mehrfacher A. (§ 408 BGB). Der Schuldner braucht an den neuen Gläubiger nur zu leisten, wenn der bisherige Gläubiger ihm die A. angezeigt hat oder der neue Gläubiger eine entsprechende A.urkunde vorlegt. Eine Kündigung oder Mahnung (Schuldnerverzug) des neuen Gläubigers ohne diese Voraussetzungen ist gleichfalls unwirksam, falls sie der Schuldner aus diesem Grund unverzüglich zurückweist (§ 410 BGB). Umgekehrt muss der bisherige Gläubiger eine von ihm dem Schuldner angezeigte A. - z. B. bei Leistung an den neuen Gläubiger - gegen sich gelten lassen, auch wenn die A. nicht erfolgt oder unwirksam ist (§ 409 BGB).

5. Die genannten Vorschriften gelten entsprechend für eine ForderungsA. kraft Gesetzes (Gesetzlicher Forderungsübergang, Legalzession, cessio legis, § 412 BGB; s. Ablösungsrecht, Gesamtschuld, Bürgschaft, Schadensversicherung; für die Sozialversicherung s. Anspruchsübergang und Überleitungsanzeige). Die Bestimmungen über die A. einer Forderung finden ferner auf die Übertragung anderer Rechte - z. B. Patentrecht, Urheber-recht usw. - entsprechende Anwendung, sofern hierfür keine Sondervorschriften gelten wie z. B. für Grundstücksrechte, Vermögen, Erbschaft, Anwartschaftsrecht u. a. Gestaltungsrechte sind oftmals selbständig überhaupt nicht abtretbar; z. B. ist das Anfechtungs- oder Rücktrittsrecht mit dem Schuldverhältnis selbst verbunden (anders Wiederkauf, Vorkaufsrecht). Gewisse höchstpersönliche Rechte (z. B. Mitgliedschaftsrechte in einem Verein; anders bei einer Kapitalgesellschaft, Aktie) unterliegen gleichfalls nicht der A. (sog. unveräußerliche Rechte). S. ferner Vertragsübernahme.

6. Über die Abtretung von Gehaltsansprüchen oder Dienstbezügen s. dort. In der Sozialversicherung und den übrigen Leistungsbereichen des Sozialgesetzbuches können Ansprüche auf Geldleistungen übertragen oder verpfändet werden nur zugunsten von Darlehen oder Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällige Sozialleistungen für eine angemessene Lebensführung gewährt worden sind, oder wenn dies im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt (die Feststellung trifft der Sozialleistungsträger). In anderen Fällen ist die Abtretung nur möglich, soweit die Leistungen den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen (Lohnpfändung). Ansprüche auf Dienst- oder Sachleistungen sind unübertragbar. § 53 SGB I.

7. Im Steuerrecht können gemäß § 46 AO Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerliche Nebenleistungen und Steuervergütungen abgetreten oder verpfändet werden. Die Abtretung muss vom Gläubiger auf einem amtlich vorgeschriebenen Formular dem Finanzamt angezeigt werden. Auf diesem sind Abtretender, Abtretungsempfänger sowie die Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und der Abtretungsgrund zu bezeichnen. Abtretungsanzeigen vor Entstehung des Anspruchs sind unwirksam.




Vorheriger Fachbegriff: Abtretung | Nächster Fachbegriff: Abtretung eines Sozialleistungsanspruches


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen