Betriebsräteversammlung

Versammlung von Mitgliedern der einzelnen Betriebsräte (Betriebsrat) eines Unternehmens. Da nicht alle Mitglieder der einzelnen Betriebsräte dem Gesamtbetriebsrat angehören, dient die Betriebsräteversammlung gern. § 53 BetrVG der Zusammenkunft und dem Gedankenaustausch weiterer Mitglieder der einzelnen Betriebsräte. Zudem können diese durch die Betriebsräteversammlung aus erster Hand Informationen über die Tätigkeit des Gesamtbetriebsrates erhalten und sich aufgrund eines Berichtes des Unternehmens ein eigenes Bild über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens machen. Daher stellt die Betriebsräteversammlung zusätzlich zum Gesamtbetriebsrat ein Bindeglied zwischen den Arbeitnehmern der einzelnen Betriebe dar. Sie hat keine eigenen Befugnisse.

Im Arbeitsrecht :

dienen dem Zweck, allen, auch nicht dem Gesamtbetriebsrat angehörenden Betriebsratsmitgliedern aus erster Hand Informationen über die Tätigkeit des GBR sowie die Lage und Entwicklung des Unternehmens zu geben. Die BRV ist mindestens einmal im Jahr durch den GBR einzuberufen. Ihr gehören an: die Vorsitzenden u. stellvertretenden Vorsitzenden der Betriebsräte sowie die weiteren Mitglieder der Betriebsausschüsse. Der Betriebsrat kann aus seiner Mitte andere Mitglieder entsenden, sofern die Zahl der Mitglieder der BRV nicht überschritten wird. In der BRV hat: a) der GBR einen Tätigkeitsbericht, b) der Unternehmer einen Bericht über das Personal- u. Sozialwesen u. über die wirtschaftl. Lage u. Entwicklung des Unternehmens, soweit dadurch nicht Betriebs- o. Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden, zu erstatten. Die BRV wird von dem Vorsitzenden des GBR geleitet; sie ist nicht öffentlich. Der AG ist zur BRV einzuladen und berechtigt, dort zu sprechen. An BRV dürfen Vertreter der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften beratend teilnehmen; nimmt der AG teil, so ist er berechtigt einen Vertreter seines Arbeitgeberverbandes hinzuzuziehen. Der Themenkreis, der von der BRV behandelt werden darf, ist wie bei der Betriebsversammlung beschränkt (§ 53 BetrVG).
Betriebsratsaufgaben. I. Die Befugnisse des BR gliedern sich in Mitbestimmungsrechte, Mitwirkungsrechte u. Informations- u. Anhörungsrechte. Besteht ein Mitbestimmungsrecht des BR, so hat dieser ein Initiativrecht, dass die Mitbestimmungsgegenstände einer Regelung zugeführt werden. Dies gilt selbst dann, wenn er nur die bisherige betriebliche Praxis zum Gegenstand einer Regelung machen will (AP 3 zu § 87 BetrVG 1972 Initiativrecht = NZA 90, 322). Im Falle der Leistungsentlohnung ist dem BR lediglich verschlossen, Lohnpolitik zu treiben (AP 1 zu § 87 BetrVG 1972 Provision). Kein Initiativrecht soll dem Betriebsrat bei der Einführung von Kontrolleinrichtungen zustehen (AP 4 zu § 87 BetrVG 1972 Initiativrecht NZA 90, 406). Massnahmen des AG bedürfen, um rechtswirksam zu sein, der Zustimmung des BR (AP 2 zu § 87 BetrVG 1972 Kurzarbeit; AP 6 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung; AP 50 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung = NZA 92, 225). Dies gilt grundsätzlich auch in Eilfällen; unentschieden ist, ob der AG in Notfällen einseitige Anordnungen erlassen kann (AP 2 zu § 87 BetrVG 1972 Kurzarbeit). Äussert sich der BR nicht zu einer vorgenommenen Massnahme, so liegt darin noch keine Zustimmung (v. 10. 11. 92 1 AZR 183/92 — NZA 93, 570). Kommt es zu keiner Einigung zwischen AG u. BR, entscheidet die Einigungsstelle. Hat der AG einseitig eine mitbestimmungspflichtige Massnahme durchgeführt, so bleibt er für die Vergangenheit an die getroffenen Massnahmen und Zusagen gebunden (AP 54 zu §§ 22, 23 BAT; AP 3, 4 zu § 56 BetrVG Entlohnung). Ihm ist es also versagt, sich auf die betriebsverfassungsrechtliche Pflichtwidrigkeit zu berufen; er muss mithin angeordnete Überstunden vergüten usw. (aber AP 6 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung). Unterliegt eine Massnahme des AG nur dem Mitwirkungsrecht, so ist dem BR vor Durchführung der Massnahme Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegebenenfalls hat er ein Widerspruchsrecht. Bei dem Informations- u. Anhörungsrecht hat der AG den BR zu unterrichten u. ihm in den im Gesetz vorgesehenen Fällen die Unterlagen vorzulegen u. ihn gegebenenfalls anzuhören. Hat der Arbeitgeber eine Massnahme ohne Anhörung des BR durchgeführt, so ist sie unwirksam (§ 102 BetrVG; Anhörung des BR). Die Beteiligungsrechte können durch Tarifvertrag erweitert und
verstärkt werden (AP 23 zu § 77 BetrVG 1972 = NZA 87, 779; AP 53 zu § 99 BetrVG 1972 = NZA 88, 699; Gaul MDR 93, 813; Richardi NZA 88, 673; Schleicher PersV 90, 457).
II. Der BR hat 1. allgemeine Aufgaben, 2. Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten, 3. Beteiligungsrechte bei der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf u. Arbeitsumgebung, 4. Mitwirkungs- u. Mitbestimmungsrechte in personellen Massnahmen, 5. Beteiligungsrechte in wirtschaftlichen Angelegenheiten. Eine missbräuchliche Ausnutzung der Beteiligungsrechte wird nur in ganz seltenen Ausnahmefällen vorkommen.
III. Allgemeine Aufgaben: Der BR hat bei seiner gesamten Tätigkeit den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten u. im Interesse einer verstärkten Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte im Arbeitsleben, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten AN zu schützen u. zu fördern (§ 75 BetrVG). Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet, darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach Recht u. Billigkeit behandelt werden u. jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischer o. gewerkschaftl. Betätigung, ihres Geschlechtes (AP 110, 111, 117 zu Art. 3 GG; AP 39, 53 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; AP 1 zu § 1 Betr-AVG Gleichbehandlung; EuGH NJW 76, 2068 = NZA 86, 599; AP 3 zu Art. 119 EWG-Vertrag = NJW 84, 2056; AP 11 = DB 87, 994) o. ihres Alters unterbleibt (AP 2 zu § 80 BetrVG). Lit.: Fritsch BB 92, 701. Im übrigen hat der BR in allen betriebsratspflichtigen Betrieben folgende allgemeine Aufgaben:
1. Darüber zu wachen, dass die zugunsten der AN geltenden Gesetze, VO, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge (AP 1 zu § 80 BetrVG 1972) u. Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden (§ 80I Z. 1 BetrVG). Das Überwachungsrecht bleibt auch dann beim Betriebsrat, wenn der Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit schliesst (AP 5 zu § 92 ArbGG 1979 = NZA 89, 393). Zu den einzuhaltenden G. gehören sämtliche, die zugunsten der AN wirken; hierzu gehört auch das BDSG, soweit seine Bestimmungen auf den Betrieb Anwendung finden (EzA 64 zu § 37 BetrVG 1972). Er hat zur Bekämpfung von Unfall- u. Gesundheitsgefahren mit den Gewerbeaufsichtsbeamten u. Berufsgenossenschaften u. sonstigen Behörden - insbesondere Betriebsärzten - zusammenzuarbeiten (vgl. § 89 BetrVG, § 719 RVO sowie die Grundsätze für die Zusammenarbeit v. 28. 11. 1977 (BAnz. Nr. 255 v. 2. 12. 1977); dagegen gehört nicht hierhin die Überwachung des Lohnsteuerabzugs (AP 5 zu § 80 BetrVG 1972); Zur Durchführung der Überwachung kann der Betriebsrat Arbeitsplätze besichtigen. Das gilt auch in Bewachungsunternehmen, die auf fremden Betriebsgeländen arbeiten (AP 36 zu § 80 BetrVG 1972 = NZA 89, 934). In Streitfällen müssen im Verfahren die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen (bestimmter Antrag, Substantiierung usw.) gewahrt bleiben (AP 28 zu § 80 BetrVG 1972 = NZA 87, 674). Lit.: Nebendahl DB 90, 2018.
2. Massnahmen beim AG zu beantragen, die dem Betrieb u. der Belegschaft dienen (§ 80 I Z. 2 BetrVG).
3. Anregungen, Beschwerden u. Eingaben von AN u. der Jugend- u. Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen u., falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem AG auf eine Erledigung hinzuwirken. Der AN bzw. die Jugend- u. Auszubildendenvertretung sind über den Stand u. das Ergebnis der Verhandlung mündlich o. schriftlich zu unterrichten (§ 80I Z. 3; auch §§ 84, 85 BetrVG). Lit.: Hunold DB 93, 2282.
4. Die Eingliederung von Schwerbehinderten o. sonstiger schutzbedürftiger Personen, z. B. Schwangerer, Inhaber von Bergmanns-Versorgungsscheinen, Rehabilitanden usw. zu fördern (§ 80I Z. 4 BetrVG); dies gilt insbesondere auch für die berufliche Förderungspflicht (AP 1-4, 6 zu § 12 SchwBeschG).
5. Die Wahl der Jugend- u. Auszubildendenvertretung durch Bestellung eines Wahlvorstandes vorzubereiten u. durchzuführen u. mit der Jugend- u. Auszubildendenvertretung zur Förderung der Belange der jugendlichen AN zusammenzuarbeiten. Hierzu kann er Vorschläge u. Stellungnahmen der Jugend- u. Auszubildendenvertretung anfordern (§ 80I Z. 5 BetrVG).
6. Die Beschäftigung älterer AN im Betriebe zu fördern, da diese erfahrungsgemäss nur schwer einen Arbeitsplatz finden (§ 80I Z. 6). Bei Benachteiligung durch den AG bei Einstellungen kann der BR der Einstellung anderer AN widersprechen.
7. Die Eingliederung von Gastarbeitern in den Betrieb u. das Verständnis zwischen Deutschen u. Gastarbeitern zu fördern (§ 80I Z. 7). Insoweit hat er auf die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 75 BetrVG) zu achten, die sprachl. Ausbildung zu fördern u. zum Abbau der Vorurteile beizutragen.
Zur Durchführung seiner Aufgaben hat ihn der AG rechtzeitig u. umfassend zu unterrichten, auf Verlangen die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, u. zwar ohne dass ein bestimmter Verdacht des Verstosses gegen eine Schutzvorschrift besteht (AP 1, 3 zu § 80 BetrVG 1972). Ausreichend ist, dass er feststellen will, ob ihm überhaupt ein Mitbestimmungsrecht zusteht (AP 31 = NZA 88, 620). Soweit sich für den Betriebsrat erst Aufgaben stellen, wenn der
AG tätig wird, hat er auch erst ab diesem Zeitpunkt Auskunftsrechte (AP 37 zu § 80 BetrVG 1972 = NZA 89, 929). Werden im Betrieb Fremdfirmen beschäftigt, so kann er verlangen, dass ihm die Verträge zur Einsicht vorgelegt werden, aufgrunddessen deren AN im Betrieb beschäftigt werden (AP 33 zu § 80 BetrVG 1972 = NZA 89, 932). Er kann aber nicht erst die Beschaffung von Material verlangen, z. B. durch die Installation von Lärmmessgeräten (AP 25 zu § 80 BetrVG 1972 = NJW 87, 134). Die allgemeine Unterrichtungspflicht wird schliesslich dahin konkretisiert, dass der Betriebsausschuss o. ein anderer Ausschuss des Betriebsrats, Einblick in die Listen über Bruttolohn einschl. übertariflicher Zulagen (AP 7, 12, 16 zu § 80 BetrVG 1972), individuell ausgehandelter Vergütungsbestandteile (AP 27 zu § 80 BetrVG 1972 = NJW 87, 385), Prämien (AP 18 zu § 80 BetrVG 1972 = NJW 83, 2463) u. Gehälter nehmen kann, auch wenn im Betrieb kein Tarifvertrag besteht (AP 13 zu § 80 BetrVG 1972). Er kann sich Notizen machen (einschränkend: AP 17 aaO), aber nicht die Aushändigung von Fotokopien verlangen (AP 9 zu § 80 BetrVG 1972). Erreicht der Betriebsrat nicht die Grösse, um einen Ausschuss zu bilden, so steht das Einsichtsrecht dem Betriebsratsvorsitzenden zu (AP 2, 3, 4 zu § 80 BetrVG 1972). Dieselben Rechtsgrundsätze gelten bei aussertarifl. Angestellten (AP 15 zu § 80 BetrVG 1972; zu Sonderfragen bei Ruhegeldern: AP 14; anders früher AP 3, 6, 7, 8 zu § 80 BetrVG 1972). Zum Einsichtsrecht in Tendenzbetrieben: AP 1, 12 zu § 118 BetrVG 1972. Bei Streit um das Einsichtsrecht in die Lohnlisten sind die AN, die mit der Einsicht nicht einverstanden sind, nicht Beteiligte des Beschlussverfahrens zwischen AG und BR (EzA 31 zu § 83 ArbGG). Lit.: Lessmann NZA 92, 832. Kein Einsichtsrecht hat der BR grundsätzlich in einzelne Arbeitsverträge und Personalakten. Lohn- u. Gehaltslisten sind Teil der betriebswirtschaftlichen Kalkulation u. daher Geschäftsgeheimnisse; sie unterliegen der Verschwiegenheitspflicht (AP 2 zu
§ 79 BetrVG 1972 = NZA 88, 63). Um eine sachgemässe Wahrnehmung der allgemeinen Aufgaben zu ermöglichen, kann der BR etwa bei Unfallverhütungsmassnahmen, nach Vereinbarung mit dem AG Sachverständige hinzuziehen (AP 48 zu § 80 BetrVG 1972 = BB 92, 2007; Venema NZA 93, 252). Für einen ohne Vereinbarung hinzugezogenen SV braucht dieser die Kosten nicht zu bezahlen (AP 11 zu
§ 80 BetrVG 1972). Kommt es mit dem AG nicht zu einer Vereinbarung, so entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren, ob die Hinzuziehung notwendig ist. Jedoch kann der BR nicht schlechthin betriebliche Sachverständige ablehnen (AP 30 zu § 80 BetrVG 1972 = NZA 88, 208; AP 35 = NZA 89, 936; AP 48 = BB 92, 2007 = DB 92, 2245; vgl. J. Wagner ArbuR 93, 70). Zur Kommunikation zwischen BR und Belegschaft ist dieser nicht auf die Sprechstunde o. Betriebsversammlung beschränkt. Er kann Fragebogenaktionen durchführen (AP 10 zu § 80 BetrVG 1972) u. auch Informationsblätter herausgeben, soweit dies notwendig ist,
um dem Informationsbedürfnis der Belegschaft vor der nächsten Betriebsversammlung Rechnung zu tragen (+ Betriebsrat).
IV. Die Mitwirkungs- u. Mitbestimmungsrechte des BR bei der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf u. Arbeitsumgebung sind 1972 in das BetrVG eingefügt (§§ 90 ff. BetrVG).
1. Dem BR hat bereits im Planungsstadium ein umfassendes Unterrichtungs- u. Beratungsrecht bei a) Neu-, Um- u. Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- u. sonstigen betrieblichen Räumen, b) technischen Anlagen; c) Arbeitsverfahren u. Arbeitsabläufen, d) Arbeitsplätzen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass bei den unternehmerischen Entscheidungen die Belange der AN hinsichtlich der Auswirkungen auf die Art der Arbeit u. die Anforderungen hinreichend berücksichtigt werden. Tragender Gesichtspunkt soll bei allen Massnahmen die gesicherte Erkenntnis der Arbeitswissenschaft (Arbeitsmedizin, -physiologie, -psychologie usw.) sein. Aus dem Arbeitsschutzzweck ist zu folgern, dass der BR kein Mitwirkungsrecht hat, wenn der AG Arbeitsaufgaben (Buchhaltung) auf eine Unternehmerfirma übertragen will.
2. Lässt der AG bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes u. des Arbeitsablaufes usw. gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse ausser Acht, so hat der BR ein notfalls über die Einigungsstelle erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Er kann also angemessene Massnahmen zur Abwendung, Milderung o. zum Ausgleich der Belastung der AN verlangen. Die zu verlangenden Massnahmen reichen von der Änderung der durchgeführten Arbeitsplatzgestaltung bis zu Ausgleichsmassnahmen (z. B. häufigere Pausen bei zu schnellem Arbeitstakt), sofern eine Änderung technisch o. wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Umstr. ist, ob der BR im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahren im Beschlussverfahren einen Unterlassungsanspruch auf Untersagung der Massnahmen hat (Betriebsratsausschluss).
V. 1. Im Bereich der sozialen Mitbestimmung ist die sog. erzwingbare und die freiwillige Mitbestimmung zu unterscheiden. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich grundsätzl. auf generelle Regelungen durch Betriebsvereinbarung und auch auf allgemeine Massnahmen des Direktionsrechts in Form von Regelungsabreden, durch die die AN des Betriebs oder eine Gruppe von AN betroffen werden. In den in § 87 BetrVG genannten Fällen der erzwingbaren Mitbestimmung, entscheidet die Einigungsstelle verbindlich, wenn eine Einigung
AG u. BR nicht zustande kommt. Einseitige Massnahmen sing a”—i in Eilfällen — von Ausnahmen in Notfällen abgesehen rechtswidrig (AP 1, 2 zu § 87 BetrVG 1972 Kurzarbeit; AP 6 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit). Wird die Einigungsstelle nicht angerufen, so kann u. U. das Gericht gemäss §§ 317, 319 BGB entscheiden (vgl. AP 4 zu § 38 MTB II; umstr.). Dagegen kann in den der freiwilligen
Mitbestimmung unterliegenden Fällen (§ 88 BetrVG) eine Be-
triebsvereinbarung nur abgeschlossen werden, wenn der AG zu ihrem Abschluss bereit ist. Ist aber eine freiwillige Betriebsvereinbarung abgeschlossen worden, z. B. über die Errichtung einer Sozialeinrichtung, so hat der BR über deren Ordnungsgrundsätze wiederum ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Im Bereich der erzwingbaren sozialen Mitbestimmung hat der Betriebsrat wegen der Parität von BR und AG ein Initiativrecht (AP 1 zu § 87 BetrVG 1972; AP 1 zu § 87 BetrVG 1972 Vorschlagswesen; AP 8 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit). Das erzwingbare MBR steht unter dem Vorbehalt von Gesetz und Tarifvertrag. G. ist jede zwingende Rechtsnorm (AP 1 zu § 87 BetrVG 1972 Werkmietwohnung), also zB. VO, autonomes Satzungsrecht öffentlich rechtlicher Körperschaften (AP 53 zu § 611 BGB DO-Angestellte), bindende Verwaltungsakte (AP 14 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebs = NZA 88, 811; AP 19 = NZA 92, 126 = DB 92, 143), nicht aber gesetzesvertretendes Richterrecht oder dispositives Recht (AP 1 zu § 87 BetrVG 1972 Werkmietwohnung; AP 1 zu § 87 BetrVG 1972 Provision). Es ist ausgeschlossen, wenn nach dem tariflichen Geltungsbereich ein Tarifvertrag für den Betrieb besteht und der AG der Tarifbindung unterliegt. Der Tarifvertrag muss die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit abschliessend und zwingend regeln u. das einseitige Bestimmungsrecht des AG beseitigen (AP 18 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang = NZA 89, 887; AP 20 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang = NZA 90, 29). Das Mitbestimmungsrecht wird nicht verdrängt, wenn der Tarifvertrag keine abschliessende Regelung getroffen hat (AP 1 zu § 87 BetrVG 1972 Kurzarbeit; AP 2 zu § 87 BetrVG 1972; AP 3, 12, 14 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; AP 1 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang; AP 5 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit). Kein MBR besteht wegen der Höhe übertariflicher Zulagen zum Tariflohn (AP 3 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang = DB 84, 1351); anders bei der Verteilung auf die AN (AP 4 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; AP 15 = NZA 84, 47; AP 26 = NZA 87, 386; AP 33 = NZA 88, 478). Der Gesetzes- und Tarifvorbehalt verhindert die Erzwingbarkeit der Mitbestimmung. Nach der sog. Zweischrankentheorie war die erzwingbare Mitbestimmung ausgeschlossen, wenn ein Tarifvertrag zwingend auf die Arbeitsverhältnisse einwirkte; daneben gilt die allgemeine Vorschrift des § 77 III BetrVG.
Diese ist vom BAG aufgegeben; neben dem Tarifvorrang aus § 87 I BetrVG ist § 77 III BetrVG nicht mehr anwendbar (GS AP 51 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung = NZA 92, 749, 767, 961; AP 21 zu § 77 BetrVG 1972 — NZA 87, 639; AP 6 zu § 87 BetrVG 1972 Auszahlung = NZA 88, 405; dagegen Wank RdA 91, 129). Das führt dazu, dass das MBR des BR bereits dann wieder auflebt, wenn keine zwingenden gesetzlichen oder tariflichen Regelungen mehr bestehen. Nach § 77 III BetrVG können Arbeitsentgelte u. sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind o. Üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Danach werden Betriebsvereinbarungen auch durch nachwirkende Tarifverträge u. üblicherweise abgeschlossene Tarifverträge ausgeschlossen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie günstiger o. ungünstiger sind. Ungünstigere werden schon aufgrund der Rangfolge der Rechtsnormen ausgeschlossen. Zu den umstrittensten Fragen gehört, ob der BR Massnahmen des AG mit dem Unterlassungsanspruch verhindern kann, bevor er sein MBR ausgeübt hat (s Betriebsratsausschluss). Lit.: Heinze NZA 89, 41; PersF 88, 24.
2. Der BR hat, soweit eine gesetzliche o. tarifliche Regelung nicht besteht o. unvollständig ist, ein Mitbestimmungsrecht in folgenden Fällen:
a) Fragen der Ordnung des Betriebes u. des Verhaltens der AN im Betrieb. Zur Ordnung gehören allgemeingültige für die AN o. Gruppen von ihnen verbindliche Verhaltensregeln zur Sicherung des ungestörten Arbeitsablaufes u. des reibungslosen Zusammenlebens im Betrieb. Zu den Normen über das Verhalten gehören alle
Vorschriften, die das Verhalten des AN selbst, zwischen AG o. seinen Arbeitskollegen regeln (AP 2 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitssicherheit). Dies gilt auch in den Fällen der arbeitsnotwendigen Massnahmen. Nicht mitbestimmungspflichtig sind Massnahmen, die der Arbeitsablaufsteuerung dienen (AP 8 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes) o. an bestehende Individualpflichten anknüpfen, z. B. Tätigkeitsberichte von Aussendienstmitarbeitern (AP 3 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes). Einzelfälle: Mitbestimmungspflichtig sind die Schaffung einer einheitlichen Arbeitskleidung (v. 1. 12. 1992 — 1 AZR 260/92 — NZA 93, 711), Bussordnungen u. Verhängung von Bussen im Einzelfall (AP 1, 2, 4 zu § 87 BetrVG
1972 Betriebsbusse), ausser Abmahnungen (AP 39, 40 zu § 37
BetrVG 1972); Formulare zur Kontrolle von Arztbesuchen (DB 81, 1677); Anordnung zur Teilnahme an polizeilichen Untersuchungen im Betrieb (AP 5 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes); Abschluss von Arbeitsordnungen mit etwaigen Normen für die Benutzung von Kleider- u. Waschanlagen (AP 3 zu § 56 BetrVG Ordnung des Betriebes), Dienstkleidungsordnung (AP 15 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebs = NZA 90, 320), der Sicherung der eingebrachten Sachen, z. B. von Fahrzeugen der AN, Tragen von Schutzkleidung und Arbeitskleidung; Rauchverbote; Torkontrollen, ausgenommen elektronische Zugangskontrolle bei der blossen Türöffnung (AP 7 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes = NJW 84, 2431) o. im Arbeitskampf (AP 13 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes = DB 87, 791), Einführung von Stechuhren, Umstellung der Anwesenheitsliste auf EDV (ArbuR 78, 778); Regeln über das Radiohören im Betrieb (AP 10 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes = NJW 86, 1952 = NZA 86, 435). Kein MBR besteht für die Regelung des Ausgangs von BRM (AP 45 zu § 37 BetrVG 1972), Eintragung von Arbeitsvorgängen in Arbeitsbögen zwecks Auswertung durch EDV (DB 81, 1144; AP 3 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes), Ausfüllen von Tageszetteln durch Redakteure (AP 2 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes; AP 1 zu § 87 BetrVG 1972, Tarifvorrang); Erlass von Dienstreiseordnungen (AP 6 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung); Reservierung von Parkplätzen für leitende Angestellte (DB 79, 115), Stellenbeschreibungen. Übersendung von Fahrtenschreiberbildern an den Rechnungshof (AP 23 zu § 75 BPersVG = NZA 88, 621). Lit.: Rosendahl BetrR 93, 1.
b) Beginn u. Ende der täglichen Arbeitszeit einschliesslich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; umstr. ist, ob sich das MBR auch auf die Dauer der täglichen Arbeitszeit bezieht (verneinend AP 2 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; AP 22 zu § 87 BetrVG 1972 = NJW 87, 388; bejahend bei den Streitkräften: AP 32 zu § 75 BPersVG). Das Mitbestimmungsrecht besteht auch in Tendenzbetrieben, wenn die Tendenz (Berichterstattung) nicht berührt wird (AP 49 zu § 118 BetrVG 1972 = NZA 92, 512, AP 50 = NZA 92, 705; Plander ArbuR 91, 353). Mitbestimmungspflichtig sind Einführung oder Abbau von Schichtarbeit (AP 2 zu § 87 BetrVG 1972 Kurzarbeit) sowie die Versetzung der Schichtarbeiter von der einen in die andere Schicht (AP 35 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit = NZA 90, 35). Aufstellen von Schicht- (AP 20 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit = NJW 87, 248) u. Dienstplänen (AP 1 zu § 16 BMT-G II), Arbeitszeitregelungen in Krankenanstalten (AP 4 zu § 3 AZOKr = NZA 91, 355), Ausgestaltung von rollierenden Freizeitsystemen (AP 31 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit = NZA 89, 646; AP 38 = NZA 89, 979). Regelung von Rufbereitschaft (AP 9 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit), Einführung (AP 29, 78 § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit = NZA 89, 184). (AP 5 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; Benclowitz ZUM 89, 440); Einführung von gleitender Arbeitszeit; Arbeitszeitregelungen in
Ladengeschäften, selbst wenn Einfluss auf Ladenöffnungszeit (AP 8 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; BVerfG NJW 86, 1601). Arbeitsbefreiung am Fastnachtsdienstag (NZA 91, 397). Mitbestimmungspflichtig sind Beginn, Ende u. Dauer der Pausen (AP 3 zu § 87
BetrVG 1972 Arbeitssicherheit). Im Rahmen der Flexiblen Ar-
beitszeit haben die Betriebspartner auch durch —7 Betriebsvereinbarung über die Dauer der Arbeitszeit mitzubestimmen (AP 23 zu § 77 BetrVG 1972 = NZA 87, 779). Auch dann, wenn ein Tarifvertrag eine neue Festsetzung der Arbeitszeit notwendig macht, hat der AG kein einseitiges Bestimmungsrecht, wenn keine Einigung mit dem BR zustande kommt. Dies gilt jedenfalls solange, wie die alte Regelung beibehalten werden kann (AP 42 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit = NZA 91, 609; Droste DB 92, 138). Umstr. ist, in welchem Umfang dem Betriebsrat ein Unterlassungsanspruch bei Einführung von Über- und Mehrarbeitsstunden zusteht, bevor er sein Mitbestimmungsrecht ausgeübt hat (Betriebsratsausschluss). Ist die Mitbestimmung nur in einer Regelungsabrede geregelt, so ist diese in analoger Anwendung von § 77 V BetrVG mit 3-Monatsfrist kündbar (AP 1 zu § 77 BetrVG 1972 Regelungsabrede = NZA 92, 952). Goos NZA 88, 870; Klevemann DB 88, 334; Küttner/Schmidt DB 88, 704; Meinhold BB 88, 623; Brossette ZfA 92, 372; Otto NZA 92, 97; Sabottig PersR 91, 406.
c) Vorübergehende Verkürzung o. Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit (AP 2 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit). Dies gilt auch bei Teilzeitbeschäftigten (AP 44 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit = NZA 92, 70). Das MBR bezieht sich darauf, ob (AP 3 zu § 87 BetrVG 1972 Kurzarbeit = NZA 86, 224, 432; AP 8 zu § 81 ArbGG 1979 = NZA 88, 517), in welchem Umfang, von wem und in welcher Weise Überstunden oder Kurzarbeit geleistet werden. Das MBR erwächst sowohl bei Anordnung wie Duldung von Überstunden (AP 41 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit = NZA 91, 382). Dies gilt auch dann, wenn die Arbeiten auf eine Drittfirma übertragen wird, um die Mitbestimmung des Betriebsrates zu umgehen (AP 48 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit = NZA 92, 376 = DB 92, 686). Die Ausserachtlassung des MBR kann eine grobe Pflichtwidrigkeit sein (AP 20 zu § 23 BetrVG 1972 = NZA 92, 1095. Mitbestimmungspflichtig ist die Einführung von Kurzarbeit, auch wenn Tarifverträge aus der Zeit vor 1972 die einseitige Einführung zulassen (AP 1, 2 zu § 87 BetrVG 1972 Kurzarbeit) sowie die Anordnung von Überstunden (AP 18 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit = NJW 86, 840; AP 21 7,, 8 27 Reerun 1079 A ri-,,itc-2,•;t = NTI 17 27 907. AA Q ,11R 21
ArbGG 1979 = NZA 88, 517; AP 51 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit = NZA 92, 1098) sowie die Festlegung von Höchstgrenzen für Vertretungsstunden in Privatschulen (AP 36 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit = NZA 90, 235). Das MBR besteht nur, wenn von der Anordnung der Überstunden o. der Einführung von Kurzarbeit eine Gruppe von AN betroffen wird (AP 3, 9 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit); zu Störfällen (AP 6, 7, 9 aaO). Die Mitbestimmung kann sowohl durch Betriebsvereinbarung als auch eine Regelungsabrede ausgeübt werden. Wird jedoch nur eine Regelungsabrede geschlossen, bedarf es zur Umsetzung noch einzelvertraglicher Vereinbarungen (AP 4 zu § 615 BGB Kurzarbeit = NZA 91, 607). Besteht kein BR, kann der AG einseitig Kurzarbeit einführen (AP 3 zu § 9 TVAL II). Keine Mitbestimmungsrechte bestehen, wenn regelmässig geleistete Überstunden fortfallen (AP 1 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit), Kurzarbeit vorzeitig abgebaut werden kann (AP 2 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit); in einem direkt vom —Streik betroffenen Betrieb Überstunden angeordnet werden (AP 63 zu Art. 9 GG Arbeitskampf). Umstr. ist, ob die Einführung von Kurzarbeit in mittelbar vom Streik betroffenen Betrieben mitbestimmungspflichtig ist. Dies ist zu verneinen für die Einführung, nicht dagegen für die Verteilung der Arbeitszeit (AP 70, 71 zu Art. 9 GG Arbeitskampf). Lieb NZA 90, 377; Brossette ZfA 92, 379.
d) Zeit, Ort und Art der Auszahlung von Arbeitsentgelten, insbesondere die Einführung der bargeldlosen Lohnzahlung u. deren Kostentragung (AP 1, 2 zu § 87 BetrVG 1972 Auszahlung; DB 83, 996; AP 5 zu § 36 BAT = PersV 84, 118; AP 1 zu § 26a BMT-G II; AP 6 zu § 87 BetrVG 1972 Auszahlung = NZA 88, 322; BVerwG AP 88 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht), zeitliche Umstellung der Provisionszahlung. Das MBR entfällt, wenn Tarifverträge bestehen; bereits bestehende Betriebsvereinbarungen werden dagegen nicht automatisch unwirksam (AP 9 zu § 87 BetrVG 1972 Auszahlung = NZA 89,
564). Der Spruch einer Einigungsstelle, wegen der bargeldlosen
Lohnzahlung alle AN eine Stunde von der Arbeit freizustellen, überschreitet die Grenzen billigen Ermessens (v. 10. 8. 93 - 1 ABR 21/ 93). Zulässig ist jedoch die Verpflichtung des AG zur Zahlung von 3,50 DM zum Ausgleich der Kosten (AP 11 zu § 87 BetrVG 1972 Auszahlung = NZA 91, 611).
e) Aufstellung allgemeiner Grundsätze für die Urlaubserteilung u. Festlegung des Urlaubsplanes sowie der Festsetzung für einzelne AN, wenn zwischen dem AG u. dem einzelnen AN kein Einverständnis erzielt werden kann. Mitbestimmungspflichtig ist auch die Einführung von Betriebsferien für mehrere Jahre (AP 2 zu § 87 BetrVG 1972 Urlaub). Mitbestimmungspflichtig sind Formularverträge über die Gewährung unbezahlten Sonderurlaubs an Gastarbeiter (AP 1 zu § 87 BetrVG 1972 Urlaub). Bei der Festsetzung allgemeiner Grundsätze für die Urlaubserteilung kann z. B. die Rangfolge für Verheiratete, Ledige usw. während der Ferienmonate geregelt werden. Gegebenenfalls kann auch der Gesamtbetriebsrat zuständig sein (vgl. AP 1 zu § 56 BetrVG Urlaubsplan). Gleichwohl kann der AG noch steuernd auf die Urlaubswünsche der AN einwirken.
0 Einführung u. Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt oder geeignet sind, das Verhalten o. die Leistung der AN zu überwachen (AP 1, 2, 3, 4 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung). Zur Überwachung gehört, dass bestimmte Daten über einen AN gesammelt u. mit anderen Daten verglichen werden (Ankunftszeit mit Arbeitsbeginn im Betrieb). Keine Überwachung ist gegeben, wenn ein AN mit seinem Code Bildschirmgeräte an- und abstellt, die von allen AN benutzt werden (AP 7 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung = NJW 84, 1475). Ausnahmen bei kleinen Gruppen, wenn davon Leistungsdruck ausgeht (AP 13 = NJW 86, 2069). Die Überwachung muss sich auf Verhalten und Leistung beziehen; Verhalten ist jedes Tun o. Unterlassen im betrieblichen o. ausserbetrieblichen Bereich, das für das Arbeitsverhältnis erheblich werden kann; Leistung ist die vom AN in Erfüllung seiner Verpflichtung erbrachte Arbeit (AP 12 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung = NJW 86, 152; AP 13 = DB 86, 1178; AP 14 = DB 86, 1469). Keine Überwachung ist die maschinelle Erfassung anderer Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Steuerklasse usw.). Kein MBR ist gegeben, wenn lediglich Lauf o. Ausnutzung einer Maschine kontrolliert wird, ohne dass davon Rückschlüsse auf AN möglich. Das MBR setzt eine technische Einrichtung voraus; ausreichend, wenn die Daten technisch gewonnen werden o. technisch ausgewertet werden (AP 9 = NJW 85, 450; AP 11 = NJW 86, 152; AP 12 = NJW 86, 152). Nicht mitbestimmungspflichtig ist Überwachung durch Werkschutz, Vorgesetzte usw. (AP 2, 3 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes, DB 81, 1144), Detektive (AP 21 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung = NZA 91, 729), Kontrollzettel bei Arztbesuch. Keine technische Einrichtung sind Uhr, Lupe. Zu technischen Einrichtungen gehören z. B. Stechuhren, Zeitstempler, Produktographen (DB 74, 2233), Multimoment-Filmkameras (AP 1, 4 zu § 87 BetrVG Überwachung), Fahrtenschreiber (AP 3), Produktografen (AP 2), Geräte zur automatischen Erfassung von Telefondaten (AP 15 = DB 86, 2080; AP 3 zu § 23 BDSG = NZA 87, 515), automatische Sicherungssysteme, die Zu- und Abgang vom Arbeitsplatz festhalten, dagegen nicht automatische Türöffner (AP 7 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des
Betriebes = NJW 84, 2431), Bildschirmgeräte, die mit einem Rechner verbunden sind u. die Tätigkeit der sie Bedienenden festhalten (AP 7, 12), verdeckte Kameras (AP 15 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht = NZA 88, 92), Personalinformationssysteme (AP 9 = NJW 85, 450; AP 11 = NJW 86, 152; AP 12 = NJW 86, 152), die Leistungen und Verhalten festhalten usw. Das MBR besteht, da derartige Kontrolleinrichtungen stark in den Persönlichkeitsbereich des AN eingreifen. Nicht hierhin gehören mangels technischer Einrichtungen Tagesberichte von Provisionsvertretern. Dem BR soll kein Initiativrecht zustehen für Einführung und Abschaffung von Kontrolleinrichtungen (AP 4 zu § 87 BetrVG 1972 Initiativrecht = NZA 90, 406). Lit.: Schlömp-Röder CR 90, 477.
g) Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen u. Berufskrankheiten sowie den Gesundheitsschutz, soweit der AG im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften o. der Unfallverhütungsvorschriften Massnahmen zu ergreifen hat. Mitbestimmungspflichtig ist, in welcher Form der AG seinen Verpflichtungen aus dem ASI hinsichtlich der betriebsärztlichen Versorgung nachkommt (AP 1 zu § 87 BetrVG Arbeitssicherheit). Lit.: Egger BB 92, 629; zu Krankengesprächen: Raab NZA 93, 193.
h) Form, Ausgestaltung u. Verwaltung von Sozialeinrichtungen. S. sind alle uneigennützigen Einrichtungen des AG (AP 5 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung) zur Verbesserung der sozialen Lage der Belegschaftsmitglieder und ihrer Familien. Diese können auch Leistungen mit Entgeltcharakter erbringen (AP 1 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung). Die S. muss für einen Betrieb, Unternehmen o. Konzern errichtet sein. Wird eine S. durch mehrere nicht konzernverbundene Unternehmen gegründet, so kann das MBR nicht bei der S., sondern nur bei den einzelnen Mitgliedern ausgeübt werden; der BR erlangt mithin Einfluss auf die Abstimmung in den Organen (AP 13 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung = DB 86, 1343). Das Mitbestimmungsrecht wird nicht berührt, wenn bei einer Sozialeinrichtung einzelne Gastmitglieder aufgenommen werden (AP 1 zu § 87 BetrVG 1972 Sozialeinrichtung). Mitbestimmungspflichtig ist die Form (also Gründung als e. V., GmbH, Betriebsunterstützungskasse, Pensionskasse usw.), Ausgestaltung und Verwaltung. Die Verwaltung kann ein- oder zweistufig geführt wer,- den. Eine einstufige Verwaltung ist gegeben, wenn die Organe der Sozialeinrichtung paritätisch besetzt werden und die Verwaltungsmassnahmen durch die Organe durchgeführt werden; eine zweistufige Verwaltung ist gegeben, wenn AG und BR die einzelnen Massnahmen beschliessen und diese alsdann durch den AG durchgeführt werden (AP 5 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung). Nicht mitbestimmungspflichtig ist, ob der AG überhaupt eine Sozialeinrichtung errichtet. Wird eine Sozialeinrichtung (Betriebsunterstützungskasse teilweise geschlossen, so kann der AG die Mittel mitbestimmungsfrei (Dotierungsrahmen) kürzen; er muss jedoch bei der Verteilung der verbleibenden Mittel das MBR wahren, andernfalls sind die Massnahmen unwirksam (AP 33 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskasse = NJW 92, 3190 = NZA 92, 949). Insoweit hat der BR nur ein freiwilliges Mitbestimmungsrecht. S. sind vor allem Kantinen (bei Alleinverwaltung durch BR AP 7 zu § 87 BetrVG 1972 Sozialeinrichtung = NZA 87, 100) u. deren Nutzung (AP 9 zu § 87 BetrVG 1972 Sozialeinrichtung = DB 88, 404 = NZA 88, 104), als S. geführter bestehender Bestand von Werksmietwohnungen, Kinderhorte, Betriebsunterstützungskassen (AP 5 zu § 87 BetrVG
1972 Altersversorgung), Pensionskassen, Werksverkehr mit Bussen, soweit eigenständige Organisation (AP 16 zu § 75 BPersVG = DB 86, 230) usw. Keine S. sind Betriebskrankenkassen sowie Ruhegelddirektzusagen, Gruppenlebensversicherungen, Ruhegeldgesamtzusagen (AP 1-4 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung). Insoweit konnte nur ein Mitbestimmungsrecht nach § 871 Nr. 10 BetrVG bestehen. Auch bei Bestehen des Mitbestimmungsrechtes kann der BR nicht über den Dotierungsrahmen mitbestimmen.
i) Zuweisung — auch bei leitenden Angestellten, wenn aus einheitlichem Bestand (AP 2 zu § 87 BetrVG 1972 Werksmietwohnungen), Festlegung von allgemeinen Nutzungsbedingungen (Mietzins!) u. Kündigung von Wohnräumen, die dem AN vom AG o. von einem Dritten (AP 4 zu § 87 BetrVG 1972 Werksmietwohnungen) nur mit Rücksicht auf das Bestehen des Arbeitsverhältnisses vermietet werden (Werkwohnungen) (AP 1, 2 zu § 87 BetrVG Werksmietwohnungen). Ebenso bei Festsetzung der Nutzungsentschädigung bei übernachtungsheimen für Montagearbeiter (AP 3 zu § 87 BetrVG 1972 Werksmietwohnungen). Nicht zu den Nutzungsbedingungen gehört die Einstellung von Heizgas, wenn der AG nur die Wohnräume zur Verfügung gestellt hat (AP 5 zu § 87 BetrVG 1972 Werkmietwohnung = DB 86, 704). Kein MBR besteht, wenn ein bislang einheitlicher Bestand von Werkwohnungen umgewidmet wird, z. B. für leitende Angestellte (v. 23. 3. 93 — 1 ABR 65/92 NZA 93, 766).
j) Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen u. die Einführung u. Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung. Betriebl. Lohngestaltung sind alle im Rahmen der Gesetze o. Tarife für den Betrieb, die Betriebsgruppe, Abteilungen o. Schichten gegebenen Vergütungsregelungen (AP 1 zu § 87 BetrVG 1972 Provision;
AP 2, 3, 7 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; AP 15 = DB 84, 1353; AP 22 = NZA 87, 30; v. 14. 12. 1993 -1 ABR 31/93), Entlohnungsgrundsätze sind das System, nach dem die Vergütung berechnet wird (z. B. Stundenlohn, Akkord usw.). Mitbestimmungspflichtig ist mithin die allgemeine Einführung von Zeitlohn statt Akkordlohn (NZA 89, 404). Entlohnungsmethode ist die Methode der Bewertung der Arbeitsleistung (Akkord) (AP 1 zu § 87 BetrVG 1972 Provision). Dem BR soll ein umfassendes Mitbestimmungsrecht in allen Fragen der betrieblichen Lohngestaltung eingeräumt werden, soweit es sich um die Festlegung u. allgemeine Regelungen handelt. Sieht ein Tarifvertrag nur Zeitlohn vor, so sind Betriebsvereinbarungen über eine Leistungsentlohnung nur insoweit zulässig, als zusätzliche Leistungen vereinbart werden sollen (BB 75, 420). Mitbestimmungspflichtig kann die Provisionsgewährung (AP 4 zu § 87 BetrVG 1972 Provision = NJW 85, 399), dagegen nicht die Änderung der Verkaufsbezirke (AP 49 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung = NZA 92, 178), wohl das Verhältnis von Lohn u. Provisionen (AP 37 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung = NZA 89, 479), die Zuordnung der Artikel bei Vereinbarung verschiedener Gruppen von Abschlussprovisionen (AP 6 zu § 87 BetrVG 1972 Provision = NZA 89, 109), eine Betriebsergebnisbeteiligung oder eine Tantieme sein, Richtlinien über die Gewährung zinsgünstiger Darlehen (AP 5 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung), Kindergartenbeiträge (AP 10 zu § 76 BetrVG 1972), Regeln über den Bezug verbilligter Flugscheine (AP 18 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung = DB 86, 384; AP 22 = DB 86, 2340), Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen (GS AP 51 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung = NZA 92, 749, 961, 767; AP 54-60 = NZA 93, 232, 566, 568, 569, 668; Schüren RdA 91, 139), Regelung von Auslandszulagen (AP 41 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung = DB 90, 1090), Verteilung von Essensmarkenzuschüssen, nicht aber die Höhe der Zuschüsse (AP 21 zu § 75 BPersVG = NZA 87, 788 = DB 87, 2315), Direkt- und Gesamtzusagen von Ruhegeldern, Gruppenlebensversicherungsverträgen (AP 1-4, 6 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung; vgl. Heither BetrAV 91, 161; Einführung von Prämiensystemen (AP 2, 9 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung), Einführung und Widerruf von Zulagen für eine Gruppe von AN (AP 4, 12 aaO); Einführung von Lohn- und Gehaltsgruppen für AT-Angestellte (AP 3, 7 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung). Mitbestimmungsfrei ist dagegen die Festlegung der diesen Gruppen zu zahlenden Beträge oder die Differenz zwischen der höchsten Tarifgruppe und der AT-Gruppe (AP 3 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung). Dasselbe gilt, wenn aufgrund des Absenkungserlasses im öffentlichen Dienst die Gehälter gesenkt werden, sofern der AG als Zuwen-
dungsempfänger ausnahmslos die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes anwendet (AP 35 = NZA 89, 857). Ein Mitbestimmungsrecht besteht bei Einführung und Kürzung übertariflicher Lohnbestandteile sowie übertariflicher Zulagen, die als schlichte Erhöhung des tariflichen Arbeitsentgeltes gezahlt werden (AP 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang = NZA 86, 364; AP 26 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung = NZA 87, 386). Dasselbe gilt bei der Verteilung der übertariflichen Zulagen (AP 26 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung = NZA 87, 386 = DB 87, 1096; AP 33 = NZA 88, 478). Erstellung von Richtbeispielen zu einem Eingruppierungstarifvertrag (AP 14 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung = DB 83, 2040). Lit.: Lieb ZfA 88, 413; Joost ZfA 93, 257.
k) Festsetzung der Akkord u. Prämiensätze u. vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich auf die Festlegung aller Bezugsgrössen, die für die Ermittlung u. Berechnung von leistungsbezogenen Entgelten von Bedeutung sind, also beim Akkord auf den Geld- (AP 2 zu § 87 BetrVG 1972 Prämie) u. Zeitfaktor einschl. der Ermittlung der Vorgabezeit (AP 21 zu § 77 BetrVG 1972 = NZA 87, 639 = DB 87, 1435; AP 6 zu § 87 BetrVG 1972 Akkord = NZA 88, 320), Art der Vergütung von Wartestunden (AP 8 = NZA 89, 648), beim Prämienlohn auf Prämienart, Prämienkurve u. Geldfaktor (AP 2, 3 zu § 87 BetrVG 1972 Prämie; AP 8 zu § 87 BetrVG 1972 Prämie = DB 87, 1198) u. Anrechnung auf übertarifl. Zulagen (NZA 93, 570). Zu den vergleichbaren leistungsbezogenen Entgelten gehören alle, bei denen eine Leistung des AN gemessen u. mit einer Bezugsleistung verglichen wird u. bei der sich die Vergütung in irgendeiner Weise nach dem Verhältnis der Leistung des AN zur Bezugsleistung bemisst (AP 2 zu § 87 BetrVG 1972 Provision = DB 81, 2031; AP 4; AP 2 zu § 87 BetrVG 1972 Prämie; AP 3 zu § 87 BetrVG 1972 Leistungslohn = DB 86, 544). Hierzu können Leistungslohnzulagen gehören; in Abweichung von früherer Rspr. sollen dazu keine Abschlussprovisionen gehören (AP 2, 4 zu § 87 BetrVG 1972 Provision; AP 14 zu § 2 KSchG 1969 = DB 86, 2442). Soweit eine tarifliche Regelung besteht ist nach dem allgemeinen Vorbehalt das Mitbestimmungsrecht ausgeschlossen. Kein Mitbestimmungsrecht besteht, wenn der AG lediglich Zeitmessungen vornimmt, um notwendige technische Änderungen der Arbeitsvorgänge zu ermitteln (AP 3 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes = DB 82, 1116).
1) Grundsätze für das betriebliche Vorschlagswesen (AP 1, 2 zu § 87 BetrVG 1972 Vorschlagswesen).
m) Festlegung des Termins, zu dem die einmalige Anlage von
vermögenswirksamer Leistungen verlangt werden kann (§ 11 III 5. VermBG).
n) Einrichtung u. Ausgestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen. Der Umfang des MBR ist umstr.; das BAG verbleibt bei der Grundsatzentscheidung (AP 7 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung = NJW 84, 1475; Linnenkohl u. a. BB 92, 770). S. NZA 90, 265.
3. Auf freiwilliger Basis kann der AG mit dem BR Betriebsvereinbarungen abschliessen über
a) zusätzliche Massnahmen zur Verhütung von Betriebsunfällen und Gesundheitsbeschädigungen (§ 88 Z. 1 BetrVG). Hierhin gehört die Errichtung einer Unfallstation, die gesundheitliche Überwachung bei der Ausübung besonders gefährlicher Arbeiten, die Schaffung von Feuerschutzeinrichtungen usw.
b) Die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen o. den Konzern beschränkt ist (§ 88 Z. 2 BetrVG).
c) Massnahmen zur Förderung der Vermögensbildung. Hierdurch soll die staatspolitische Bedeutung der Vermögensbildung der AN unterstrichen u. zum anderen klargestellt werden, dass auch andere Formen der Vermögensbildung als sie das 5. VermBG vorsieht, im Betrieb vereinbart werden können (§ 88 Z. 3 BetrVG).
d) Bestellung von Erfinderberatern (§ 21 ArbNErfG) Arbeitnehmererfindung.
VI. Die Mitwirkung u. Mitbestimmung in personellen Massnahmen zerfällt in die Beteiligung bei 1. der Personalwirtschaft, 2. der Förderung der Berufsbildung u. 3. personellen Einzelmassnahmen.
1. Zur Personalwirtschaft gehört die Beteiligung des BR bei der Personalplanung, der Aufstellung von Auswahlrichtlinien u. der Formulierung von Einstellungs- u. Personalfragebogen.
2. Im Interesse der beruflichen Ausbildung, Fortbildung u. Umschulung u. zur laufenden Anpassung der AN an die sich ständig ändernden beruflichen Anforderungen haben AG und BR in Zusammenarbeit mit den für die Berufsbildung zuständigen Stellen die berufliche Bildung der AN zu fördern (§ 96 I 1 BetrVG). Insoweit hat der BR drei Aufgaben.
a) Er hat mit dem AG darauf zu achten, dass den AN im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten die Teilnahme an betrieblichen o. ausserbetrieblichen Berufsbildungsmassnahmen ermöglicht wird (§ 96 BetrVG). b) Er hat ein Beratungsrecht über die Errichtung, Ausstattung u. Einführung betrieblicher u. für die Teilnahme an ausserbetrieblichen Berufsbildungsmassnahmen (§ 97 BetrVG). c) Er
hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung betrieblicher Berufsbildungsmassnahmen u. Prüfungen (AP 2 zu § 98 BetrVG 1972 = NZA 86, 535; AP 7 = NZA 91, 817; AP 1 zu § 96 BetrVG 1972 = NZA 92, 707), soweit nicht gesetzl. o. tarifl. Regelungen vorgehen. Der AG ist auch dann noch Träger der Berufsbildungsmassnahme, wenn er diese in einem dritten Unternehmen durchführen lässt, aber auf Inhalt und Gestaltung den beherrschenden Einfluss hat (AP 8 zu § 98 BetrVG 1972 = NZA 92, 657; AP 1 zu § 97 BetrVG 1972 = NZA 91, 388). Insoweit sind mitbestimmungspflichtig die Entsendung zu Lehrgängen, auch wenn der entsandte AN bei Arbeitskampfmassnahmen eingesetzt werden soll (AP 5 zu § 98 BetrVG 1972 = NZA 88, 549). Mitbestimmungspflichtig sind Versetzungs- und Durchlaufpläne, Regeln für Führung u. Überwachung von Berichtsheften sowie betriebl. Beurteilungen (Jedzig DB 91, 753, 859); dagegen kein MBR bei Einzelmassnahmen. Er hat insbesondere ein Widerspruchs- u. Abberufungsrecht hinsichtlich der mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Personen (§ 98 BetrVG) u. kann Vorschläge für die Teilnahme an betrieblichen Bildungsmassnahmen machen (AP 4 zu § 98 BetrVG 1972 = DB 88, 760). Lit.: Ehrich RdA 93, 220; Goos ZfA 91, 61; Kraft NZA 90, 457.
3. Die Beteiligungsrechte des BR bei personellen Einzelmassnahmen zerfallen in die Rechte bei a) Einstellungen, Eingruppierungen, Umgruppierungen u. Versetzungen, b) bei Kündigungen u. c) bei Entfernung betriebsstörender AN. Sie können während des Streiks nicht ausgeübt werden (AP 44 zu Art. 9 GG Arbeitskampf). Lit.: Dannhäuser NZA 89, 617; Matthes DB 89, 1285.
a) In Betrieben mit i. d. R. mehr als 20 wahlberechtigten AN hat der AG den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung u. Versetzung — auch von Leiharbeitnehmern (AP 2, 6 zu
§ 99 BetrVG 1972; anders bei Strafgefangenen DB 76, 1824) — zu unterrichten u. ihm die erforderlichen Auskünfte u. Unterlagen über die Person der Beteiligten zu geben (§ 99 BetrVG). Der AG muss über Art und Dauer der vorgesehenen Beschäftigung und die beabsichtigte Eingruppierung Auskunft geben. Dagegen braucht er über den sonstigen Inhalt des Arbeitsvertrages nicht zu unterrichten u. diesen auch nicht vorzulegen (AP 57 = NZA 89, 355); dies gilt auch für die Höhe der Arbeitsvergütung (AP 74 zu § 99 BetrVG 1972 = DB 90, 995). Beteiligte sind auch diejenigen AN, die der AG nicht berücksichtigen will (AP 18 zu § 118 BetrVG 1972; AP 1, 29 zu § 99 BetrVG 1972 = NJW 86, 1709 = NZA 86, 335). Die Unterrichtung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der BR noch Gelegenheit zur Prüfung und Stellungnahme hat. Einstellung ist die tatsächliche oder reenniche Eingliederung in den Betrieb zur Verrichtung weisungsgebundener Arbeit (AP 68 zu § 99 BetrVG 1972 = NZA 90, 229; AP 99 = NZA 92, 1141), vgl. auch bei gemeinschaftlicher Führung von Unternehmen (Dialysezentrum: AP 65 zu § 99 BetrVG 1972 = NZA 89, 804). Auf das Rechtsverhältnis, in dem die eingegliederten Personen stehen, kommt es nicht an (AP 35 = NZA 86, 689). Einstellung ist auch die Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Probezeit, es sei denn, dass von vornherein mitgeteilt wird, (AP 62 zu § 99 BetrVG 1972 = NZA 91, 150), wenn das Arbeitsverhältnis auf das 65. Lebensjahr befristet war (AP 9, 54 = NZA 89, 225; AP 96 = NJW 93, 157 = NZA 92, 992) o. die Einstellung zur Ausbildung (AP 73 zu § 79 BetrVG 1972 = NZA 90, 366; v. 20. 4. 1993 - 1 ABR 59/92 NZA 93, 1096), ohne die die Tätigkeit nicht zu verrichten ist, u. U. die freier Mitarbeiter (v. 27. 7. 1993 - 1 ABR 7/93). Keine Einstellung ist die Betriebsnachfolge (AP 3), Beschäftigung von AN der Werkunternehmer im Betrieb (AP 90 = NZA 91, 686; AP 94 -=- NZA 92, 275) Beschäftigung von AN eines Dienstnehmers (AP 97 = NZA 92, 1044), die Übernahme eines Auszubildenden nach dem Ende des Ausbildungsverhältnisses (umstr.), Aufnahme von Schülerpraktikanten (AP 80 zu § 99 BetrVG 1972 = NZA 90, 896). Ein-o. Umgruppierung ist die Einordnung eines AN in ein tarifliches o. einseitig vom AG geschaffenes Vergütungssystem (AP 32 = NZA 86, 536; auch AP 75 = NZA 90, 359; AP 79 = NZA 90, 699). Auch geringfügig Beschäftigte müssen eingruppiert werden, wenn das Lohngruppensystem sie nicht ausnimmt (AP 92 = NZA 91, 903). Das MBR kann sich auch auf die Eingruppierung in die Fallgruppen eines Tarifvertrages beziehen, wenn z. B. nur aus einigen der -Bewährungsaufstieg möglich ist (v. 27. 7. 1993 - 1 ABR 11/93 -). Die Umgruppierung ist die Feststellung des AG, dass die Tätigkeit des AN nicht oder nicht mehr den Tätigkeitsmerkmalen derjenigen Vergütungsgruppe entspricht, in die der AN eingruppiert ist, sondern den Tätigkeitsmerkmalen einer anderen höheren oder niederen Vergütungsgruppe (AP 79 zu § 99 BetrVG 1972 = NZA 90, 690). Dies gilt auch bei Umgruppierungen (AP 83 = NZA 91, 244)). Der BR kann seine Zustimmung zur Umgruppierung nicht mit der Begründung verweigern, eine einen Tarifvertrag ergänzende Betriebsvereinbarung sei noch nicht zustande gekommen (AP 22 = BB 86, 1016). Mitbestimmungspflichtig ist auch die Eingruppierung in ein neues Tariflohnsystem (v. 9. 3. 93 - 1 ABR 48/92 - NZA 93, 1045). Die Versetzung ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet (§ 95 III BetrVG). Eine solche kann gegeben sein bei der Abordnung von AN eines Einzelhandelsunternehmens zur Filialeröffnung (AP 56 = NZA 89, 402). Bei dauerhafter Versetzung von BR-Mitgliedern hat das BAG erwogen, ob nicht sogar ein Verfahren nach § 103 BetrVG 1972 erforderlich ist (AP 72 zu § 99 BetrVG 1972 = NZA 90, 314). Die Abordnung von AN einer Filiale zu einer anderen desselben Unternehmens ist für diese eine Einstellung (AP 40 = DB 87, 747). Der AG hat dem BR die Bewerbungsunterlagen vorzulegen, die Mitbewerber mitzuteilen und Auskunft über die Auswirkungen der Einstellung zu geben (Reiserer BB 92, 2499). Hat er ein Personalberatungsunternehmen mit der Auswahl beauftragt, braucht er nur die vom Personalberatungsunternehmen benannten AN dem BR mitzuteilen (AP 85 zu § 99 BetrVG 1972 = NZA 91, 482). Der BR kann seine Zustimmung zu diesen Massnahmen innerhalb einer Frist von einer Woche seit Unterrichtung durch den AG aus den im Gesetz enumerativ aufgezählten Gründen verweigern. Bei unzureichender Unterrichtung läuft die Frist nicht (AP 34 = NJW 86, 2273 = NZA 86, 490). Jedoch muss der BR innerhalb der Wochenfrist ergänzende Angaben verlangen (AP 64 zu § 99 BetrVG 1972 = NZA 89, 639). Nach Ablauf der Frist können andere Gründe grundsätzl. nicht nachgeschoben werden (AP 20 = DB 84, 2304; AP 36 = DB 86, 1783 = NZA 86, 755). Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn der BR bereits auf eine unvollständige Unterrichtung die Zustimmung zur Einstellung verweigert hat. In diesem Fall kann der AG im Beschluss-verfahren noch die fehlende Unterrichtung nachholen. Der BR hat jedoch auch dann das Recht, Verweigerungsgründe nachzuschieben (AP 62 = NZA 89, 518). Verweigert er die Zustimmung ist die Massnahme gleichwohl individualrechtlich wirksam (AP 5 zu § 101 BetrVG 1972). Die Frist kann durch Tarifvertrag (AP 23 zu § 99 BetrVG 1972 = NZA 86, 366) von AG u. BR verlängert werden (AP 18 = DB 83, 2638). Der Katalog der Verweigerungsgründe ist gegenüber dem bisherigen Recht wesentlich erweitert (vgl. § 99 II BetrVG). Widersprechen kann der BR der Beschäftigung von Teilzeitbeschäftigten mit weniger als 20 Stunden, wenn ein Tarifvertrag nur die Beschäftigung mit mehr als 20 Stunden vorsieht (AP 45 zu § 99 BetrVG 1972 = NZA 92, 606), ein AN nicht die erforderliche Arbeitserlaubnis hat (AP 86 = NZA 91, 569). Umstr. ist, ob die unzureichende Vorlage der Personalunterlagen zum Widerspruch nach § 99 1 Nr. 1 BetrVG berechtigt (AP 1). Einer vorgesehenen Umgruppierung kann mit der Begründung widersprochen werden, der AG wende eine unzutreffende Vergütungsordnung an (AP 42 = NZA 87, 489; AP 34 = NJW 86, 2273 = NZA 86, 490). Hat der BR nur Einwendungen gegen die vorgesehene Befristung des Arbeitsvertrages (AP 8) oder Eingruppierung, so kann er nicht der Einstellung widersprechen (AP 4). Jedoch kann der AG gezwungen sein, das Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten. Widersprechen kann er der Übernahme eines Leihsung von mehr als sechs Monaten (AP 60 = NZA 89, 358) o.
wenn der AG nicht die Einstellungsmöglichkeiten eines Schwerbehinderten geprüft hat (AP 77 zu § 99 BetrVG 1972 = DB 90, 636). Unter mehreren Stellenbewerbern kann der AG frei entscheiden (AP 7). Etwas anderes gilt nur, wenn die Bevorzugung interner Stellenbewerber durch Einstellungsrichtlinien vorgeschrieben ist. Umstr. ist, ob eine Ersatzeinstellung während des Kündigungsschutzprozesses ein Nachteil i. S. von § 99 II Nr. 3 BetrVG ist (Schmidt ArbuR 86, 97). Nachteil im Sinne von § 99I Nr. 4 BetrVG ist nur der Verlust einer Rechtsposition oder einer rechtserheblichen Anwartschaft. Kein Nachteil ist der Verlust einer Beförderungschance (AP 1 zu § 100 BetrVG 1972; AP 1 zu § 101 BetrVG 1972; AP 10 zu § 99 BetrVG 1972). Die Nichtberücksichtigung bei einer Versetzung ist nur dann ein Nachteil, wenn der nichtberücksichtigte AN einen Anspruch auf die Stelle hatte (AP 66 zu § 99 BetrVG 1972 = NZA 89, 937). Widerspricht der Betriebsrat nicht, so gilt seine Zustimmung als erteilt. Das gilt auch, wenn er ohne Angabe von Gründen (AP 11) o. nur formelhaft, etwa unter Wiederholung des Gesetzestextes, widerspricht (AP 3 zu § 101 BetrVG 1972). Als ausreichende Begründung gilt, wenn die vom Betriebsrat für die Verweigerung seiner Zustimmung vorgetragene Begründung es als nicht unmöglich erscheinen lässt, dass einer der Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt (AP 50 zu § 99 BetrVG 1972 = NZA 88, 476). Widerspricht er, so darf der AG grundsätzlich die Massnahme nicht durchführen. Er kann jedoch beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung beantragen (AP 1 zu § 100 BetrVG 1972; AP 91 zu § 99 BetrVG 1972
NZA 91, 852). Ihm obliegt es dann, die vom BR erhobenen Einwendungen zu widerlegen. Ergibt sich im Laufe des Ersetzungsverfahrens, dass die Zustimmung des BR mangels rechtzeitiger o. berechtigter Zustimmungsverweigerungsgründe als erteilt gilt, so hat das Gericht ohne besonderen Antrag zu erkennen, dass die Zustimmung als erteilt gilt (AP 57 zu § 99 BetrVG 1972 = NZA 89, 355). Hat der BR die Zustimmung verweigert, so kann der AG die Massnahme vorläufig durchführen, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist (AP 1 zu § 100 BetrVG 1972). Zur Beurteilung, ob die Massnahme dringend geboten ist, kommt es allein auf den Zeitpunkt ihrer Durchführung an (DB 79, 311). Hiervon hat der AG den BR unverzüglich zu unterrichten. Bestreitet der BR, dass die vorläufige Durchführung dringend erforderlich ist, so hat er dies dem AG unverzüglich mitzuteilen. Die vorläufige Massnahme darf alsdann nur aufrechterhalten werden, wenn der AG innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung beantragt (AP 1 zu § 100 BetrVG 1972). Das Verfahren über die vorläufige Massnahme ist einzustellen, wenn bereits das Ersetzungs-
verfahren rechtskräftig ist (AP 4 zu § 100 BetrVG 1972 = NZA 89, 183). Das ArbG hebt die vorläufige Massnahme nur auf, wenn sie offensichtlich rechtswidrig ist (AP 1 zu § 100 BetrVG 1972). Der betroffene AN ist vom AG bei vorläufigen Massnahmen zu unterrichten (§ 100 BetrVG). Wird die Zustimmung vom ArbG nicht ersetzt, muss die personelle Massnahme rückgängig gemacht (AP 1 zu Art. 72 ZA-Nato-Truppenstatut = BB 85, 658) werden; zur Bedingung der Ersetzung v. Friesen BB 84, 677. Ein Beschlussverfahren über die Ersetzung der Zustimmung des BR zur Eingruppierung hat keine präjudizielle Wirkung für den Eingruppierungsstreit des AN (AP 24 zu § 59 HGB). Die Einhaltung der Mitbestimmungsrechte des BR wird durch ein Zwangsverfahren (auch einstweilige Verfügung) u. die Möglichkeit der Verhängung von Geldstrafen gesichert (§ 101 BetrVG). Neben dem Zwangsverfahren nach § 101 BetrVG findet auch das Verfahren nach § 23 III BetrVG Anwendung (AP 7 zu § 23 BetrVG 1972 = NZA 87, 786; AP 4 zu § 101 BetrVG 1972). Erledigt sich die personelle Massnahme im Laufe des Verfahrens u. ist sie auch nicht wiederholbar, so entfällt das Rechtsschutzinteresse am Beschlussverfahren (AP 2 zu § 101 BetrVG 1972). Bei leitenden Angestellten und zu deren Beförderung (DB 77, 1142) ist der Betriebsrat lediglich über die getroffene Massnahme zu unterrichten; bei Verletzung der Informationspflicht kann der BR nicht Rückgängigmachung der Massnahme verlangen. Lit.: Weller ArbRGgwart 28, 135; Buchner NZA 91, 577; Boemke ZfA 92, 473.
b) Wegen der Mitwirkung bei Kündigungen -s Anhörung des Betriebsrates.
c) Hat ein AN durch gesetzwidriges Verhalten o. durch grobe Verstösse gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75I BetrVG) den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört, so kann der BR seine Entlassung o. Versetzung verlangen u. dem AG notfalls durch das Arbeitsgericht aufgeben lassen (§ 104 BetrVG).
VII. Bei wirtschaftlichen Angelegenheiten hat der BR bei 1. Betrieben mit i. d. R. mehr als 20 wahlberechtigten AN im Falle von -s Betriebsänderungen ein Mitwirkungs- u. Mitbestimmungsrecht. 2. Betrieben mit i. d. R. mehr als 100 wahlberechtigten AN über den -sWirtschaftsausschuss Beteiligungsrechte. Werkshandel.




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