unerlaubte Handlung

Dieser Begriff ist von besonderer Bedeutung im Haftpflichtrecht. Man versteht darunter eine Verletzung der allgemeinen Rechtspflichten zwischen allen Menschen, wobei zwar in vielen Fällen ein irgendwie geartetes Verschulden des Verletzenden beinhaltet ist, Voraussetzung für den Begriff der unerlaubten Handlung ist das jedoch nicht. Eine unerlaubte Handlung kann z. B. auch ein Tierhalter begehen, der, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, nicht verhindern kann, dass »sein Tier« jemand anderen verletzt. Wer die Ursache dafür setzt, dass er einen anderen verletzt, gar tötet, ihm die Freiheit nimmt oder sein Eigentum beschädigt, ohne dass ihm ein besonderer Rechtfertigungsgrund zur Seite steht, führt eine unerlaubte Handlung aus. Jeder hat Anspruch auf Unversehrtheit, den Schutz seines Lebens, seiner Ehre, seiner Freiheit und seines Eigentums. Das Grundgesetz bereits normiert die wesentlichen Grundrechte einer freiheitlichen Demokratie. Jeder Eingriff in diese Grundrechte eines anderen wird als widerrechtlich angesehen, wenn nicht besondere Gründe ausnahmsweise eine Erlaubnis hierfür geben. Grundsätzlich ist jeder, der einen anderen in diesem Sinne schädigt, zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Über Leben, Körper und Gesundheit, Freiheit und Eigentum hinaus nimmt das Gesetz auch noch »sonstige Rechte«, ohne diese genauer zu bestimmen. Die Gerichte mussten deshalb diesen Begriff ausfüllen und klären, was darunter zu verstehen ist. Unter die sonstigen Rechte wurden dabei unter anderem das Namensrecht, das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, das Recht zur freien Meinungsäusserung als bedeutsame sonstige Rechte, die gegen unerlaubte Handlungen geschützt sind, angesehen. Der ärztliche Eingriff ist eine unerlaubte Handlung, sobald er nicht durch die Einwilligung des Patienten gedeckt ist. Deshalb können hieraus auch bei fehlerhaften Behandlungen Ersatzansprüche gegen die Ärzte erwachsen.

Eingriff in ein durch Gesetz geschütztes Rechtsgut, der voraussetzt: eine menschliche Handlung, deren Rechtswidrigkeit, i. d. R. auch Verschulden (Ausn.: Gefährdungshaftung) sowie den Eintritt eines Schadens, der durch die Handlung adäquat verursacht worden ist (Kausalität). Ein Anspruch aus u.H. kann u.U. gleichzeitig mit einem Anspruch aus Verletzung eines Vertrages bestehen (Unterschied von Bedeutung z.B. für

Verjährung (bei u.H. 3 Jahre ab Kenntnis) und Schmerzensgeld (nur bei u.H.)). Eine u.H. begeht insbes., wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht (nur ein absolutes Recht, z.B. dingliches Recht, Anwartschaftsrecht, Persönlichkeitsrecht, Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, auch Besitz, nicht jedoch das Vermögen als solches) eines anderen verletzt; ferner, wer gegen ein Schutzgesetz verstößt, das nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit dient, sondern gerade auch den einzelnen schützen soll, z.B. Strafbestimmungen zum Schutz der Ehre gegen Beleidigung. Die u.H. verpflichtet zur Leistung von Schadensersatz. Spezialfälle der u.H. sind z.B. die Haftung von Eltern für Schäden durch ihre Kinder bei Verletzung der Aufsichtspflicht, die Haftung des Tierhalters, die Haftung bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (Sittenwidrigkeit) und die Amtshaftung.

Eineu. H. (§§ 823 ff.BGB) begeht, wer einem anderen einen Schaden dadurch zufügt, dass er a) schuldhaft dessen Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges absolutes Recht von ihm widerrechtlich verletzt, b) gegen ein Gesetz verstösst, welches den Schutz eines anderen (des Geschädigten) bezweckt (Bsp.: Strafbestimmungen gegen Beleidigung oder Betrug; Vorschriften der Gewerbeordnung zum Schutz der Arbeiter), c) ihm vorsätzlich Schaden in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise zufügt, d) einen der übrigen in den Gesetzen aufgeführten Spezialtatbestände erfüllt hat (§§ 824 ff. BGB). - Der Schädiger ist zum Schadensersatz verpflichtet. Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit, ferner bei Freiheitsentziehung kann Schmerzensgeld verlangt werden. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus u.r H. beträgt 3 Jahre von der Kenntniserlangung des Schadens und des Ersatzpflichtigen ab. a. Verrichtungshilfe, Billigkeitshaftung, Forderungsverletzung, Kreditgefährdung, Produzentenhaftung, Organisationsmangel, Amtshaftung, Amtspflichtverletzung, Richterhaftung, sittenwidrige Schädigung.

(§§ 823 ff. BGB). Zu den vorrangigen Aufgaben der Rechtsordnung gehört der Schutz des Menschen vor rechtswidrigen Eingriffen in seine Rechtssphäre. Diesem Zweck dient insbesondere das Strafrecht. Verletzungen individueller Rechtsgüter - durch Tötung, Körperverletzung, Nötigung, Sachbeschädigung usw. - werden mit staatlicher Strafgewalt geahndet. Unabhängig von diesen strafrechtlichen Sanktionen räumt das Privatrecht demjenigen, der durch eine u. H. in seinen Rechten beeinträchtigt wird u. dadurch einen Schaden erleidet, die Befugnis ein, von dem Schädiger Schadensersatz zu verlangen. Doch lösen nur solche rechtswidrigen Eingriffe die Ersatzpflicht aus, die einen der in §§ 823 ff. BGB geregelten Tatbestände erfüllen. Die Rechtswidrigkeit, und damit auch die Ersatzpflicht, entfällt, wenn ein Rechtfertigungsgrund - z. B. Notwehr, Einwilligung des Betroffenen - vorliegt. Die u. H. setzt i. d. R. Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus; nur ausnahmsweise begründet sie eine Haftung ohne Verschulden (Gefährdungshaftung). Die Schadensersatzpflicht aus u. H. kann mit der Haftung wegen gleichzeitiger Vertragsverletzung zusammenfallen. So haftet z. B. der Arzt, dem ein Kunstfehler unterläuft, dem Patienten sowohl wegen Verletzung der sich aus dem Behandlungsvertrag ergebenden Pflichten als auch nach § 823 I BGB wegen u. H.
1. Das BGB unterscheidet mehrere Arten der u. H.: a) Eine u. H.
begeht nach § 823 I, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen verletzt und dadurch einen Schaden verursacht. Als "sonstiges Recht" kommen nur absolute Rechte, die gegenüber jedermann wirken, in Betracht, so vor allem dingliche Rechte (z.B. Pfandrecht, Hypothek), Besitz, Namensrecht, Patentrechte usw. Hierzu rechnet auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Auch der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb ist als sonstiges Recht anerkannt, sofern der Eingriff sich unmittelbar gegen den Betrieb als solchen richtet (z. B. bei Blockade einer Zeitungsdruckerei zum Zweck der Auslieferungssperre, nicht hingegen bei Unterbrechung der Stromzufuhr durch Baggerarbeiten). Die u. H. kann durch Unterlassen begangen werden, falls eine Rechtspflicht zum Tätigwerden, etwa aufgrund einer Verkehrssicherungspflicht, besteht. - b) Eine u. H. liegt ferner dann vor, wenn jemand schuldhaft gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstösst u. diesem dadurch Schaden zufügt (§ 823 II BGB). Schutzgesetz ist jede Rechtsnorm, die zumindest neben der Allgemeinheit auch den einzelnen schützen will (so z. B. die Strafvorschrift des Betruges). - c) Eine u. H. ist ausserdem die wahrheitswidrige Behauptung oder Verbreitung einer Tatsache, die geeignet ist, die Geschäftsehre eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen (§ 824 BGB, Kreditgefährdung). Es genügt, dass die Tatsachenbehauptung in fahrlässiger Unkenntnis der Unwahrheit geäussert wird, sofern nicht ein berechtigtes Interesse des Täters oder des Mitteilungsempfängers an der Mitteilung besteht. Bei Presseveröffentlichungen u.a. sind das Interesse der Zeitung an der Unterrichtung der Allgemeinheit u. die Belange des Betroffenen gegeneinander abzuwägen; die Zeitung ist gehalten, die geplante Veröffentlichung auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen.
- d) Eine u.H. begeht nach der Generalklausel des § 826 BGB, wer in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt. Die Bedeutung der Vorschrift liegt darin, dass sie auch ohne Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes oder eines Schutzgesetzes bei blosser Vermögensbeschädigung einen Schadensersatzanspruch einräumt. § 826 BGB dient vor allem dem Schutz gegen Rechtsmissbrauch.
2. Die Verantwortlichkeit des Schädigers für eine von ihm begangene u. H. ist ausgeschlossen, wenn die Deliktsfähigkeit fehlt. Doch kann der Geschädigte unter den Voraussetzungen des § 832 BGB den Aufsichtspflichtigen in Anspruch nehmen: Wer kraft Gesetzes oder aufgrund Vertrags eine Person zu beaufsichtigen hat, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nur dann nicht ein, wenn er beweist, dass er seine Aufsichtspflicht erfüllt hat oder dass der Schaden auch bei sorgfältiger Aufsicht entstanden wäre. Das Mass der gebotenen Aufsicht bestimmt sich gegenüber einem Kind nach dessen Alter, Eigenart u. Charakter, nach der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens u. danach, was Eltern in entsprechenden Verhältnissen zugemutet werden kann.
1. Die §§ 833 ff. BGB enthalten Tatbestände der Gefährdungshaftung: äie Haftung des Tierhalters und Tierhüters (§§ 833 f. BGB) u. die Haftung bei Einsturz eines Gebäudes (§§ 836-838 BGB).
2. Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist gem. § 831 BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den dieser in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Haftung des Geschäftsherrn setzt im einzelnen voraus: Es muss sich um die Tat eines Verrichtungsgehilfen, d. h. einer von den Weisungen des Geschäftsherrn mehr oder weniger abhängigen Person handeln (z. B. Arbeiter, Angestellter); der Schaden muss in Ausführung, also nicht nur gelegentlich der Verrichtung zugefügt sein (daher haftet der Handwerker zwar für die von seinen Mitarbeitern bei Reparaturen in fremdem Haus verursachten Sachschäden, nicht aber für einen von ihnen begangenen Diebstahl); der Verrichtungsgehilfe muss den Tatbestand einer u.H. der §§ 823 ff. BGB erfüllen, wobei es auf sein Verschulden grundsätzlich nicht ankommt. Der Geschäftsherr kann die Haftung für den Verrichtungsgehilfen ausschliessen, wenn er beweist, dass er ihn sorgfältig ausgewählt u. überwacht hat oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre (Exkulpation). Bei Grossbetrieben verlangt dieser Entlastungsbeweis, dass Vorkehrungen für eine ausreichende Organisation zur ordnungsgemässen Geschäftsführung u. Beaufsichtigung getroffen worden sind. Von der Haftung nach § 831 BGB sind die Organhaftung juristischer Personen, die Amtshaftung für Amtspflichtverletzungen eines Beamten u. die Haftung des Schuldners für seinen Erfüllungsgehilfen im Rahmen eines bestehenden Schuldverhältnisses ( Verschulden) zu unterscheiden. auch Produzentenhaftung.
3. Haben mehrere gemeinschaftlich als Mittäter eine u. H. begangen (oder sich als Anstifter oder Gehilfen daran beteiligt), so ist jeder für den Schaden verantwortlich (§ 830 BGB). Das gilt auch dann, wenn sich, z. B. bei einer Schlägerei, nicht ermitteln lässt, wer den Schaden unmittelbar verursacht hat. Sofern für den aus einer u.H. entstandenen Schaden mehrere verantwortlich sind, haften sie als Gesamtschuldner (§ 840 BGB). auch Demonstration.
4. Der aufgrund einer u. H. zu leistende Schadensersatz umfasst bei Personenschäden auch die Nachteile für den Erwerb und das Fortkommen des Verletzten (§ 842 BGB). Wird infolge einer Körper- oder Gesundheitsverletzung die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist Schadensersatz grundsätzlich in Form einer
Geldrente zu leisten (§ 843 BGB). Im Fall der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Beerdigungskosten zu "tragen u. unterhaltsberechtigten Dritten für die mutmassliche Lebensdauer des Getöteten eine Geldrente zu zahlen (§ 844 BGB). Bei Körper-, Gesundheits- oder Freiheitsverletzung kann der Betroffene über den Vermögensschaden hinaus Schmerzensgeld verlangen. Der Schadensersatz aus u. H. verjährt in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von dem Schaden u. der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren; solange zwischen den Beteiligten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz schweben, ist die Verjährung gehemmt (§ 852 BGB).

Handlung, unerlaubte

Bezeichnung des BGB für deliktsrechtliche Haftungstatbestände (Deliktsrecht, §§ 823-853 BGB). Haftungsgrund ist ein rechtswidriges schuldhaftes (und damit „unerlaubtes”) Verhalten. Abzugrenzen von diesen unerlaubten Handlungen (i. e. S.) sind die Tatbestände der Gefährdungshaftung, bei denen Haftungsgrund allein die (erlaubte) Gefährdung durch bestimmte Risiken ist.
Das BGB kennt — anders als andere Rechtsordnungen (z.B. § 330 ZGB-DDR) — keine deliktsrechtliche Generalklausel, sondern eine Anzahl von Einzeltatbeständen. Gehaftet wird hiernach für
— die Verletzung bestimmter Rechtsgüter (Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit), des Eigentums (durch Substanzeingriffe, dauernde oder zeitweilige Entziehung oder Hinderung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs) oder eines sonstigen Rechts (§ 823 Abs. 1 BGB),
— eine Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2 BGB),
Kreditgefährdung (§ 824 BGB),
— eine Bestimmung zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen (§ 825 BGB),
— eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB),
— eine rechtswidrige Schadenszufügung durch einen Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB),
— eine rechtswidrige Schadenszufügung durch eine zu beaufsichtigende Person (§ 832 BGB, Aufsichtspflichtverletzung),
— Personen- und Sachschäden durch ein (gehaltenes oder gehütetes) dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt dienenden Haustier (§§ 833 S. 2, 834 BGB, Tierhalterhaftung)
— Personen- und Sachschäden durch den Einsturz eines Gebäudes oder die Ablösung eines Gebäudeteils infolge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung (§§ 836-838 BGB, Gebäudehaftung)
— eine Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB, Amtshaftung)
— und die Erstellung unrichtiger Gutachten durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen (Haftung des gerichtlichen Sachverständigen, § 839a BGB).
Der objektive Tatbestand erfordert jeweils ein Handeln des Schädigers, den Eintritt des konkreten Erfolgs (z.B. Rechtsgutsverletzung, Schutzgesetzverstoß) und ein Schaden des Geschädigten. Das Handeln des Schädigers muss kausal für den Erfolg sein (sog. haftungsbegründende Kausalität) und der Schaden muss wiederum durch den Erfolg verursacht sein (sog. haftungsausfüllende Kausalität). Zu der Erfüllung des objektiven Tatbestand hinzukommen muss jeweils die Rechtswidrigkeit des Verhaltens und ein (in den Fällen der §§831-833 S. 2, 834, 836-838 BGB vermutetes) Verschulden des Schädigers.
Rechtsfolge einer unerlaubten Handlung ist die Verpflichtung des Schädigers zur Leistung von Schadensersatz (nach den §§ 249 ff. BGB mit den Sonderregelungen in den §§ 842-847 BGB).
Besteht die Schadensersatzpflicht in der Verpflichtung zur Rückgabe einer durch die unerlaubte Handlung entzogenen Sache, haftet der Schädiger auch für den zufälligen Untergang oder die zufällige Verschlechterung der Sache (§ 848 BGB, im übrigen auch bereits nach § 251 Abs. 1, 1. Alt. BGB), und er hat für Verwendungen auf die Sache die Ansprüche aus dem EigentümerBesitzer-Verhältnis (§§994-1003 BGB) gegen den Geschädigten (§ 850 BGB). Ist Schadensersatz für die Entziehung einer Sache (auch Geld) oder deren Beschädigung zu leisten, ist der Ersatzbetrag (mit 4% p. a., § 246 BGB) ab dem Zeitpunkt der für die Schadensberechnung maßgeblichen Wertbestimmung (also regelmäßig dem Zeitpunkt des schädigenden Eingriffs) zu verzinsen (§ 849 BGB). Der Schädiger wird bei Leistung des Schadensersatzes wegen einer Sachentziehung oder —beschädigung in seinem guten Glauben an das Eigentum des Besitzers zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses geschützt (§ 851 BGB).
Soweit die von den §§ 12, 862, 1004 BGB geschützten Rechtsgüter und Rechte betroffen sind, kann der Geschädigte (auch vorbeugend) — unabhängig von einem Verschulden des Schädigen — (sog. negatorisehe) Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche geltend machen. Als hieraus entwickeltem allgemeinen Rechtsgedanken kann er darüber hinaus verschuldensunabhängig die Unterlassung aller unerlaubten Handlungen und Beseitigung der daraus resultierenden Eingriffe verlangen (sog. quasi-negatorische Ansprüche).

Eine unerlaubte Handlung oder ein Delikt liegt vor, wenn jemand rechtswidrig (Rechtswidrigkeit) und schuldhaft (Schuld) ein absolutes Recht (im subjektiven Sinne) eines anderen (zum Beispiel dessen Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum) verletzt und ihm dadurch einen Schaden zufügt (§ 823 Abs. 1 BGB) oder wenn er ein zugunsten eines anderen erlassenes Schutzgesetz (meist ein Strafgesetz) verletzt und ihm dadurch einen Schaden zufügt (§823 Abs. 2 BGB). Er ist dann zum Ersatz des von ihm angerichteten Schadens verpflichtet. Die unerlaubten Handlungen sind in den §§823-853 BGB geregelt. Diese enthalten außer den beiden schon erwähnten Generalklauseln noch eine weitere in § 826, wonach man auch den Schaden ersetzen muß, den man einem anderen vorsätzlich in sittenwidriger Weise (Sittenwidrigkeit) zufügt. Daneben sind dort Einzelfälle aufgeführt, zum Beispiel die Verpflichtung des Arbeitgebers, Schäden zu ersetzen, die seine Arbeitnehmer (die hier als Verrichtungsgehilfen bezeichnet werden) einem anderen zufügen, wenn er die Arbeitnehmer nicht ausreichend ausgewählt, angeleitet oder überwacht hat (§ 831 BGB), die Verpflichtung der Eltern, die Schäden zu ersetzen, die ihre Kinder anderen zufügen, wenn sie nicht ausreichend beaufsichtigt werden (§832 BGB), die Verpflichtung von Beamten, die Schäden zu ersetzen, die sie durch eine -»Amtspflichtverletzung anderen zufügen (§839 BGB). Außerdem ist dort die Haftung des Tierhalters für alle Schäden geregelt, die das von ihm gehaltene Tier anderen zufügt (§833 BGB, ein Fall der Gefährdungshaftung). Der Abschnitt enthält ferner allgemeine Regelungen, die für alle unerlaubten Handlungen gelten, zum Beispiel über die Deliktsfähigkeit (§§827f, Schuld), über die Ansprüche, die bestehen, wenn mehrere den Schaden verursacht haben (§840, es besteht eine Gesamtschuld), über Renten und Abfindungen bei -»Körperverletzungen (§843), über den Ersatz eines Nichtvermögensschadens (Schmerzensgeld, §847) und über die Verjährung von Ansprüchen aus unerlaubten Handlungen (§ 852, grundsätzlich in drei Jahren).

1.
UH. ist der widerrechtliche, d. h. ohne Rechtfertigungsgrund wie Notwehr, Einwilligung, Züchtigungsrecht o.dgl. vorgenommene Eingriff in ein vom Gesetz geschütztes Rechtsgut, durch den - adäquat verursacht (Schadensersatz, 1 a) - ein Schaden eintritt; Strafbarkeit ist nicht Voraussetzung. Die u. H. setzt regelmäßig Verschulden voraus; Ausnahmen gelten für den Bereich der Gefährdungshaftung, insbes. für die Straßenverkehrshaftung; s. a. unten über die Haftung für Kinder, Tiere, Gebäude usw. Über die Haftung von Unzurechnungsfähigen und Minderjährigen selbst Deliktsfähigkeit. Der Anspruch auf Schadensersatz aus u. H. tritt selbständig neben einen etwa gleichzeitig bestehenden Anspruch aus Verletzung eines Vertrags (gegenseitiger Vertrag); ein vertraglicher Haftungsausschluss (Handeln auf eigene Gefahr, Gefälligkeitsfahrt) gilt dann oftmals auch für die u. H. Sonderregeln enthalten die Vorschriften über den (zivilrechtlichen) Notstand, die Folgen einer Enteignung, eines enteignungsgleichen Eingriffs, eines enteignenden Eingriffs und einer Aufopferung sowie im Rahmen der Staatshaftung. Im Gebiet der ehem. DDR gelten die folg. Ausführungen nur für u. H., die ab 3. 10. 1990 begangen wurden (Art. 232 § 10 EGBGB).

2.
a) Eine u. H. begeht einmal, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper (auch die Leibesfrucht einer Schwangeren), die Gesundheit (kein Haftungsausschluss für Körperschäden durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, § 309 Nr. 7 a BGB), die Freiheit, das Eigentum (hier aber Sondervorschriften im Eigentümer-Besitzerverhältnis) oder ein sonstiges Recht verletzt und dadurch einen Schaden herbeiführt, z. B. durch einen verschuldeten Verkehrsunfall (§ 823 I BGB); s. hierzu i. E. Straßenverkehrshaftung. Unter „sonstiges Recht“ fallen hier nur absolute, gegen jedermann wirkende Rechte wie dingliche Rechte, das Anwartschaftsrecht, Patentrechte, Familienrechte, das Persönlichkeitsrecht, der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb, soweit sich der Eingriff unmittelbar gegen ihn richtet (z. B. bei einem Boykottaufruf, nicht aber bei Unterbrechung der Stromzufuhr durch Baggerarbeiten), auch der Besitz, nicht aber bloß persönliche Forderungen sowie das Vermögen als solches. Auch durch Unterlassen kann eine u. H. begangen werden, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln, d. h. zur Vermeidung der u. H. besteht; s. insbes. Verkehrssicherungspflicht.
b) Eine u. H. begeht ferner, wer gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt (§ 823 II BGB). Schutzgesetz in diesem Sinne ist jede Rechtsnorm, die nicht nur die Allgemeinheit, sondern unmittelbar den Schutz eines einzelnen bezweckt, (Individualschutzgesetz, z. B. die Vorschriften des Strafgesetzbuchs über den Schutz der Ehre gegen Beleidigung, über Körperverletzung und Betrug, nicht aber die Sozialversicherungsvorschriften bei deren Verletzung durch den Arbeitgeber). Über das Verbot der Insolvenzverschleppung s. Insolvenzstraftaten (3).
c) Eine u. H. liegt auch vor, wenn der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet wird, die geeignet ist, den Kredit eines andern zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, sofern der Verbreitende die Unwahrheit der Behauptung kennt oder sie fahrlässigerweise nicht kennt und an der Verbreitung kein berechtigtes Interesse hat (Kreditgefährdung § 824 BGB). Das gilt insbes. auch bei unwahren Presseveröffentlichungen; bei Eingriffen in die Geschäftsehre durch unrichtige Berichterstattung ist - wie bei der Verletzung des Persönlichkeitsrechts - durch Güter- und Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Zwecks der Presse (Unterrichtung der Öffentlichkeit) und der Art der Berichterstattung (echte Berichterstattung oder Sensationszweck) das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Veröffentlichung zu prüfen.
d) Eine u. H. stellt ferner eine Verletzung der Geschlechtsehre dar, wenn jemand durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen bestimmt wird (§ 825 BGB).
e) Eine Art Generalklausel enthält darüber hinaus § 826 BGB. Danach begeht eine u. H., wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise (Sittenwidrigkeit) einem anderen vorsätzlich - also nicht nur fahrlässig - einen Schaden zufügt. Hierunter sind insbes. die Ausnutzung einer wirtschaftlichen Machtstellung (Knebelungsverträge, Gläubigergefährdung durch Täuschung über die Kreditwürdigkeit des Schuldners, existenzvernichtende Eingriffe in eine Gesellschaft, Konzernrecht, 2), unzulässige Streiks und Boykottaufrufe, Erschleichen eines unrichtigen Urteils oder sittenwidriges Gebrauchmachen von einem derartigen Titel sowie insbes. sämtliche Wettbewerbshandlungen zu verstehen, die in ihren Methoden dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widersprechen und daher das im Wettbewerb Übliche erheblich überschreiten, um den Konkurrenten zu schädigen (Kundenfang, herabsetzende Werbung usw.; s. a. unlauterer Wettbewerb). Die sittenwidrige u. H. begründet gegenüber einem Erfüllungsanspruch regelmäßig die Einrede der Arglist (Treu und Glauben).

3.
Ein minderjähriges Kind ist für eine u. H. beschränkt verantwortlich (Deliktsfähigkeit). Wer jedoch kraft Gesetzes (elterliche Sorge, Vormund) oder vertraglich (Lehrer) zur Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt (§ 832 BGB, Aufsichtspflichtverletzung). Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Betreffende seiner Aufsichtspflicht genügt (entsprechende Belehrung, zumutbare Beaufsichtung spielender Kinder, Beseitigung gefährlichen Spielzeugs) oder wenn der Schaden auch bei ordnungsmäßiger Aufsicht entstanden wäre.

4.
a) Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Tierhalter, d. h. derjenige, der ein Tier im eigenen Interesse unterhält, auch ohne Verschulden (Gefährdungshaftung) zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet (§ 833 BGB, Tierschadenshaftung). Voraussetzung ist jedoch, dass der Schaden durch ein willkürliches, typisch tierisches Verhalten (z. B. Scheuen eines Pferdes, nicht aber bei entsprechender Lenkung) entsteht und die Haftung nicht vertraglich (auch stillschweigend, Gefälligkeitsfahrt) ausgeschlossen ist. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Erwerb des Tierhalters dient (z. B. Jagdhund, Zuchtpferd) und der Tierhalter entweder die erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre. Tierhalter ist, wer das Tier in seinem Bereich (Haushalt, Betrieb) im eigenen Interesse verwendet; das Eigentum am Tier ist nicht unbedingt ausschlaggebend. Eine entsprechende Haftung trifft denjenigen, der vom Tierhalter die Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernommen hat (Tierhüter, Tierwärter, § 834 BGB). Über die Haftung für wilde Tiere Wildschaden).
b) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes, einer Ruine, eines Baugerüsts o.dgl. oder durch Ablösen von Teilen hiervon ein Mensch getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Eigenbesitzer des Grundstücks zum Ersatz des Schadens verpflichtet, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist (§ 836 BGB). Diese Gebäudehaftung trifft auch den früheren Besitzer bis zu 1 Jahr nach Beendigung seines Besitzes sowie einen vertraglich zur Unterhaltung des Gebäudes Verpflichteten; besitzt jemand das Gebäude auf Grund eines selbständigen Rechts, insbes. Erbbaurecht oder Nießbrauch, so trifft ihn die Haftung anstelle des Grundstücksbesitzers (§§ 837, 838 BGB). Die Gebäudehaftung ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat (z. B. Überprüfung der Haltbarkeit einer Ruine).

5.
a) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist - neben einer etwaigen eigenen Haftung, z. B. aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht - zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere (sog. Verrichtungsgehilfe) in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt; ein Verschulden des Verrichtungsgehilfen ist nicht erforderlich (§ 831 BGB). Anders als bei der Haftung für den Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) wird hier ein bestehendes Schuldverhältnis nicht vorausgesetzt; Sondervorschriften gelten ferner für die Haftung einer juristischen Person (§§ 31, 89 BGB; s. ferner Staatshaftung). Verrichtungsgehilfe ist nur, wer unter der Einwirkungsmöglichkeit des Geschäftsherrn steht, also von dessen Weisungen abhängig ist. Der Schaden muss in Ausführung der aufgetragenen Verrichtung und nicht nur gelegentlich dieser (z. B. Diebstahl einer Uhr durch Arbeiter, der Reparatur ausführt) eingetreten sein. Diese weite Haftung des Geschäftsherrn aus vermutetem eigenem Verschulden tritt jedoch nicht ein, wenn dieser bei der Auswahl des Verrichtungsgehilfen und bei dessen Überwachung sowie bei der Beschaffung der erforderlichen Gerätschaften die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre (§ 831 I 2 BGB). An diesen Entlastungsbeweis (Exkulpationsbeweis) des Geschäftsherrn werden - insbes. bei verantwortungsvollen Tätigkeiten (z. B. Kraftfahrer) - strenge Anforderungen gestellt; bei Großbetrieben ist zur Entlastung eine ordnungsgemäße Organisation nachzuweisen.
b) Haben mehrere gemeinschaftlich, wenn auch nur als Anstifter oder Gehilfen, eine u. H. begangen, so ist jeder für den Schaden verantwortlich, sofern eine echte Beteiligung, d. h. zeitlicher, räumlicher und inhaltlicher Zusammenhang feststeht (ebenso, wenn sich z. B. bei einer Schlägerei die Beteiligung der Einzelnen nicht mehr klären lässt, § 830 BGB; nicht aber bei bloßer Teilnahme an einer Demonstration hins. der Gewalttaten anderer, BGHZ 89, 383). Sind für den aus einer u. H. - auch aus einer Gefährdungshaftung - entstandenen Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie nach außen als Gesamtschuldner (§ 840 I BGB; s. Gesamtschuld). Im Innenverhältnis sind sie nach § 426 BGB grundsätzlich zu gleichen Anteilen verpflichtet (Ausgleichungspflicht bei der Gesamtschuld); im Verhältnis zwischen Geschäftsherrn und Verrichtungsgehilfen ist jedoch nur der Verrichtungsgehilfe, bei der Tierhalter- und Gebäudehaftung nur ein etwa vorhandener Dritter, der den Schaden zu verantworten hat, haftbar (§ 840 II, III BGB). Zur Opferentschädigung Gewalttaten.

6.
Die u. H. verpflichtet zum Schadensersatz (§§ 249 ff. BGB) nach den dafür geltenden allgemeinen Regeln. Der Geschädigte hat den Tatbestand der u. H., die Kausalität und das Verschulden des Schädigers zu beweisen; in Fällen eines typischen Geschehensablaufs spricht für ihn jedoch oftmals der Beweis des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis, prima-facie-Beweis), solange der Gegner nicht die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Kausalverlaufs vorträgt (z. B. Auffahren auf einen Baum bei ebener trockener verkehrsruhiger Straße spricht für Verschulden des Fahrers). Wird die Rechtswidrigkeit des Handelns bestritten, so muss der Schädiger einen behaupteten Rechtfertigungsgrund, z. B. Notwehrlage, eigenes verkehrsgerechtes Verhalten (str.), beweisen. Wird die u. H. ausschließlich im Gefahrenbereich des Schädigers begangen (z. B. Kunstfehler eines Arztes), so tritt nach der Rspr. (BGH NJW 2005, 427) eine echte Umkehrung der Beweislast ein (d. h. der Arzt muss sich entlasten).
Für Personenschäden gelten darüber hinaus folgende Sonderregelungen: Die Verpflichtung zum Schadensersatz umfasst alle Nachteile für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten (z. B. schlechtere Anstellung, Verdienstausfall, § 842 BGB). Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder vermindert oder tritt hierdurch eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist der Schadensersatz in Form einer Geldrente, auf die die Vorschriften über die Leibrente Anwendung finden, zu leisten (§ 843 BGB); bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann auch eine Kapitalabfindung verlangt werden. Anspruch auf Schadensersatz aus einer u. H. wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat (§ 843 IV BGB; keine Bevorzugung des Schädigers!). Im Falle der Tötung einer Person hat der Ersatzpflichtige die Beerdigungskosten zu tragen sowie jedem, der dem Getöteten gegenüber unterhaltsberechtigt war (also einem mittelbar geschädigten Dritten), als Schadensersatz während der mutmaßlichen Lebensdauer des Getöteten eine Geldrente zu bezahlen (§ 844 BGB). Sowohl hier als auch bei der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist der Gedanke der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen, soweit diese im Einzelfall dem Geschädigten zumutbar ist (z. B. die Einkünfte aus der bereits jetzt angefallenen Erbschaft des Getöteten, nicht der Stammwert selbst, weil dieser auch später angefallen wäre; ebenso wenig Leistungen aus privater Unfall- oder Lebensversicherung u. dgl., für die der Getötete oder ein Dritter Prämie gezahlt hat, BGH NJW 1979, 760). Ein Anspruch eines Dritten auf Schadensersatz in Form einer Geldrente besteht auch bei Tötung, Körperverletzung oder Freiheitsentziehung, wenn der Verletzte kraft Gesetzes (elterliche Sorge) diesem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hausstand oder Gewerbe verpflichtet war (z. B. für die Beschaffung einer Ersatzkraft, § 845 BGB; s. aber Mitarbeit der Ehegatten). Bei Personenschäden - an Körper, Gesundheit, Freiheit usw. - ist neben dem materiellen Schaden auch der immaterielle Schaden durch ein angemessenes Schmerzensgeld auszugleichen (§ 253 II BGB).

7.
Hat der Schädiger durch die u. H. etwas erlangt, so ist er auch nach Verjährung des Schadensersatzanspruchs aus einer u. H. (Verjährung, 4) zur Herausgabe nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung verpflichtet (§ 852 BGB). Umgekehrt kann der Verletzte die Erfüllung einer durch u. H. erlangten Forderung auch nach Verjährung des Ersatzanspruchs verweigern (§ 853 BGB). S. ferner Unterlassungsanspruch.




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